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§ 4 - Trinkwasserverordnung (TrinkwV)
neugefasst B. v. 10.03.2016 BGBl. I S. 459; aufgehoben durch Artikel 5 V. v. 20.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 159
Geltung ab 01.01.2003; FNA: 2126-13-1 Krankheitsbekämpfung, Impfwesen
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Geltung ab 01.01.2003; FNA: 2126-13-1 Krankheitsbekämpfung, Impfwesen
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§ 4 Allgemeine Anforderungen
(1) 1Trinkwasser muss so beschaffen sein, dass durch seinen Genuss oder Gebrauch eine Schädigung der menschlichen Gesundheit insbesondere durch Krankheitserreger nicht zu besorgen ist. 2Es muss rein und genusstauglich sein. 3Diese Anforderung gilt als erfüllt, wenn
- 1.
- bei der Wassergewinnung, der Wasseraufbereitung und der Wasserverteilung mindestens die allgemein anerkannten Regeln der Technik eingehalten werden und
- 2.
- das Trinkwasser den Anforderungen der §§ 5 bis 7a entspricht.
(2) 1Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage dürfen Wasser, das den Anforderungen des § 5 Absatz 1 bis 3 oder des § 6 Absatz 1 und 2 nicht entspricht, nicht als Trinkwasser abgeben und anderen nicht zur Verfügung stellen. 2Satz 1 gilt nicht, soweit
- 1.
- das Gesundheitsamt nach § 9 Absatz 6 festgelegt hat, dass Mikroorganismen oder chemische Stoffe im Trinkwasser enthalten sein dürfen, oder
- 2.
- das Gesundheitsamt nach § 10 Absatz 1, 2, 5 oder die Europäische Kommission auf einen Antrag nach § 10 Absatz 6 eine Abweichung vom Grenzwert eines Parameters nach Anlage 2 zugelassen haben oder
- 3.
- nach § 9 Absatz 4 Satz 3 keine Maßnahmen zu treffen sind.
(3) 1Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage dürfen Wasser nicht als Trinkwasser abgeben und anderen nicht zur Verfügung stellen, wenn die Grenzwerte oder die Anforderungen des § 7 nicht eingehalten sind. 2Satz 1 gilt nicht, soweit
- 1.
- das Gesundheitsamt nach § 9 Absatz 5 die Nichterfüllung oder Nichteinhaltung der in § 7 festgelegten Grenzwerte oder Anforderungen duldet oder
- 2.
- das Gesundheitsamt nach § 9 Absatz 6 festgelegt hat, dass Mikroorganismen oder chemische Stoffe im Trinkwasser enthalten sein dürfen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Neuordnung trinkwasserrechtlicher Vorschriften V. v. 3. Januar 2018 BGBl. I S. 99 m.W.v. 9. Januar 2018
Frühere Fassungen von § 4 TrinkwV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 09.01.2018 | Artikel 1 Verordnung zur Neuordnung trinkwasserrechtlicher Vorschriften vom 03.01.2018 BGBl. I S. 99 |
aktuell vorher | 26.11.2015 | Artikel 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Trinkwasserverordnung vom 18.11.2015 BGBl. I S. 2076 |
aktuell vorher | 14.12.2012 | Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Trinkwasserverordnung vom 05.12.2012 BGBl. I S. 2562 |
aktuell vorher | 01.11.2011 | Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Trinkwasserverordnung vom 03.05.2011 BGBl. I S. 748 |
aktuell | vor 01.11.2011 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 4 TrinkwV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 TrinkwV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
TrinkwV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 24 TrinkwV Straftaten (vom 09.01.2018)
... oder einer Wasserversorgungsanlage nach Buchstabe f vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 4 Absatz 2 Satz 1 oder § 11 Absatz 7 Satz 2 Wasser als Trinkwasser abgibt oder anderen zur Verfügung ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Dritte Verordnung zur Änderung der Trinkwasserverordnung
V. v. 18.11.2015 BGBl. I S. 2076
Artikel 1 3. TrinkwVÄndV Änderung der Trinkwasserverordnung
... und Radon-222 sowie Kalium-40 und kurzlebigen Radon-Zerfallsprodukten;". 2. In § 4 Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „§§ 5 bis 7" durch die Angabe „§§ 5 bis ...
Erste Verordnung zur Änderung der Trinkwasserverordnung
V. v. 03.05.2011 BGBl. I S. 748, 2062
Artikel 1 1. TrinkwVÄndV Änderung der Trinkwasserverordnung (vom 14.10.2011)
... menschlichen Gebrauch" durch das Wort „Trinkwassers" ersetzt. 4. § 4 wird wie folgt geändert: a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst: ... Wasserversorgungsanlage nach Buchstabe f vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 4 Absatz 2 oder § 11 Absatz 7 Satz 2 Wasser als Trinkwasser abgibt oder anderen zur ...
Verordnung zur Neuordnung trinkwasserrechtlicher Vorschriften
V. v. 03.01.2018 BGBl. I S. 99
Artikel 1 TrinkwRNOV Änderung der Trinkwasserverordnung
... sowie e) von Laborbefunden und deren örtlicher Zuordnung." 4. § 4 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst: ... eingefügt. 21. In § 24 Absatz 1 wird nach der Angabe „ § 4 Absatz 2 " die Angabe „Satz 1" eingefügt. 22. § 25 wird wie folgt ...
Zweite Verordnung zur Änderung der Trinkwasserverordnung
V. v. 05.12.2012 BGBl. I S. 2562
Artikel 1 2. TrinkwVÄndV Änderung der Trinkwasserverordnung
... Trinkwassererwärmung." b) Absatz 2 wird aufgehoben. 2. In § 4 Absatz 3 wird nach der Angabe „Anlage 3" die Angabe „Teil I" ...
Zitate in aufgehobenen Titeln
Verordnung über die Unterbringung der Besatzungsmitglieder an Bord von Kauffahrteischiffen
V. v. 08.02.1973 BGBl. I S. 66; aufgehoben durch § 31 V. v. 25.07.2013 BAnz AT 30.07.2013 V1
Anhang SeeUntbrV zur Verordnung über die Unterbringung der Besatzungsmitglieder an Bord von Kauffahrteischiffen
... daß die Beschaffenheit des Trinkwassers nicht den Anforderungen der §§ 1 bis 4 der Trinkwasser-Verordnung vom 31. Januar 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 453) in der jeweils geltenden ...
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