Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung Anlage 2 TrinkwV vom 14.12.2012

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von Anlage 2 TrinkwV, alle Änderungen durch Artikel 1 TrinkwRNOV am 14. Dezember 2012 und Änderungshistorie der TrinkwV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

Anlage 2 TrinkwV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 14.12.2012 geltenden Fassung
Anlage 2 TrinkwV n.F. (neue Fassung)
in der am 09.01.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 03.01.2018 BGBl. I S. 99
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 23.06.2023) 
(Textabschnitt unverändert)

Anlage 2 (zu § 6 Absatz 2) Chemische Parameter


Teil I Chemische Parameter, deren Konzentration sich im Verteilungsnetz einschließlich der Trinkwasser-Installation in der Regel nicht mehr erhöht

(Text alte Fassung) nächste Änderung


Laufende
Nummer | Parameter | Grenzwert
mg/l | Bemerkungen

(Text neue Fassung)


Laufende
Nummer | Parameter | Grenzwert*)
mg/l | Bemerkungen

1 | Acrylamid | 0,00010 | Der Grenzwert bezieht sich auf die Restmonomer-
konzentration im Trinkwasser, berechnet auf Grund
der maximalen Freisetzung nach den Spezifikationen
des entsprechenden Polymers und der angewandten
Polymerdosis. Der Nachweis der Einhaltung des
Grenzwertes kann auch durch die Analyse des Trink-
wassers erbracht werden. Die Anforderungen nach
§ 11 bleiben unberührt

2 | Benzol | 0,0010 |

3 | Bor | 1,0 |

4 | Bromat | 0,010 |

5 | Chrom | 0,050 |

6 | Cyanid | 0,050 |

7 | 1,2-Dichlorethan | 0,0030 |

8 | Fluorid | 1,5 |

9 | Nitrat | 50 | Die Summe der Beträge aus Nitratkonzentration in
mg/l geteilt durch 50 und Nitritkonzentration in mg/l
geteilt durch 3 darf nicht größer als 1 sein

10 | Pflanzenschutzmittel-
Wirkstoffe und
Biozidprodukt-Wirkstoffe | 0,00010 | Pflanzenschutzmittel-Wirkstoffe und Biozidprodukt-
Wirkstoffe bedeuten: organische Insektizide, organi-
sche Herbizide, organische Fungizide, organische
Nematizide, organische Akarizide, organische Algizi-
de, organische Rodentizide, organische Schleimbe-
kämpfungsmittel, verwandte Produkte (u. a. Wachs-
tumsregulatoren) und die relevanten Metaboliten, Ab-
bau- und Reaktionsprodukte. Es brauchen nur solche
Pflanzenschutzmittel-Wirkstoffe und Biozidprodukt-
Wirkstoffe überwacht zu werden, deren Vorhanden-
sein im betreffenden Wassereinzugsgebiet wahr-
scheinlich ist. Der Grenzwert gilt jeweils für die ein-
zelnen Pflanzenschutzmittel-Wirkstoffe und Biozid-
produkt-Wirkstoffe. Für Aldrin, Dieldrin, Heptachlor
und Heptachlorepoxid gilt der Grenzwert von
0,000030 mg/l

vorherige Änderung nächste Änderung

11 | Pflanzenschutzmittel-
Wirkstoffe und
Biozidprodukt-Wirkstoffe
insgesamt | 0,00050 | Der Parameter bezeichnet die Summe der bei dem
Kontrollverfahren nachgewiesenen und mengenmä-
ßig bestimmten einzelnen Pflanzenschutzmittel-Wirk-
stoffe und Biozidprodukt-Wirkstoffe. Siehe Anmer-
kung 1




11 | Pflanzenschutzmittel-
Wirkstoffe und
Biozidprodukt-Wirkstoffe
insgesamt | 0,00050 | Der Parameter bezeichnet die Summe der bei dem
Kontrollverfahren nachgewiesenen und mengenmä-
ßig bestimmten einzelnen Pflanzenschutzmittel-Wirk-
stoffe und Biozidprodukt-Wirkstoffe. Voraussetzung
für die Summenbildung ist mindestens das jeweilige
Erreichen der Bestimmungsgrenze des analytischen
Verfahrens.


12 | Quecksilber | 0,0010 |

13 | Selen | 0,010 |

vorherige Änderung nächste Änderung

14 | Tetrachlorethen und
Trichlorethen | 0,010 | Summe der nachgewiesenen und mengenmäßig be-
stimmten Einzelstoffe. Siehe Anmerkung 1



14 | Tetrachlorethen und
Trichlorethen | 0,010 | Summe der nachgewiesenen und mengenmäßig be-
stimmten Einzelstoffe. Voraussetzung für die
Summenbildung ist mindestens das jeweilige
Erreichen der Bestimmungsgrenze des analytischen
Verfahrens.


15 | Uran | 0,010 |

vorherige Änderung nächste Änderung


Teil II Chemische Parameter, deren Konzentration im Verteilungsnetz einschließlich der Trinkwasser-Installation ansteigen kann


Laufende
Nummer | Parameter | Grenzwert
mg/l | Bemerkungen



*) Die festgelegten Werte berücksichtigen die Messunsicherheiten der Analyse- und Probennahmeverfahren.

Teil II Chemische Parameter, deren Konzentration im Verteilungsnetz einschließlich der Trinkwasser-Installation ansteigen kann


Laufende
Nummer | Parameter | Grenzwert*
mg/l | Bemerkungen

1 | Antimon | 0,0050 |

2 | Arsen | 0,010 |

3 | Benzo-(a)-pyren | 0,000010 |

vorherige Änderung nächste Änderung

4 | Blei | 0,010 | Grundlage ist eine für die durchschnittliche wöchent-
liche Trinkwasseraufnahme durch Verbraucher reprä-
sentative Probe. Die zuständigen Behörden stellen
sicher, dass alle geeigneten Maßnahmen getroffen
werden, um
die Bleikonzentration in Trinkwasser so
weit wie möglich zu reduzieren. Maßnahmen zur Er-
reichung dieses Grenzwertes sind schrittweise
und
vorrangig dort durchzuführen, wo
die Bleikonzentra-
tion
in Trinkwasser am höchsten ist



4 | Blei | 0,010 | Grundlage ist eine für die durchschnittliche wöchent-
liche Trinkwasseraufnahme durch Verbraucher reprä-
sentative Probe. Zur Erfüllung der Berichtspflichten
nach § 21 Absatz 3 über ein Wasserversorgungsgebiet
sind
die Probennahmen als Zufallsstichprobe
(Z-Probe) oder alternativ als gestaffelte Stagnations-
beprobung (S0-Probe, S1-Probe, S2-Probe) aus-
schließlich an der Stelle der Einhaltung nach § 8
durchzuführen. Die im Bundesgesundheitsblatt ver-
öffentlichte Empfehlung des Umweltbundesamts 'Be-
urteilung der Trinkwasserqualität hinsichtlich der
Parameter Blei, Kupfer
und Nickel' soll beachtet wer-
den. Der Grenzwert gilt als überschritten, wenn der
Messwert der Z-Probe oder einer der drei Proben S0,
S1 oder S2 über dem Grenzwert liegt.
Für
die Feststellung einer Grenzwertüberschreitung an
einer einzelnen Entnahmestelle
in einem Gebäude ist
die gestaffelte Stagnationsbeprobung durchzuführen.
Der Grenzwert gilt als überschritten, wenn der Mess-
wert einer der drei Proben S0, S1 oder S2 über dem
Grenzwert liegt.


5 | Cadmium | 0,0030 | Einschließlich der bei Stagnation von Trinkwasser in
Rohren aufgenommenen Cadmiumverbindungen

vorherige Änderung

6 | Epichlorhydrin | 0,00010 | Der Grenzwert bezieht sich auf die Restmonomer-
konzentration
im Trinkwasser, berechnet auf Grund
der
maximalen Freisetzung nach den Spezifikationen
des
entsprechenden Polymers und der angewandten
Polymerdosis.
Der Nachweis der Einhaltung des
Grenzwertes
kann auch durch die Analyse des Trink-
wassers
erbracht werden

7 | Kupfer | 2,0 | Grundlage ist eine für die durchschnittliche wöchent-
liche Trinkwasseraufnahme durch Verbraucher reprä-
sentative
Probe. Auf eine Untersuchung im Rahmen
der Überwachung nach § 19 Absatz 7 kann in der
Regel
verzichtet werden, wenn der pH-Wert im Was-
serversorgungsgebiet größer oder gleich
7,8 ist

8 | Nickel | 0,020 | Grundlage ist eine für die durchschnittliche wöchent-
liche Trinkwasseraufnahme durch Verbraucher reprä-
sentative Probe

9 | Nitrit | 0,50 | Die Summe der Beträge aus Nitratkonzentration in
mg/l geteilt durch 50 und Nitritkonzentration in mg/l
geteilt durch 3 darf nicht größer als 1 sein. Am Aus-
gang des Wasserwerks darf der Wert von 0,10 mg/l
für Nitrit
nicht überschritten werden

10 | Polyzyklische aromatische
Kohlenwasserstoffe
| 0,00010 | Summe der nachgewiesenen und mengenmäßig
bestimmten nachfolgenden Stoffe: Benzo-(b)-fluor-
anthen,
Benzo-(k)-fluoranthen, Benzo-(ghi)-perylen
und Indeno-(1,2,3-cd)-pyren (Anmerkung 1)


11 | Trihalogenmethane | 0,050 | Summe der am Zapfhahn des Verbrauchers nachge-
wiesenen und mengenmäßig bestimmten Reaktions-
produkte im Trinkwasser, die bei der Desinfektion
oder Oxidation
des Wassers entstehen: Trichlorme-
than
(Chloroform), Bromdichlormethan, Dibromchlor-
methan
und Tribrommethan (Bromoform); eine Unter-
suchung
im Versorgungsnetz ist nicht erforderlich,
wenn
am Ausgang des Wasserwerks der Wert von
0,010
mg/l nicht überschritten wird. Das Gesund-
heitsamt
kann befristet höhere Konzentrationen am
Zapfhahn
in der Trinkwasser-Installation bis 0,1 mg/l
zulassen,
wenn dies aus seuchenhygienischen Grün-
den
als Folge von Desinfektionsmaßnahmen erfor-
derlich ist (Anmerkung 1)


12 | Vinylchlorid | 0,00050 | Der Grenzwert bezieht sich auf die Restmonomer-
konzentration
im Trinkwasser, berechnet auf Grund
der maximalen
Freisetzung nach den Spezifikationen
des entsprechenden
Polymers und der angewandten
Polymerdosis.
Der Nachweis der Einhaltung des
Grenzwertes
kann auch durch die Analyse des Trink-
wassers erbracht werden



Anmerkung 1: Voraussetzung für
die Summenbildung ist mindestens das jeweilige Erreichen der Bestimmungsgrenze des analytischen Verfahrens.



6 | Epichlorhydrin | 0,00010 | Der Grenzwert bezieht sich auf die Restmonomerkon-
zentration
im Trinkwasser, berechnet auf der Grund-
lage der
maximalen Freisetzung nach den Spezifika-
tionen des
entsprechenden Polymers und der ange-
wandten Polymerdosis.
Der Nachweis der Einhaltung
des Grenzwertes
kann auch durch die Analyse des
Trinkwassers
erbracht werden.

7 | Kupfer | 2,0 | Grundlage ist eine für die durchschnittliche wöchent-
liche Trinkwasseraufnahme durch Verbraucher re-
präsentative
Probe. Zur Erfüllung der Berichtspflichten
nach § 21 Absatz 3 über ein Wasserversorgungsgebiet
sind die Probennahmen als Zufallsstichprobe
(Z-Probe) oder alternativ als gestaffelte Stagnations-
beprobung (S0-Probe, S1-Probe, S2-Probe) aus-
schließlich an der Stelle der Einhaltung nach § 8
durchzuführen. Die im Bundesgesundheitsblatt ver-
öffentlichte Empfehlung des Umweltbundesamts 'Be-
urteilung der Trinkwasserqualität hinsichtlich der
Parameter Blei, Kupfer und Nickel' soll beachtet wer-
den. Der Grenzwert gilt als überschritten, wenn der
Messwert der Z-Probe oder einer der drei Proben S0,
S1 oder S2 über dem Grenzwert liegt.
Für die Feststellung einer Grenzwertüberschreitung an
einer einzelnen Entnahmestelle in einem Gebäude ist
die gestaffelte Stagnationsbeprobung durchzuführen.
Der Grenzwert gilt als überschritten, wenn der Mess-
wert einer der drei Proben S0, S1 oder S2 über dem
Grenzwert liegt.
Auf eine Untersuchung im Rahmen
der Überwachung nach § 19 Absatz 7 kann in der Re-
gel
verzichtet werden, wenn der pH-Wert im Wasser-
versorgungsgebiet ≥
7,8 ist.

8 | Nickel | 0,020 | Grundlage ist eine für die durchschnittliche wöchent-
liche Trinkwasseraufnahme durch Verbraucher reprä-
sentative Probe. Zur Erfüllung der Berichtspflichten
nach § 21 Absatz 3 über ein Wasserversorgungsgebiet
sind die Probennahmen als Zufallsstichprobe
(Z-Probe) oder alternativ als gestaffelte Stagnations-
beprobung (S0-Probe, S1-Probe, S2-Probe) aus-
schließlich an der Stelle der Einhaltung nach § 8
durchzuführen. Die im Bundesgesundheitsblatt ver-
öffentlichte Empfehlung des Umweltbundesamts 'Be-
urteilung der Trinkwasserqualität hinsichtlich der
Parameter Blei, Kupfer und Nickel' soll beachtet wer-
den. Der Grenzwert gilt als überschritten, wenn der
Messwert der Z-Probe oder einer der drei Proben S0,
S1 oder S2 über dem Grenzwert liegt.
Für die Feststellung einer Grenzwertüberschreitung an
einer einzelnen Entnahmestelle in einem Gebäude ist
die gestaffelte Stagnationsbeprobung durchzuführen.
Der Grenzwert gilt als überschritten, wenn der Mess-
wert einer der drei Proben S0, S1 oder S2 über dem
Grenzwert liegt.


9 | Nitrit | 0,50 | Die Summe der Beträge aus Nitratkonzentration in
mg/l geteilt durch 50 und Nitritkonzentration in mg/l
geteilt durch 3 darf nicht größer als 1 sein. Am Aus-
gang des Wasserwerks darf der Wert von 0,10 mg/l für
Nitrit
nicht überschritten werden.

10 | Polyzyklische aromati-
sche Kohlenwasserstoffe
(PAK)
| 0,00010 | Summe der nachgewiesenen und mengenmäßig
bestimmten nachfolgenden Stoffe:
Benzo-(b)-fluoranthen,
Benzo-(k)-fluoranthen, Benzo-
(ghi)-perylen und Indeno-(1,2,3-cd)-pyren. Voraus-
setzung für die Summenbildung ist mindestens das
jeweilige Erreichen der Bestimmungsgrenze des
analytischen Verfahrens.


11 | Trihalogenmethane
(THM)
| 0,050 | Summe der am Zapfhahn des Verbrauchers nachge-
wiesenen und mengenmäßig bestimmten Reaktions-
produkte im Trinkwasser, die bei der Desinfektion oder
Oxidation
des Wassers entstehen:
Trichlormethan
(Chloroform), Bromdichlormethan,
Dibromchlormethan
und Tribrommethan (Bromoform);
eine Untersuchung
im Versorgungsnetz ist nicht erfor-
derlich, wenn
am Ausgang des Wasserwerks der Wert
von 0,010
mg/l nicht überschritten wird. Voraus-
setzung für die Summenbildung ist mindestens das
jeweilige Erreichen der Bestimmungsgrenze des
analytischen Verfahrens.
Das Gesundheitsamt kann
befristet
höhere Konzentrationen am Zapfhahn in der
Trinkwasser-Installation
bis 0,1 mg/l zulassen, wenn
dies
aus seuchenhygienischen Gründen als Folge
von
Desinfektionsmaßnahmen erforderlich ist. Auf
eine Untersuchung kann in der Regel verzichtet
werden, wenn bei der Wassergewinnung, -aufberei-
tung und -verteilung keine Desinfektion mit THM-bil-
denden Aufbereitungsstoffen durchgeführt wurde und
das Rohwasser nachweislich nicht mit THM belastet
ist.


12 | Vinylchlorid | 0,00050 | Der Grenzwert bezieht sich auf die Restmonomerkon-
zentration
im Trinkwasser, berechnet auf Grund der
maximalen
Freisetzung nach den Spezifikationen des
entsprechenden
Polymers und der angewandten Poly-
merdosis.
Der Nachweis der Einhaltung des Grenz-
wertes
kann auch durch die Analyse des Trinkwassers
erbracht werden.


* Die festgelegten Werte berücksichtigen
die Messunsicherheiten der Analysen- und Probennahmeverfahren.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 23.06.2023)