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Änderung § 12 TrinkwV vom 14.12.2012
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§ 12 TrinkwV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 14.12.2012 geltenden Fassung | § 12 TrinkwV n.F. (neue Fassung) in der am 14.12.2012 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 05.12.2012 BGBl. I S. 2562 |
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(Text alte Fassung) § 12 (aufgehoben) | (Text neue Fassung)§ 12 Ausnahmegenehmigungen |
(1) 1 Ist für die Entscheidung nach § 11 Absatz 3 Satz 1 die Erprobung eines Aufbereitungsstoffes oder Desinfektionsverfahrens erforderlich, so kann das Umweltbundesamt auf Antrag befristete Ausnahmen von § 11 Absatz 1 Satz 1 und 5 sowie Absatz 2 genehmigen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass durch die Erprobung keine Gefährdung der Gesundheit oder der Umwelt zu erwarten ist. 2 Die Ausnahmegenehmigung ist auf das notwendige Maß zu beschränken und zu befristen. 3 § 11 Absatz 1 Satz 6 gilt entsprechend. (2) Das Umweltbundesamt kann die Ausnahmegenehmigung widerrufen, wenn sich Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Aufbereitungsstoff oder das Desinfektionsverfahren den Anforderungen des § 11 Absatz 3 Satz 1 nicht genügt. |
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