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Änderung § 7 TrinkwV vom 14.12.2012
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§ 7 TrinkwV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 14.12.2012 geltenden Fassung | § 7 TrinkwV n.F. (neue Fassung) in der am 14.12.2012 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 05.12.2012 BGBl. I S. 2562 |
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(Textabschnitt unverändert) § 7 Indikatorparameter | |
(Text alte Fassung) (1) Im Trinkwasser müssen die in Anlage 3 festgelegten Grenzwerte und Anforderungen für Indikatorparameter eingehalten sein. | (Text neue Fassung) (1) 1 Im Trinkwasser müssen die in Anlage 3 festgelegten Grenzwerte und Anforderungen für Indikatorparameter eingehalten sein. 2 Dies gilt nicht für den technischen Maßnahmenwert in Anlage 3 Teil II. |
(2) Im Trinkwasser, das zur Abgabe in verschlossenen Behältnissen bestimmt ist, darf der in Anlage 3 Teil I laufende Nummer 5 festgelegte Grenzwert nicht überschritten werden. |
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