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Änderung Anlage 3 TrinkwV vom 26.11.2015
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Anlage 3 TrinkwV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 26.11.2015 geltenden Fassung | Anlage 3 TrinkwV n.F. (neue Fassung) in der am 09.01.2018 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 03.01.2018 BGBl. I S. 99 |
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(Textabschnitt unverändert) Anlage 3 (zu § 7 und § 14 Absatz 3) Indikatorparameter | |
Teil I Allgemeine Indikatorparameter Laufende Nummer | Parameter | Einheit, als | Grenzwert/ Anforderung*) | Bemerkungen 1 | Aluminium | mg/l | 0,200 | 2 | Ammonium | mg/l | 0,50 | Die Ursache einer plötzlichen oder kontinuierlichen Er- höhung der üblicherweise gemessenen Konzentration ist zu untersuchen 3 | Chlorid | mg/l | 250 | Das Trinkwasser sollte nicht korrosiv wirken (Anmer- kung 1) 4 | Clostridium perfringens (einschließlich Sporen) | Anzahl/ 100 ml | 0 | Dieser Parameter braucht nur bestimmt zu werden, wenn das Rohwasser von Oberflächenwasser stammt oder von Oberflächenwasser beeinflusst wird. Wird die- ser Grenzwert nicht eingehalten, veranlasst die zustän- dige Behörde Nachforschungen im Versorgungssystem, um sicherzustellen, dass keine Gefährdung der mensch- lichen Gesundheit auf Grund eines Auftretens krank- heitserregender Mikroorganismen, z. B. Cryptosporidi- um, besteht. Über das Ergebnis dieser Nachforschun- gen unterrichtet die zuständige Behörde über die zu- ständige oberste Landesbehörde das Bundesministe- rium für Gesundheit 5 | Coliforme Bakterien | Anzahl/ 100 ml | 0 | Für Trinkwasser, das zur Abgabe in verschlossenen Be- hältnissen bestimmt ist, gilt der Grenzwert 0/250 ml 6 | Eisen | mg/l | 0,200 | 7 | Färbung (spek- traler Absorp- tionskoeffizient Hg 436 nm) | m-1 | 0,5 | Bestimmung des spektralen Absorptionskoeffizienten mit Spektralphotometer oder Filterphotometer | |
(Text alte Fassung) 8 | Geruch (als TON) | | 3 bei 23 °C | Bei der routinemäßigen Untersuchung kann alternativ eine qualitative Untersuchung (Geruch gemäß Richtlinie 98/83/EG) durchgeführt werden, mit dem Ziel, einen für den Verbraucher annehmbaren Geruch zu attestieren und anormale Veränderungen auszuschließen. Es ist das Analysenverfahren nach DIN EN 1622 anzuwenden | (Text neue Fassung) 8 | Geruch (als TON) | | 3 bei 23 °C | Bei der Untersuchung der Parameter der Gruppe A kann alternativ eine qualitative Untersuchung (Geruch gemäß Richtlinie 98/83/EG) durchgeführt werden, mit dem Ziel, einen für den Verbraucher annehmbaren Geruch zu attestieren und anormale Veränderungen auszuschließen. Es ist das Analysenverfahren nach DIN EN 1622 anzuwenden |
9 | Geschmack | | Für den Ver- braucher an- nehmbar und ohne anormale Veränderung | Bei Verdacht auf eine mikrobielle Kontamination kann auf eine Geschmacksprobe verzichtet werden | |
10 | Koloniezahl bei 22 °C | | ohne anormale Veränderung | Bei der Anwendung des Untersuchungsverfahrens nach Anlage 5 Teil I Buchstabe d Doppelbuchstabe bb gelten folgende Grenzwerte: 100/ml am Zapfhahn des Verbrau- chers; 20/ml unmittelbar nach Abschluss der Aufberei- tung im desinfizierten Trinkwasser; 1.000/ml bei Wasser- versorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe c sowie in Wasserspeichern von Anlagen nach Buch- stabe d. Der Unternehmer und der sonstige Inhaber ei- ner Wasserversorgungsanlage haben unabhängig vom angewandten Verfahren einen plötzlichen oder kontinu- ierlichen Anstieg unverzüglich der zuständigen Behörde zu melden. Das Untersuchungsverfahren nach Anlage 5 Teil I Buchstabe d Doppelbuchstabe bb darf nicht einge- setzt werden für Trinkwasser, das zur Abgabe in ver- schlossenen Behältnissen bestimmt ist. Für Trinkwas- ser, das zur Abgabe in verschlossenen Behältnissen be- stimmt ist, gilt der Grenzwert 100/ml 11 | Koloniezahl bei 36 °C | | ohne anormale Veränderung | Bei der Anwendung des Untersuchungsverfahrens nach Anlage 5 Teil I Buchstabe d, Doppelbuchstabe bb gilt der Grenzwert von 100/ml. Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage haben unabhängig vom angewandten Verfahren einen plötzli- chen oder kontinuierlichen Anstieg unverzüglich der zu- ständigen Behörde zu melden. Das Untersuchungsver- fahren nach Anlage 5 Teil I Buchstabe d, Doppelbuch- stabe bb darf nicht eingesetzt werden für Trinkwasser, das zur Abgabe in verschlossenen Behältnissen be- stimmt ist. Für Trinkwasser, das zur Abgabe in ver- schlossenen Behältnissen bestimmt ist, gilt der Grenz- wert 20/ml | 10 | Koloniezahl bei 22 °C | | ohne anormale Veränderung | Bei der Anwendung des Untersuchungsverfahrens nach § 15 Absatz 1c gelten folgende Grenzwerte: 100/ml am Zapfhahn des Verbrau- chers; 20/ml unmittelbar nach Abschluss der Aufberei- tung im desinfizierten Trinkwasser; 1.000/ml bei Wasser- versorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe c sowie in Wasserspeichern von Anlagen nach Buch- stabe d. Der Unternehmer und der sonstige Inhaber ei- ner Wasserversorgungsanlage haben unabhängig vom angewandten Verfahren einen plötzlichen oder kontinu- ierlichen Anstieg unverzüglich der zuständigen Behörde zu melden. Das Untersuchungsverfahren nach § 15 Absatz 1c darf nicht einge- setzt werden für Trinkwasser, das zur Abgabe in ver- schlossenen Behältnissen bestimmt ist. Für Trinkwas- ser, das zur Abgabe in verschlossenen Behältnissen be- stimmt ist, gilt der Grenzwert 100/ml 11 | Koloniezahl bei 36 °C | | ohne anormale Veränderung | Bei der Anwendung des Untersuchungsverfahrens nach § 15 Absatz 1c gilt der Grenzwert von 100/ml. Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage haben unabhängig vom angewandten Verfahren einen plötzli- chen oder kontinuierlichen Anstieg unverzüglich der zu- ständigen Behörde zu melden. Das Untersuchungsver- fahren nach § 15 Absatz 1c darf nicht eingesetzt werden für Trinkwasser, das zur Abgabe in verschlossenen Behältnissen be- stimmt ist. Für Trinkwasser, das zur Abgabe in ver- schlossenen Behältnissen bestimmt ist, gilt der Grenz- wert 20/ml |
12 | Elektrische Leitfähigkeit | µS/cm | 2790 bei 25 °C | Das Trinkwasser sollte nicht korrosiv wirken (Anmerkun- gen 1 und 2) 13 | Mangan | mg/l | 0,050 | 14 | Natrium | mg/l | 200 | 15 | Organisch gebundener Kohlenstoff (TOC) | | ohne anormale Veränderung | 16 | Oxidierbarkeit | mg/l O2 | 5,0 | Dieser Parameter braucht nicht bestimmt zu werden, wenn der Parameter TOC analysiert wird 17 | Sulfat | mg/l | 250 | Das Trinkwasser sollte nicht korrosiv wirken (Anmer- kung 1) 18 | Trübung | Nephe- lometri- sche Trü- bungsein- heiten (NTU) | 1,0 | Der Grenzwert gilt als eingehalten, wenn am Ausgang des Wasserwerks der Grenzwert nicht überschritten wird. Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage nach § 3 Nummer 2 Buch- stabe a oder Buchstabe b haben einen plötzlichen oder kontinuierlichen Anstieg unverzüglich der zuständigen Behörde zu melden. Letzteres gilt auch für das Vertei- lungsnetz 19 | Wasserstoff- ionen- Konzentration | pH-Ein- heiten | ≥ 6,5 und ≤ 9,5 | Das Trinkwasser sollte nicht korrosiv wirken (Anmer- kung 1). Für Trinkwasser, das zur Abfüllung in ver- schließbare Behältnisse vorgesehen ist, kann der Min- destwert auf 4,5 pH-Einheiten herabgesetzt werden. Ist dieses Trinkwasser von Natur aus kohlensäurehaltig, kann der Mindestwert niedriger sein | |
20 | Calcitlöse- kapazität | mg/l CaCO3 | 5 | Die Anforderung gilt für Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe a und b. Die Anforde- rung gilt als erfüllt, wenn der pH-Wert am Wasserwerks- ausgang ≥ 7,7 ist. Hinter der Stelle der Mischung von Trinkwasser aus zwei oder mehr Wasserwerken darf die Calcitlösekapazität im Verteilungsnetz den Wert von 10 mg/l nicht überschreiten. Für Wasserversorgungsan- lagen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe c wird empfohlen, sich nach dieser Anforderung zu richten, wenn nicht an- dere Maßnahmen zur Berücksichtigung der Aggressi- vität des Trinkwassers gegenüber Werkstoffen getroffen werden. Es ist das Berechnungsverfahren 3 nach DIN 38404-10 anzuwenden 21 | Tritium | Bq/l | 100 | Anmerkungen 3 und 4 22 | Gesamt- richtdosis | mSv/Jahr | 0,1 | Anmerkungen 3 bis 5 | 20 | Calcitlöse- kapazität | mg/l CaCO3 | 5 | Die Anforderung gilt für Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe a und b. Die Anforde- rung gilt als erfüllt, wenn der pH-Wert am Wasserwerks- ausgang ≥ 7,7 ist. Hinter der Stelle der Mischung von Trinkwasser aus zwei oder mehr Wasserwerken darf die Calcitlösekapazität im Verteilungsnetz den Wert von 10 mg/l nicht überschreiten. Für Wasserversorgungsan- lagen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe c wird empfohlen, sich nach dieser Anforderung zu richten, wenn nicht an- dere Maßnahmen zur Berücksichtigung der Aggressi- vität des Trinkwassers gegenüber Werkstoffen getroffen werden. Es ist das Berechnungsverfahren nach DIN 38404-10 anzuwenden |
*) Die festgelegten Werte berücksichtigen die Messunsicherheiten der Analyse- und Probennahmeverfahren. Anmerkung 1: Die entsprechende Beurteilung, insbesondere zur Auswahl geeigneter Materialien im Sinne von § 17, erfolgt nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik. Anmerkung 2: Messungen bei anderen Temperaturen sind erlaubt; in diesem Fall ist die Norm EN 27888 zu berücksichtigen. | |
Anmerkung 3: Die Kontrollhäufigkeit, die Kontrollmethoden und die relevantesten Überwachungsstandorte werden zu einem späteren Zeitpunkt gemäß dem nach Artikel 12 der Trinkwasserrichtlinie festgesetzten Verfahren festgelegt. Anmerkung 4: Die zuständige Behörde ist nicht verpflichtet, eine Überwachung von Trinkwasser im Hinblick auf Tritium oder Radioaktivität zur Festlegung der Gesamtrichtdosis durchzuführen, wenn sie auf der Grundlage anderer durchgeführter Überwachungen davon überzeugt ist, dass der Wert für Tritium bzw. der berechnete Gesamtrichtwert deutlich unter dem Parameterwert liegt. In diesem Fall teilt sie dem Bundesministerium für Gesundheit über die zuständige oberste Landesbehörde oder eine von ihr benannte Stelle die Gründe für ihren Beschluss und die Ergebnisse dieser anderen Überwachung mit. Anmerkung 5: Mit Ausnahme von Tritium, Kalium-40, Radon und Radonzerfallsprodukten. | |
Teil II Spezieller Indikatorparameter für Anlagen der Trinkwasser-Installation Parameter | Technischer Maßnahmenwert Legionella spec. | 100/100 ml |
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