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Änderung Anlage 2 TrinkwV vom 01.11.2011

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Anlage 2 TrinkwV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.11.2011 geltenden Fassung
Anlage 2 TrinkwV n.F. (neue Fassung)
in der am 09.01.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 03.01.2018 BGBl. I S. 99
(Text alte Fassung) nächste Änderung

Anlage 2 (zu § 6 Abs. 2) Chemische Parameter


(Text neue Fassung)

Anlage 2 (zu § 6 Absatz 2) Chemische Parameter


vorherige Änderung nächste Änderung

Teil I:
Chemische
Parameter, deren Konzentration sich im Verteilungsnetz einschließlich der Hausinstallation in der Regel nicht mehr erhöht


Lfd. Nr.
| Parameter | Grenzwert
mg/l | Bemerkungen

1 | Acrylamid | 0,0001 | Der Grenzwert bezieht sich auf die Restmonomer-
konzentration im Wasser, berechnet auf Grund der
maximalen
Freisetzung nach den Spezifikationen
des entsprechenden Polymers und der angewand-
ten Polymerdosis


2 | Benzol | 0,001 |

3 | Bor | 1 |

4 | Bromat | 0,01 |

5 | Chrom | 0,05 | Zur Bestimmung wird die Konzentration von Chro-
mat auf Chrom umgerechnet


6 | Cyanid | 0,05 |

7 | 1,2-Dichlorethan | 0,003 |



Teil I Chemische Parameter, deren Konzentration sich im Verteilungsnetz einschließlich der Trinkwasser-Installation in der Regel nicht mehr erhöht


Laufende
Nummer
| Parameter | Grenzwert*)
mg/l | Bemerkungen

1 | Acrylamid | 0,00010 | Der Grenzwert bezieht sich auf die Restmonomer-
konzentration im Trinkwasser, berechnet auf Grund
der maximalen
Freisetzung nach den Spezifikationen
des entsprechenden Polymers und der angewandten
Polymerdosis. Der Nachweis der Einhaltung des
Grenzwertes kann auch durch die Analyse des Trink-
wassers erbracht werden. Die Anforderungen nach
§ 11 bleiben unberührt


2 | Benzol | 0,0010 |

3 | Bor | 1,0 |

4 | Bromat | 0,010 |

5 | Chrom | 0,050 |

6 | Cyanid | 0,050 |

7 | 1,2-Dichlorethan | 0,0030 |

(Textabschnitt unverändert)

8 | Fluorid | 1,5 |

vorherige Änderung

9 | Nitrat | 50 | Die Summe aus Nitratkonzentration in mg/l geteilt
durch
50 und Nitritkonzentration in mg/l geteilt
durch
3 darf nicht größer als 1 mg/l sein

10 | Pflanzenschutzmittel und
Biozidprodukte
| 0,0001 | Pflanzenschutzmittel und Biozidprodukte bedeu-
ten:
organische Insektizide, organische Herbizide,
organische
Fungizide, organische Nematizide,
organische
Akarizide, organische Algizide, organi-
sche
Rodentizide, organische Schleimbekämp-
fungsmittel,
verwandte Produkte (u.a. Wachstums-
regulatoren)
und die relevanten Metaboliten, Ab-
bau- und Reaktionsprodukte. Es brauchen nur
solche Pflanzenschutzmittel
und Biozidprodukte
überwacht
zu werden, deren Vorhandensein in
einer bestimmten Wasserversorgung wahrschein-
lich
ist. Der Grenzwert gilt jeweils für die einzelnen
Pflanzenschutzmittel
und Biozidprodukte. Für
Aldrin,
Dieldrin, Heptachlor und Heptachlorepoxid
gilt
der Grenzwert von 0,00003 mg/l

11 | Pflanzenschutzmittel und
Biozidprodukte insgesamt
| 0,0005 | Der Parameter bezeichnet die Summe der bei dem
Kontrollverfahren nachgewiesenen und mengen-
mäßig
bestimmten einzelnen Pflanzenschutzmittel
und Biozidprodukte


12 | Quecksilber | 0,001 |

13 | Selen | 0,01 |

14 | Tetrachlorethen und
Trichlorethen | 0,01 | Summe der für die beiden Stoffe nachgewiesenen
Konzentrationen





Teil II:
Chemische
Parameter, deren Konzentration im Verteilungsnetz einschließlich der Hausinstallation ansteigen kann

Lfd.Nr.
| Parameter | Grenzwert
mg/l | Bemerkungen

1 | Antimon | 0,005 |

2 | Arsen | 0,01 |

3 | Benzo-(a)-pyren | 0,00001 |

4 | Blei | 0,01 | Grundlage ist eine für die durchschnittliche wöchentliche
Wasseraufnahme
durch Verbraucher repräsentative
Probe; hierfür soll nach Artikel 7 Abs. 4
der Trinkwasser-
richtlinie
ein harmonisiertes Verfahren festgesetzt wer-
den. Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass alle
geeigneten Maßnahmen getroffen werden, um
die
Bleikonzentration in Wasser für den menschlichen Ge-
brauch innerhalb des Zeitraums,
der zur Erreichung des
Grenzwertes erforderlich ist, so weit wie möglich zu
reduzieren. Maßnahmen zur Erreichung dieses Wertes
sind schrittweise
und vorrangig dort durchzuführen, wo
die Bleikonzentration
in Wasser für den menschlichen
Gebrauch am höchsten
ist

5 | Cadmium | 0,005 | Einschließlich der bei Stagnation von Wasser in Rohren
aufgenommenen
Cadmiumverbindungen

6 | Epichlorhydrin | 0,0001 | Der Grenzwert bezieht sich auf die Restmonomerkon-
zentration im Wasser, berechnet auf Grund der maxima-
len
Freisetzung nach den Spezifikationen des entspre-
chenden
Polymers und der angewandten Polymerdosis

7 | Kupfer | 2 | Grundlage ist eine für die durchschnittliche wöchentliche
Wasseraufnahme
durch Verbraucher repräsentative
Probe; hierfür soll nach Artikel 7 Abs. 4
der Trinkwasser-
richtlinie
ein harmonisiertes Verfahren festgesetzt wer-
den. Die Untersuchung im Rahmen der Überwachung
nach
§ 19 Abs. 7 ist nur dann erforderlich, wenn der
pH-Wert
im Versorgungsgebiet kleiner als 7,4 ist

8 | Nickel | 0,02 | Grundlage ist eine für die durchschnittliche wöchentliche
Wasseraufnahme
durch Verbraucher repräsentative
Probe; hierfür soll nach Artikel 7 Abs. 4
der Trinkwasser-
richtlinie
ein harmonisiertes Verfahren festgesetzt wer-
den


9 | Nitrit | 0,5 | Die Summe aus Nitratkonzentration in mg/l geteilt durch
50
und Nitritkonzentration in mg/l geteilt durch 3 darf
nicht höher
als 1 mg/l sein. Am Ausgang des Wasser-
werks
darf der Wert von 0,1 mg/l für Nitrit nicht über-
schritten werden


10 | Polyzyklische aromatische
Kohlenwasserstoffe
| 0,0001 | Summe der nachgewiesenen und mengenmäßig be-
stimmten
nachfolgenden Stoffe: Benzo-(b)-fluoranthen,
Benzo-(k)-fluoranthen, Benzo-(ghi)-perylen
und Indeno-
(1,2,3-cd)-pyren


11 | Trihalogenmethane | 0,05 | Summe der am Zapfhahn des Verbrauchers nachgewie-
senen
und mengenmäßig bestimmten Reaktionsproduk-
te,
die bei der Desinfektion oder Oxidation des Wassers
entstehen: Trichlormethan
(Chloroform), Bromdichlor-
methan, Dibromchlormethan
und Tribrommethan (Bro-
moform); eine
Untersuchung im Versorgungsnetz ist
nicht erforderlich,
wenn am Ausgang des Wasserwerks
der
Wert von 0,01 mg/l nicht überschritten wird

12 | Vinylchlorid | 0,0005 | Der Grenzwert bezieht sich auf die Restmonomerkon-
zentration im Wasser, berechnet auf Grund der maxima-
len
Freisetzung nach den Spezifikationen des entspre-
chenden
Polymers und der angewandten Polymerdosis



9 | Nitrat | 50 | Die Summe der Beträge aus Nitratkonzentration in
mg/l
geteilt durch 50 und Nitritkonzentration in mg/l
geteilt durch
3 darf nicht größer als 1 sein

10 | Pflanzenschutzmittel-
Wirkstoffe
und
Biozidprodukt-Wirkstoffe
| 0,00010 | Pflanzenschutzmittel-Wirkstoffe und Biozidprodukt-
Wirkstoffe bedeuten:
organische Insektizide, organi-
sche
Herbizide, organische Fungizide, organische
Nematizide, organische
Akarizide, organische Algizi-
de, organische
Rodentizide, organische Schleimbe-
kämpfungsmittel,
verwandte Produkte (u. a. Wachs-
tumsregulatoren)
und die relevanten Metaboliten, Ab-
bau- und Reaktionsprodukte. Es brauchen nur solche
Pflanzenschutzmittel-Wirkstoffe
und Biozidprodukt-
Wirkstoffe überwacht
zu werden, deren Vorhanden-
sein im betreffenden Wassereinzugsgebiet wahr-
scheinlich
ist. Der Grenzwert gilt jeweils für die ein-
zelnen Pflanzenschutzmittel-Wirkstoffe
und Biozid-
produkt-Wirkstoffe.
Für Aldrin, Dieldrin, Heptachlor
und
Heptachlorepoxid gilt der Grenzwert von
0,000030
mg/l

11 | Pflanzenschutzmittel-
Wirkstoffe
und
Biozidprodukt-Wirkstoffe
insgesamt
| 0,00050 | Der Parameter bezeichnet die Summe der bei dem
Kontrollverfahren nachgewiesenen und mengenmä-
ßig
bestimmten einzelnen Pflanzenschutzmittel-Wirk-
stoffe und Biozidprodukt-Wirkstoffe. Voraussetzung
für die Summenbildung ist mindestens das jeweilige
Erreichen der Bestimmungsgrenze des analytischen
Verfahrens.


12 | Quecksilber | 0,0010 |

13 | Selen | 0,010 |

14 | Tetrachlorethen und
Trichlorethen | 0,010 | Summe der nachgewiesenen und mengenmäßig be-
stimmten Einzelstoffe. Voraussetzung
für die
Summenbildung ist mindestens das jeweilige
Erreichen der Bestimmungsgrenze des analytischen
Verfahrens.


15 | Uran | 0,010 |


*) Die festgelegten Werte berücksichtigen die Messunsicherheiten der Analyse- und Probennahmeverfahren.


Teil II Chemische Parameter, deren Konzentration im Verteilungsnetz einschließlich der Trinkwasser-Installation ansteigen kann


Laufende
Nummer
| Parameter | Grenzwert*
mg/l | Bemerkungen

1 | Antimon | 0,0050 |

2 | Arsen | 0,010 |

3 | Benzo-(a)-pyren | 0,000010 |

4 | Blei | 0,010 | Grundlage ist eine für die durchschnittliche wöchent-
liche Trinkwasseraufnahme
durch Verbraucher reprä-
sentative Probe. Zur Erfüllung
der Berichtspflichten
nach § 21 Absatz 3 über
ein Wasserversorgungsgebiet
sind
die Probennahmen als Zufallsstichprobe
(Z-Probe) oder alternativ als gestaffelte Stagnations-
beprobung (S0-Probe, S1-Probe, S2-Probe) aus-
schließlich an
der Stelle der Einhaltung nach § 8
durchzuführen. Die im Bundesgesundheitsblatt ver-
öffentlichte Empfehlung
des Umweltbundesamts 'Be-
urteilung der Trinkwasserqualität hinsichtlich der
Parameter Blei, Kupfer
und Nickel' soll beachtet wer-
den. Der Grenzwert gilt als überschritten, wenn der
Messwert der Z-Probe oder einer der drei Proben S0,
S1 oder S2 über dem Grenzwert liegt.
Für die Feststellung einer Grenzwertüberschreitung an
einer einzelnen Entnahmestelle
in einem Gebäude ist
die gestaffelte Stagnationsbeprobung durchzuführen.
Der Grenzwert gilt als überschritten, wenn der Mess-
wert einer der drei Proben S0, S1 oder S2 über dem
Grenzwert liegt.


5 | Cadmium | 0,0030 | Einschließlich der bei Stagnation von Trinkwasser in
Rohren aufgenommenen
Cadmiumverbindungen

6 | Epichlorhydrin | 0,00010 | Der Grenzwert bezieht sich auf die Restmonomerkon-
zentration im Trinkwasser, berechnet auf der Grund-
lage der maximalen
Freisetzung nach den Spezifika-
tionen
des entsprechenden Polymers und der ange-
wandten Polymerdosis. Der Nachweis der Einhaltung
des Grenzwertes kann auch durch die Analyse des
Trinkwassers erbracht werden.


7 | Kupfer | 2,0 | Grundlage ist eine für die durchschnittliche wöchent-
liche Trinkwasseraufnahme
durch Verbraucher re-
präsentative Probe. Zur Erfüllung
der Berichtspflichten
nach § 21 Absatz 3 über
ein Wasserversorgungsgebiet
sind die Probennahmen als Zufallsstichprobe
(Z-Probe) oder alternativ als gestaffelte Stagnations-
beprobung (S0-Probe, S1-Probe, S2-Probe) aus-
schließlich an der Stelle der Einhaltung nach § 8
durchzuführen. Die im Bundesgesundheitsblatt ver-
öffentlichte Empfehlung des Umweltbundesamts 'Be-
urteilung der Trinkwasserqualität hinsichtlich der
Parameter Blei, Kupfer und Nickel' soll beachtet
wer-
den. Der Grenzwert gilt als überschritten, wenn der
Messwert der Z-Probe oder einer der drei Proben S0,
S1 oder S2 über dem Grenzwert liegt.
Für die Feststellung einer Grenzwertüberschreitung an
einer einzelnen Entnahmestelle in einem Gebäude ist
die gestaffelte Stagnationsbeprobung durchzuführen.
Der Grenzwert gilt als überschritten, wenn der Mess-
wert einer der drei Proben S0, S1 oder S2 über dem
Grenzwert liegt. Auf eine
Untersuchung im Rahmen
der
Überwachung nach § 19 Absatz 7 kann in der Re-
gel verzichtet werden,
wenn der pH-Wert im Wasser-
versorgungsgebiet ≥ 7,8 ist.


8 | Nickel | 0,020 | Grundlage ist eine für die durchschnittliche wöchent-
liche Trinkwasseraufnahme
durch Verbraucher reprä-
sentative Probe. Zur Erfüllung
der Berichtspflichten
nach § 21 Absatz 3 über
ein Wasserversorgungsgebiet
sind die Probennahmen als Zufallsstichprobe
(Z-Probe) oder alternativ als gestaffelte Stagnations-
beprobung (S0-Probe, S1-Probe, S2-Probe) aus-
schließlich an der Stelle der Einhaltung nach § 8
durchzuführen. Die im Bundesgesundheitsblatt ver-
öffentlichte Empfehlung des Umweltbundesamts 'Be-
urteilung der Trinkwasserqualität hinsichtlich der
Parameter Blei, Kupfer und Nickel' soll beachtet
wer-
den. Der Grenzwert gilt als überschritten, wenn der
Messwert der Z-Probe oder einer der drei Proben S0,
S1 oder S2 über dem Grenzwert liegt.
Für die Feststellung einer Grenzwertüberschreitung an
einer einzelnen Entnahmestelle in einem Gebäude ist
die gestaffelte Stagnationsbeprobung durchzuführen.
Der Grenzwert gilt als überschritten, wenn der Mess-
wert einer der drei Proben S0, S1 oder S2 über dem
Grenzwert liegt.


9 | Nitrit | 0,50 | Die Summe der Beträge aus Nitratkonzentration in
mg/l
geteilt durch 50 und Nitritkonzentration in mg/l
geteilt
durch 3 darf nicht größer als 1 sein. Am Aus-
gang
des Wasserwerks darf der Wert von 0,10 mg/l für
Nitrit
nicht überschritten werden.

10 | Polyzyklische aromati-
sche Kohlenwasserstoffe
(PAK)
| 0,00010 | Summe der nachgewiesenen und mengenmäßig
bestimmten
nachfolgenden Stoffe:
Benzo-(b)-fluoranthen, Benzo-(k)-fluoranthen, Benzo-
(ghi)-perylen
und Indeno-(1,2,3-cd)-pyren. Voraus-
setzung für die Summenbildung ist mindestens das
jeweilige Erreichen der Bestimmungsgrenze des
analytischen Verfahrens.


11 | Trihalogenmethane
(THM)
| 0,050 | Summe der am Zapfhahn des Verbrauchers nachge-
wiesenen
und mengenmäßig bestimmten Reaktions-
produkte im Trinkwasser,
die bei der Desinfektion oder
Oxidation
des Wassers entstehen:
Trichlormethan
(Chloroform), Bromdichlormethan,
Dibromchlormethan
und Tribrommethan (Bromoform);
eine
Untersuchung im Versorgungsnetz ist nicht erfor-
derlich,
wenn am Ausgang des Wasserwerks der Wert
von 0,010
mg/l nicht überschritten wird. Voraus-
setzung für die Summenbildung ist mindestens das
jeweilige Erreichen der Bestimmungsgrenze des
analytischen Verfahrens. Das Gesundheitsamt kann
befristet höhere Konzentrationen am Zapfhahn in der
Trinkwasser-Installation bis 0,1 mg/l zulassen, wenn
dies aus seuchenhygienischen Gründen als Folge
von Desinfektionsmaßnahmen erforderlich ist. Auf
eine Untersuchung kann in der Regel verzichtet
werden, wenn bei der Wassergewinnung, -aufberei-
tung und -verteilung keine Desinfektion mit THM-bil-
denden Aufbereitungsstoffen durchgeführt wurde und
das Rohwasser nachweislich nicht mit THM belastet
ist.


12 | Vinylchlorid | 0,00050 | Der Grenzwert bezieht sich auf die Restmonomerkon-
zentration im Trinkwasser, berechnet auf Grund der
maximalen
Freisetzung nach den Spezifikationen des
entsprechenden
Polymers und der angewandten Poly-
merdosis. Der Nachweis der Einhaltung des Grenz-
wertes kann auch durch die Analyse des Trinkwassers
erbracht werden.

* Die festgelegten Werte berücksichtigen die Messunsicherheiten der Analysen- und Probennahmeverfahren.