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Änderung Anlage 2 TrinkwV vom 14.12.2012
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Anlage 2 TrinkwV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 14.12.2012 geltenden Fassung | Anlage 2 TrinkwV n.F. (neue Fassung) in der am 09.01.2018 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 03.01.2018 BGBl. I S. 99 |
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(Textabschnitt unverändert) Anlage 2 (zu § 6 Absatz 2) Chemische Parameter | |
Teil I Chemische Parameter, deren Konzentration sich im Verteilungsnetz einschließlich der Trinkwasser-Installation in der Regel nicht mehr erhöht | |
(Text alte Fassung) Laufende Nummer | Parameter | Grenzwert mg/l | Bemerkungen | (Text neue Fassung) Laufende Nummer | Parameter | Grenzwert*) mg/l | Bemerkungen |
1 | Acrylamid | 0,00010 | Der Grenzwert bezieht sich auf die Restmonomer- konzentration im Trinkwasser, berechnet auf Grund der maximalen Freisetzung nach den Spezifikationen des entsprechenden Polymers und der angewandten Polymerdosis. Der Nachweis der Einhaltung des Grenzwertes kann auch durch die Analyse des Trink- wassers erbracht werden. Die Anforderungen nach § 11 bleiben unberührt 2 | Benzol | 0,0010 | 3 | Bor | 1,0 | 4 | Bromat | 0,010 | 5 | Chrom | 0,050 | 6 | Cyanid | 0,050 | 7 | 1,2-Dichlorethan | 0,0030 | 8 | Fluorid | 1,5 | 9 | Nitrat | 50 | Die Summe der Beträge aus Nitratkonzentration in mg/l geteilt durch 50 und Nitritkonzentration in mg/l geteilt durch 3 darf nicht größer als 1 sein 10 | Pflanzenschutzmittel- Wirkstoffe und Biozidprodukt-Wirkstoffe | 0,00010 | Pflanzenschutzmittel-Wirkstoffe und Biozidprodukt- Wirkstoffe bedeuten: organische Insektizide, organi- sche Herbizide, organische Fungizide, organische Nematizide, organische Akarizide, organische Algizi- de, organische Rodentizide, organische Schleimbe- kämpfungsmittel, verwandte Produkte (u. a. Wachs- tumsregulatoren) und die relevanten Metaboliten, Ab- bau- und Reaktionsprodukte. Es brauchen nur solche Pflanzenschutzmittel-Wirkstoffe und Biozidprodukt- Wirkstoffe überwacht zu werden, deren Vorhanden- sein im betreffenden Wassereinzugsgebiet wahr- scheinlich ist. Der Grenzwert gilt jeweils für die ein- zelnen Pflanzenschutzmittel-Wirkstoffe und Biozid- produkt-Wirkstoffe. Für Aldrin, Dieldrin, Heptachlor und Heptachlorepoxid gilt der Grenzwert von 0,000030 mg/l | |
11 | Pflanzenschutzmittel- Wirkstoffe und Biozidprodukt-Wirkstoffe insgesamt | 0,00050 | Der Parameter bezeichnet die Summe der bei dem Kontrollverfahren nachgewiesenen und mengenmä- ßig bestimmten einzelnen Pflanzenschutzmittel-Wirk- stoffe und Biozidprodukt-Wirkstoffe. Siehe Anmer- kung 1 | 11 | Pflanzenschutzmittel- Wirkstoffe und Biozidprodukt-Wirkstoffe insgesamt | 0,00050 | Der Parameter bezeichnet die Summe der bei dem Kontrollverfahren nachgewiesenen und mengenmä- ßig bestimmten einzelnen Pflanzenschutzmittel-Wirk- stoffe und Biozidprodukt-Wirkstoffe. Voraussetzung für die Summenbildung ist mindestens das jeweilige Erreichen der Bestimmungsgrenze des analytischen Verfahrens. |
12 | Quecksilber | 0,0010 | 13 | Selen | 0,010 | | |
14 | Tetrachlorethen und Trichlorethen | 0,010 | Summe der nachgewiesenen und mengenmäßig be- stimmten Einzelstoffe. Siehe Anmerkung 1 | 14 | Tetrachlorethen und Trichlorethen | 0,010 | Summe der nachgewiesenen und mengenmäßig be- stimmten Einzelstoffe. Voraussetzung für die Summenbildung ist mindestens das jeweilige Erreichen der Bestimmungsgrenze des analytischen Verfahrens. |
15 | Uran | 0,010 | | |
Teil II Chemische Parameter, deren Konzentration im Verteilungsnetz einschließlich der Trinkwasser-Installation ansteigen kann Laufende Nummer | Parameter | Grenzwert mg/l | Bemerkungen | *) Die festgelegten Werte berücksichtigen die Messunsicherheiten der Analyse- und Probennahmeverfahren. Teil II Chemische Parameter, deren Konzentration im Verteilungsnetz einschließlich der Trinkwasser-Installation ansteigen kann Laufende Nummer | Parameter | Grenzwert* mg/l | Bemerkungen |
1 | Antimon | 0,0050 | 2 | Arsen | 0,010 | 3 | Benzo-(a)-pyren | 0,000010 | | |
4 | Blei | 0,010 | Grundlage ist eine für die durchschnittliche wöchent- liche Trinkwasseraufnahme durch Verbraucher reprä- sentative Probe. Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass alle geeigneten Maßnahmen getroffen werden, um die Bleikonzentration in Trinkwasser so weit wie möglich zu reduzieren. Maßnahmen zur Er- reichung dieses Grenzwertes sind schrittweise und vorrangig dort durchzuführen, wo die Bleikonzentra- tion in Trinkwasser am höchsten ist | 4 | Blei | 0,010 | Grundlage ist eine für die durchschnittliche wöchent- liche Trinkwasseraufnahme durch Verbraucher reprä- sentative Probe. Zur Erfüllung der Berichtspflichten nach § 21 Absatz 3 über ein Wasserversorgungsgebiet sind die Probennahmen als Zufallsstichprobe (Z-Probe) oder alternativ als gestaffelte Stagnations- beprobung (S0-Probe, S1-Probe, S2-Probe) aus- schließlich an der Stelle der Einhaltung nach § 8 durchzuführen. Die im Bundesgesundheitsblatt ver- öffentlichte Empfehlung des Umweltbundesamts 'Be- urteilung der Trinkwasserqualität hinsichtlich der Parameter Blei, Kupfer und Nickel' soll beachtet wer- den. Der Grenzwert gilt als überschritten, wenn der Messwert der Z-Probe oder einer der drei Proben S0, S1 oder S2 über dem Grenzwert liegt. Für die Feststellung einer Grenzwertüberschreitung an einer einzelnen Entnahmestelle in einem Gebäude ist die gestaffelte Stagnationsbeprobung durchzuführen. Der Grenzwert gilt als überschritten, wenn der Mess- wert einer der drei Proben S0, S1 oder S2 über dem Grenzwert liegt. |
5 | Cadmium | 0,0030 | Einschließlich der bei Stagnation von Trinkwasser in Rohren aufgenommenen Cadmiumverbindungen | |
6 | Epichlorhydrin | 0,00010 | Der Grenzwert bezieht sich auf die Restmonomer- konzentration im Trinkwasser, berechnet auf Grund der maximalen Freisetzung nach den Spezifikationen des entsprechenden Polymers und der angewandten Polymerdosis. Der Nachweis der Einhaltung des Grenzwertes kann auch durch die Analyse des Trink- wassers erbracht werden 7 | Kupfer | 2,0 | Grundlage ist eine für die durchschnittliche wöchent- liche Trinkwasseraufnahme durch Verbraucher reprä- sentative Probe. Auf eine Untersuchung im Rahmen der Überwachung nach § 19 Absatz 7 kann in der Regel verzichtet werden, wenn der pH-Wert im Was- serversorgungsgebiet größer oder gleich 7,8 ist 8 | Nickel | 0,020 | Grundlage ist eine für die durchschnittliche wöchent- liche Trinkwasseraufnahme durch Verbraucher reprä- sentative Probe 9 | Nitrit | 0,50 | Die Summe der Beträge aus Nitratkonzentration in mg/l geteilt durch 50 und Nitritkonzentration in mg/l geteilt durch 3 darf nicht größer als 1 sein. Am Aus- gang des Wasserwerks darf der Wert von 0,10 mg/l für Nitrit nicht überschritten werden 10 | Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe | 0,00010 | Summe der nachgewiesenen und mengenmäßig bestimmten nachfolgenden Stoffe: Benzo-(b)-fluor- anthen, Benzo-(k)-fluoranthen, Benzo-(ghi)-perylen und Indeno-(1,2,3-cd)-pyren (Anmerkung 1) 11 | Trihalogenmethane | 0,050 | Summe der am Zapfhahn des Verbrauchers nachge- wiesenen und mengenmäßig bestimmten Reaktions- produkte im Trinkwasser, die bei der Desinfektion oder Oxidation des Wassers entstehen: Trichlorme- than (Chloroform), Bromdichlormethan, Dibromchlor- methan und Tribrommethan (Bromoform); eine Unter- suchung im Versorgungsnetz ist nicht erforderlich, wenn am Ausgang des Wasserwerks der Wert von 0,010 mg/l nicht überschritten wird. Das Gesund- heitsamt kann befristet höhere Konzentrationen am Zapfhahn in der Trinkwasser-Installation bis 0,1 mg/l zulassen, wenn dies aus seuchenhygienischen Grün- den als Folge von Desinfektionsmaßnahmen erfor- derlich ist (Anmerkung 1) 12 | Vinylchlorid | 0,00050 | Der Grenzwert bezieht sich auf die Restmonomer- konzentration im Trinkwasser, berechnet auf Grund der maximalen Freisetzung nach den Spezifikationen des entsprechenden Polymers und der angewandten Polymerdosis. Der Nachweis der Einhaltung des Grenzwertes kann auch durch die Analyse des Trink- wassers erbracht werden Anmerkung 1: Voraussetzung für die Summenbildung ist mindestens das jeweilige Erreichen der Bestimmungsgrenze des analytischen Verfahrens. | 6 | Epichlorhydrin | 0,00010 | Der Grenzwert bezieht sich auf die Restmonomerkon- zentration im Trinkwasser, berechnet auf der Grund- lage der maximalen Freisetzung nach den Spezifika- tionen des entsprechenden Polymers und der ange- wandten Polymerdosis. Der Nachweis der Einhaltung des Grenzwertes kann auch durch die Analyse des Trinkwassers erbracht werden. 7 | Kupfer | 2,0 | Grundlage ist eine für die durchschnittliche wöchent- liche Trinkwasseraufnahme durch Verbraucher re- präsentative Probe. Zur Erfüllung der Berichtspflichten nach § 21 Absatz 3 über ein Wasserversorgungsgebiet sind die Probennahmen als Zufallsstichprobe (Z-Probe) oder alternativ als gestaffelte Stagnations- beprobung (S0-Probe, S1-Probe, S2-Probe) aus- schließlich an der Stelle der Einhaltung nach § 8 durchzuführen. Die im Bundesgesundheitsblatt ver- öffentlichte Empfehlung des Umweltbundesamts 'Be- urteilung der Trinkwasserqualität hinsichtlich der Parameter Blei, Kupfer und Nickel' soll beachtet wer- den. Der Grenzwert gilt als überschritten, wenn der Messwert der Z-Probe oder einer der drei Proben S0, S1 oder S2 über dem Grenzwert liegt. Für die Feststellung einer Grenzwertüberschreitung an einer einzelnen Entnahmestelle in einem Gebäude ist die gestaffelte Stagnationsbeprobung durchzuführen. Der Grenzwert gilt als überschritten, wenn der Mess- wert einer der drei Proben S0, S1 oder S2 über dem Grenzwert liegt. Auf eine Untersuchung im Rahmen der Überwachung nach § 19 Absatz 7 kann in der Re- gel verzichtet werden, wenn der pH-Wert im Wasser- versorgungsgebiet ≥ 7,8 ist. 8 | Nickel | 0,020 | Grundlage ist eine für die durchschnittliche wöchent- liche Trinkwasseraufnahme durch Verbraucher reprä- sentative Probe. Zur Erfüllung der Berichtspflichten nach § 21 Absatz 3 über ein Wasserversorgungsgebiet sind die Probennahmen als Zufallsstichprobe (Z-Probe) oder alternativ als gestaffelte Stagnations- beprobung (S0-Probe, S1-Probe, S2-Probe) aus- schließlich an der Stelle der Einhaltung nach § 8 durchzuführen. Die im Bundesgesundheitsblatt ver- öffentlichte Empfehlung des Umweltbundesamts 'Be- urteilung der Trinkwasserqualität hinsichtlich der Parameter Blei, Kupfer und Nickel' soll beachtet wer- den. Der Grenzwert gilt als überschritten, wenn der Messwert der Z-Probe oder einer der drei Proben S0, S1 oder S2 über dem Grenzwert liegt. Für die Feststellung einer Grenzwertüberschreitung an einer einzelnen Entnahmestelle in einem Gebäude ist die gestaffelte Stagnationsbeprobung durchzuführen. Der Grenzwert gilt als überschritten, wenn der Mess- wert einer der drei Proben S0, S1 oder S2 über dem Grenzwert liegt. 9 | Nitrit | 0,50 | Die Summe der Beträge aus Nitratkonzentration in mg/l geteilt durch 50 und Nitritkonzentration in mg/l geteilt durch 3 darf nicht größer als 1 sein. Am Aus- gang des Wasserwerks darf der Wert von 0,10 mg/l für Nitrit nicht überschritten werden. 10 | Polyzyklische aromati- sche Kohlenwasserstoffe (PAK) | 0,00010 | Summe der nachgewiesenen und mengenmäßig bestimmten nachfolgenden Stoffe: Benzo-(b)-fluoranthen, Benzo-(k)-fluoranthen, Benzo- (ghi)-perylen und Indeno-(1,2,3-cd)-pyren. Voraus- setzung für die Summenbildung ist mindestens das jeweilige Erreichen der Bestimmungsgrenze des analytischen Verfahrens. 11 | Trihalogenmethane (THM) | 0,050 | Summe der am Zapfhahn des Verbrauchers nachge- wiesenen und mengenmäßig bestimmten Reaktions- produkte im Trinkwasser, die bei der Desinfektion oder Oxidation des Wassers entstehen: Trichlormethan (Chloroform), Bromdichlormethan, Dibromchlormethan und Tribrommethan (Bromoform); eine Untersuchung im Versorgungsnetz ist nicht erfor- derlich, wenn am Ausgang des Wasserwerks der Wert von 0,010 mg/l nicht überschritten wird. Voraus- setzung für die Summenbildung ist mindestens das jeweilige Erreichen der Bestimmungsgrenze des analytischen Verfahrens. Das Gesundheitsamt kann befristet höhere Konzentrationen am Zapfhahn in der Trinkwasser-Installation bis 0,1 mg/l zulassen, wenn dies aus seuchenhygienischen Gründen als Folge von Desinfektionsmaßnahmen erforderlich ist. Auf eine Untersuchung kann in der Regel verzichtet werden, wenn bei der Wassergewinnung, -aufberei- tung und -verteilung keine Desinfektion mit THM-bil- denden Aufbereitungsstoffen durchgeführt wurde und das Rohwasser nachweislich nicht mit THM belastet ist. 12 | Vinylchlorid | 0,00050 | Der Grenzwert bezieht sich auf die Restmonomerkon- zentration im Trinkwasser, berechnet auf Grund der maximalen Freisetzung nach den Spezifikationen des entsprechenden Polymers und der angewandten Poly- merdosis. Der Nachweis der Einhaltung des Grenz- wertes kann auch durch die Analyse des Trinkwassers erbracht werden. * Die festgelegten Werte berücksichtigen die Messunsicherheiten der Analysen- und Probennahmeverfahren. |
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