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Änderung Anlage 2 TrinkwV vom 01.11.2011
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Anlage 2 TrinkwV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.11.2011 geltenden Fassung | Anlage 2 TrinkwV n.F. (neue Fassung) in der am 09.01.2018 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 03.01.2018 BGBl. I S. 99 |
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(Text alte Fassung) Anlage 2 (zu § 6 Abs. 2) Chemische Parameter | (Text neue Fassung)Anlage 2 (zu § 6 Absatz 2) Chemische Parameter |
Teil I: Chemische Parameter, deren Konzentration sich im Verteilungsnetz einschließlich der Hausinstallation in der Regel nicht mehr erhöht Lfd. Nr. | Parameter | Grenzwert mg/l | Bemerkungen 1 | Acrylamid | 0,0001 | Der Grenzwert bezieht sich auf die Restmonomer- konzentration im Wasser, berechnet auf Grund der maximalen Freisetzung nach den Spezifikationen des entsprechenden Polymers und der angewand- ten Polymerdosis 2 | Benzol | 0,001 | 3 | Bor | 1 | 4 | Bromat | 0,01 | 5 | Chrom | 0,05 | Zur Bestimmung wird die Konzentration von Chro- mat auf Chrom umgerechnet 6 | Cyanid | 0,05 | 7 | 1,2-Dichlorethan | 0,003 | | Teil I Chemische Parameter, deren Konzentration sich im Verteilungsnetz einschließlich der Trinkwasser-Installation in der Regel nicht mehr erhöht Laufende Nummer | Parameter | Grenzwert*) mg/l | Bemerkungen 1 | Acrylamid | 0,00010 | Der Grenzwert bezieht sich auf die Restmonomer- konzentration im Trinkwasser, berechnet auf Grund der maximalen Freisetzung nach den Spezifikationen des entsprechenden Polymers und der angewandten Polymerdosis. Der Nachweis der Einhaltung des Grenzwertes kann auch durch die Analyse des Trink- wassers erbracht werden. Die Anforderungen nach § 11 bleiben unberührt 2 | Benzol | 0,0010 | 3 | Bor | 1,0 | 4 | Bromat | 0,010 | 5 | Chrom | 0,050 | 6 | Cyanid | 0,050 | 7 | 1,2-Dichlorethan | 0,0030 | |
(Textabschnitt unverändert) 8 | Fluorid | 1,5 | | |
9 | Nitrat | 50 | Die Summe aus Nitratkonzentration in mg/l geteilt durch 50 und Nitritkonzentration in mg/l geteilt durch 3 darf nicht größer als 1 mg/l sein 10 | Pflanzenschutzmittel und Biozidprodukte | 0,0001 | Pflanzenschutzmittel und Biozidprodukte bedeu- ten: organische Insektizide, organische Herbizide, organische Fungizide, organische Nematizide, organische Akarizide, organische Algizide, organi- sche Rodentizide, organische Schleimbekämp- fungsmittel, verwandte Produkte (u.a. Wachstums- regulatoren) und die relevanten Metaboliten, Ab- bau- und Reaktionsprodukte. Es brauchen nur solche Pflanzenschutzmittel und Biozidprodukte überwacht zu werden, deren Vorhandensein in einer bestimmten Wasserversorgung wahrschein- lich ist. Der Grenzwert gilt jeweils für die einzelnen Pflanzenschutzmittel und Biozidprodukte. Für Aldrin, Dieldrin, Heptachlor und Heptachlorepoxid gilt der Grenzwert von 0,00003 mg/l 11 | Pflanzenschutzmittel und Biozidprodukte insgesamt | 0,0005 | Der Parameter bezeichnet die Summe der bei dem Kontrollverfahren nachgewiesenen und mengen- mäßig bestimmten einzelnen Pflanzenschutzmittel und Biozidprodukte 12 | Quecksilber | 0,001 | 13 | Selen | 0,01 | 14 | Tetrachlorethen und Trichlorethen | 0,01 | Summe der für die beiden Stoffe nachgewiesenen Konzentrationen Teil II: Chemische Parameter, deren Konzentration im Verteilungsnetz einschließlich der Hausinstallation ansteigen kann Lfd.Nr. | Parameter | Grenzwert mg/l | Bemerkungen 1 | Antimon | 0,005 | 2 | Arsen | 0,01 | 3 | Benzo-(a)-pyren | 0,00001 | 4 | Blei | 0,01 | Grundlage ist eine für die durchschnittliche wöchentliche Wasseraufnahme durch Verbraucher repräsentative Probe; hierfür soll nach Artikel 7 Abs. 4 der Trinkwasser- richtlinie ein harmonisiertes Verfahren festgesetzt wer- den. Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass alle geeigneten Maßnahmen getroffen werden, um die Bleikonzentration in Wasser für den menschlichen Ge- brauch innerhalb des Zeitraums, der zur Erreichung des Grenzwertes erforderlich ist, so weit wie möglich zu reduzieren. Maßnahmen zur Erreichung dieses Wertes sind schrittweise und vorrangig dort durchzuführen, wo die Bleikonzentration in Wasser für den menschlichen Gebrauch am höchsten ist 5 | Cadmium | 0,005 | Einschließlich der bei Stagnation von Wasser in Rohren aufgenommenen Cadmiumverbindungen 6 | Epichlorhydrin | 0,0001 | Der Grenzwert bezieht sich auf die Restmonomerkon- zentration im Wasser, berechnet auf Grund der maxima- len Freisetzung nach den Spezifikationen des entspre- chenden Polymers und der angewandten Polymerdosis 7 | Kupfer | 2 | Grundlage ist eine für die durchschnittliche wöchentliche Wasseraufnahme durch Verbraucher repräsentative Probe; hierfür soll nach Artikel 7 Abs. 4 der Trinkwasser- richtlinie ein harmonisiertes Verfahren festgesetzt wer- den. Die Untersuchung im Rahmen der Überwachung nach § 19 Abs. 7 ist nur dann erforderlich, wenn der pH-Wert im Versorgungsgebiet kleiner als 7,4 ist 8 | Nickel | 0,02 | Grundlage ist eine für die durchschnittliche wöchentliche Wasseraufnahme durch Verbraucher repräsentative Probe; hierfür soll nach Artikel 7 Abs. 4 der Trinkwasser- richtlinie ein harmonisiertes Verfahren festgesetzt wer- den 9 | Nitrit | 0,5 | Die Summe aus Nitratkonzentration in mg/l geteilt durch 50 und Nitritkonzentration in mg/l geteilt durch 3 darf nicht höher als 1 mg/l sein. Am Ausgang des Wasser- werks darf der Wert von 0,1 mg/l für Nitrit nicht über- schritten werden 10 | Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe | 0,0001 | Summe der nachgewiesenen und mengenmäßig be- stimmten nachfolgenden Stoffe: Benzo-(b)-fluoranthen, Benzo-(k)-fluoranthen, Benzo-(ghi)-perylen und Indeno- (1,2,3-cd)-pyren 11 | Trihalogenmethane | 0,05 | Summe der am Zapfhahn des Verbrauchers nachgewie- senen und mengenmäßig bestimmten Reaktionsproduk- te, die bei der Desinfektion oder Oxidation des Wassers entstehen: Trichlormethan (Chloroform), Bromdichlor- methan, Dibromchlormethan und Tribrommethan (Bro- moform); eine Untersuchung im Versorgungsnetz ist nicht erforderlich, wenn am Ausgang des Wasserwerks der Wert von 0,01 mg/l nicht überschritten wird 12 | Vinylchlorid | 0,0005 | Der Grenzwert bezieht sich auf die Restmonomerkon- zentration im Wasser, berechnet auf Grund der maxima- len Freisetzung nach den Spezifikationen des entspre- chenden Polymers und der angewandten Polymerdosis | 9 | Nitrat | 50 | Die Summe der Beträge aus Nitratkonzentration in mg/l geteilt durch 50 und Nitritkonzentration in mg/l geteilt durch 3 darf nicht größer als 1 sein 10 | Pflanzenschutzmittel- Wirkstoffe und Biozidprodukt-Wirkstoffe | 0,00010 | Pflanzenschutzmittel-Wirkstoffe und Biozidprodukt- Wirkstoffe bedeuten: organische Insektizide, organi- sche Herbizide, organische Fungizide, organische Nematizide, organische Akarizide, organische Algizi- de, organische Rodentizide, organische Schleimbe- kämpfungsmittel, verwandte Produkte (u. a. Wachs- tumsregulatoren) und die relevanten Metaboliten, Ab- bau- und Reaktionsprodukte. Es brauchen nur solche Pflanzenschutzmittel-Wirkstoffe und Biozidprodukt- Wirkstoffe überwacht zu werden, deren Vorhanden- sein im betreffenden Wassereinzugsgebiet wahr- scheinlich ist. Der Grenzwert gilt jeweils für die ein- zelnen Pflanzenschutzmittel-Wirkstoffe und Biozid- produkt-Wirkstoffe. Für Aldrin, Dieldrin, Heptachlor und Heptachlorepoxid gilt der Grenzwert von 0,000030 mg/l 11 | Pflanzenschutzmittel- Wirkstoffe und Biozidprodukt-Wirkstoffe insgesamt | 0,00050 | Der Parameter bezeichnet die Summe der bei dem Kontrollverfahren nachgewiesenen und mengenmä- ßig bestimmten einzelnen Pflanzenschutzmittel-Wirk- stoffe und Biozidprodukt-Wirkstoffe. Voraussetzung für die Summenbildung ist mindestens das jeweilige Erreichen der Bestimmungsgrenze des analytischen Verfahrens. 12 | Quecksilber | 0,0010 | 13 | Selen | 0,010 | 14 | Tetrachlorethen und Trichlorethen | 0,010 | Summe der nachgewiesenen und mengenmäßig be- stimmten Einzelstoffe. Voraussetzung für die Summenbildung ist mindestens das jeweilige Erreichen der Bestimmungsgrenze des analytischen Verfahrens. 15 | Uran | 0,010 | *) Die festgelegten Werte berücksichtigen die Messunsicherheiten der Analyse- und Probennahmeverfahren. Teil II Chemische Parameter, deren Konzentration im Verteilungsnetz einschließlich der Trinkwasser-Installation ansteigen kann Laufende Nummer | Parameter | Grenzwert* mg/l | Bemerkungen 1 | Antimon | 0,0050 | 2 | Arsen | 0,010 | 3 | Benzo-(a)-pyren | 0,000010 | 4 | Blei | 0,010 | Grundlage ist eine für die durchschnittliche wöchent- liche Trinkwasseraufnahme durch Verbraucher reprä- sentative Probe. Zur Erfüllung der Berichtspflichten nach § 21 Absatz 3 über ein Wasserversorgungsgebiet sind die Probennahmen als Zufallsstichprobe (Z-Probe) oder alternativ als gestaffelte Stagnations- beprobung (S0-Probe, S1-Probe, S2-Probe) aus- schließlich an der Stelle der Einhaltung nach § 8 durchzuführen. Die im Bundesgesundheitsblatt ver- öffentlichte Empfehlung des Umweltbundesamts 'Be- urteilung der Trinkwasserqualität hinsichtlich der Parameter Blei, Kupfer und Nickel' soll beachtet wer- den. Der Grenzwert gilt als überschritten, wenn der Messwert der Z-Probe oder einer der drei Proben S0, S1 oder S2 über dem Grenzwert liegt. Für die Feststellung einer Grenzwertüberschreitung an einer einzelnen Entnahmestelle in einem Gebäude ist die gestaffelte Stagnationsbeprobung durchzuführen. Der Grenzwert gilt als überschritten, wenn der Mess- wert einer der drei Proben S0, S1 oder S2 über dem Grenzwert liegt. 5 | Cadmium | 0,0030 | Einschließlich der bei Stagnation von Trinkwasser in Rohren aufgenommenen Cadmiumverbindungen 6 | Epichlorhydrin | 0,00010 | Der Grenzwert bezieht sich auf die Restmonomerkon- zentration im Trinkwasser, berechnet auf der Grund- lage der maximalen Freisetzung nach den Spezifika- tionen des entsprechenden Polymers und der ange- wandten Polymerdosis. Der Nachweis der Einhaltung des Grenzwertes kann auch durch die Analyse des Trinkwassers erbracht werden. 7 | Kupfer | 2,0 | Grundlage ist eine für die durchschnittliche wöchent- liche Trinkwasseraufnahme durch Verbraucher re- präsentative Probe. Zur Erfüllung der Berichtspflichten nach § 21 Absatz 3 über ein Wasserversorgungsgebiet sind die Probennahmen als Zufallsstichprobe (Z-Probe) oder alternativ als gestaffelte Stagnations- beprobung (S0-Probe, S1-Probe, S2-Probe) aus- schließlich an der Stelle der Einhaltung nach § 8 durchzuführen. Die im Bundesgesundheitsblatt ver- öffentlichte Empfehlung des Umweltbundesamts 'Be- urteilung der Trinkwasserqualität hinsichtlich der Parameter Blei, Kupfer und Nickel' soll beachtet wer- den. Der Grenzwert gilt als überschritten, wenn der Messwert der Z-Probe oder einer der drei Proben S0, S1 oder S2 über dem Grenzwert liegt. Für die Feststellung einer Grenzwertüberschreitung an einer einzelnen Entnahmestelle in einem Gebäude ist die gestaffelte Stagnationsbeprobung durchzuführen. Der Grenzwert gilt als überschritten, wenn der Mess- wert einer der drei Proben S0, S1 oder S2 über dem Grenzwert liegt. Auf eine Untersuchung im Rahmen der Überwachung nach § 19 Absatz 7 kann in der Re- gel verzichtet werden, wenn der pH-Wert im Wasser- versorgungsgebiet ≥ 7,8 ist. 8 | Nickel | 0,020 | Grundlage ist eine für die durchschnittliche wöchent- liche Trinkwasseraufnahme durch Verbraucher reprä- sentative Probe. Zur Erfüllung der Berichtspflichten nach § 21 Absatz 3 über ein Wasserversorgungsgebiet sind die Probennahmen als Zufallsstichprobe (Z-Probe) oder alternativ als gestaffelte Stagnations- beprobung (S0-Probe, S1-Probe, S2-Probe) aus- schließlich an der Stelle der Einhaltung nach § 8 durchzuführen. Die im Bundesgesundheitsblatt ver- öffentlichte Empfehlung des Umweltbundesamts 'Be- urteilung der Trinkwasserqualität hinsichtlich der Parameter Blei, Kupfer und Nickel' soll beachtet wer- den. Der Grenzwert gilt als überschritten, wenn der Messwert der Z-Probe oder einer der drei Proben S0, S1 oder S2 über dem Grenzwert liegt. Für die Feststellung einer Grenzwertüberschreitung an einer einzelnen Entnahmestelle in einem Gebäude ist die gestaffelte Stagnationsbeprobung durchzuführen. Der Grenzwert gilt als überschritten, wenn der Mess- wert einer der drei Proben S0, S1 oder S2 über dem Grenzwert liegt. 9 | Nitrit | 0,50 | Die Summe der Beträge aus Nitratkonzentration in mg/l geteilt durch 50 und Nitritkonzentration in mg/l geteilt durch 3 darf nicht größer als 1 sein. Am Aus- gang des Wasserwerks darf der Wert von 0,10 mg/l für Nitrit nicht überschritten werden. 10 | Polyzyklische aromati- sche Kohlenwasserstoffe (PAK) | 0,00010 | Summe der nachgewiesenen und mengenmäßig bestimmten nachfolgenden Stoffe: Benzo-(b)-fluoranthen, Benzo-(k)-fluoranthen, Benzo- (ghi)-perylen und Indeno-(1,2,3-cd)-pyren. Voraus- setzung für die Summenbildung ist mindestens das jeweilige Erreichen der Bestimmungsgrenze des analytischen Verfahrens. 11 | Trihalogenmethane (THM) | 0,050 | Summe der am Zapfhahn des Verbrauchers nachge- wiesenen und mengenmäßig bestimmten Reaktions- produkte im Trinkwasser, die bei der Desinfektion oder Oxidation des Wassers entstehen: Trichlormethan (Chloroform), Bromdichlormethan, Dibromchlormethan und Tribrommethan (Bromoform); eine Untersuchung im Versorgungsnetz ist nicht erfor- derlich, wenn am Ausgang des Wasserwerks der Wert von 0,010 mg/l nicht überschritten wird. Voraus- setzung für die Summenbildung ist mindestens das jeweilige Erreichen der Bestimmungsgrenze des analytischen Verfahrens. Das Gesundheitsamt kann befristet höhere Konzentrationen am Zapfhahn in der Trinkwasser-Installation bis 0,1 mg/l zulassen, wenn dies aus seuchenhygienischen Gründen als Folge von Desinfektionsmaßnahmen erforderlich ist. Auf eine Untersuchung kann in der Regel verzichtet werden, wenn bei der Wassergewinnung, -aufberei- tung und -verteilung keine Desinfektion mit THM-bil- denden Aufbereitungsstoffen durchgeführt wurde und das Rohwasser nachweislich nicht mit THM belastet ist. 12 | Vinylchlorid | 0,00050 | Der Grenzwert bezieht sich auf die Restmonomerkon- zentration im Trinkwasser, berechnet auf Grund der maximalen Freisetzung nach den Spezifikationen des entsprechenden Polymers und der angewandten Poly- merdosis. Der Nachweis der Einhaltung des Grenz- wertes kann auch durch die Analyse des Trinkwassers erbracht werden. * Die festgelegten Werte berücksichtigen die Messunsicherheiten der Analysen- und Probennahmeverfahren. |
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