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Änderung § 31 TFG vom 01.08.2007
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§ 31 TFG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.08.2007 geltenden Fassung | § 31 TFG n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2007 geltenden Fassung durch B. v. 28.08.2007 BGBl. I S. 2169 |
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(Textabschnitt unverändert) § 31 Strafvorschriften | |
(Text alte Fassung) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 5 Abs. 3 Satz 1 nicht dafür sorgt, daß die spendende Person vor der Freigabe der Spende auf die dort genannten Infektionsmarker untersucht wird. | (Text neue Fassung) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 5 Abs. 3 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass die spendende Person vor der Freigabe der Spende auf die dort genannten Infektionsmarker untersucht wird. |
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