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Änderung § 15 TrinkwV vom 09.01.2018

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§ 15 TrinkwV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.01.2018 geltenden Fassung
§ 15 TrinkwV n.F. (neue Fassung)
in der am 09.01.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 03.01.2018 BGBl. I S. 99
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 23.06.2023) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 15 Untersuchungsverfahren und Untersuchungsstellen


(Text alte Fassung)

(1) 1 Bei den Untersuchungen nach § 14 sind die in Anlage 5 bezeichneten Untersuchungsverfahren anzuwenden. 2 Andere als die in Anlage 5 Teil I bezeichneten Untersuchungsverfahren können angewendet werden, wenn das Umweltbundesamt auf Antrag allgemein festgestellt hat, dass die mit ihnen erzielten Ergebnisse im Sinne der allgemein anerkannten Regeln der Technik gleichwertig und mindestens genauso zuverlässig sind wie die mit den vorgegebenen Verfahren ermittelten Ergebnisse und nachdem sie vom Umweltbundesamt in einer Liste alternativer Verfahren im Internet veröffentlicht worden sind.

(2) Die Untersuchungen auf die in Anlage 2 und 3 genannten Parameter sind nach Methoden durchzuführen, die hinreichend zuverlässige Messwerte liefern und dabei die in Anlage 5 Teil II und III genannten spezifizierten Verfahrenskennwerte einhalten.

(2a) Für Untersuchungen nach § 14a gelten die Untersuchungsverfahren und die Verfahrenskennwerte nach Anlage 3a Teil III Nummer 3.

(3) 1 Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage haben das Ergebnis jeder Untersuchung nach den §§ 14, 14a und 20 unverzüglich schriftlich oder auf Datenträgern mit den Angaben nach Satz 2 aufzuzeichnen oder aufzeichnen zu lassen. 2 Es sind der Ort der Probennahme nach Gemeinde, Straße, Hausnummer und Entnahmestelle, die Zeitpunkte der Entnahme sowie der Untersuchung der Wasserprobe und das bei der Untersuchung angewandte Verfahren anzugeben. 3 Die zuständige oberste Landesbehörde oder eine andere auf Grund Landesrechts zuständige Stelle kann bestimmen, dass für die Niederschriften einheitliche Vordrucke zu verwenden oder einheitliche EDV-Verfahren anzuwenden sind. 4 Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage haben eine Kopie der Niederschrift innerhalb von zwei Wochen nach dem Abschluss der Untersuchung dem Gesundheitsamt zu übersenden. 5 Im Falle von Untersuchungen nach § 14a ist die Kopie der Niederschrift auch an die zuständige Behörde zu übersenden, sofern dies nicht das Gesundheitsamt ist. 6 Das Original ist ebenso wie die in § 19 Absatz 4 Satz 3 genannte Ausfertigung vom Zeitpunkt der Untersuchung an mindestens zehn Jahre lang verfügbar zu halten. 7 Eine Kopie der Niederschrift für Untersuchungen nach § 14 Absatz 3 ist dem Gesundheitsamt nicht zu übersenden. 8 § 16 Absatz 1 Satz 1 bleibt unberührt.

(4) 1 Die nach den §§ 14, 14a Absatz 1, § 16 Absatz 2 und 3 sowie den §§ 19, 20 und 20a erforderlichen Untersuchungen einschließlich der Probennahmen dürfen nur von dafür zugelassenen Untersuchungsstellen durchgeführt werden. 2 Die zuständige oberste Landesbehörde oder eine von ihr benannte Stelle erteilt einer Untersuchungsstelle, die im jeweiligen Land tätig und nicht bereits durch ein anderes Land zugelassen ist, auf Antrag die Zulassung, wenn die Untersuchungsstelle

1. die Vorgaben nach Anlage 5 oder in Bezug auf radioaktive Stoffe die Vorgaben nach Anlage 3a Teil III Nummer 3 einhält,

2. nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik arbeitet,

3. über ein System der internen Qualitätssicherung verfügt,

4. sich
mindestens einmal jährlich an externen Qualitätssicherungsprogrammen erfolgreich beteiligt,

5. über Personal verfügt, das für die entsprechenden Tätigkeiten hinreichend qualifiziert ist, und

6. durch eine nationale Akkreditierungsstelle eines Mitgliedstaates der Europäischen Union für Trinkwasseruntersuchungen akkreditiert ist.

3
Die Zulassung gilt bundesweit. 4 Die zuständige oberste Landesbehörde oder eine von ihr benannte Stelle hat eine Liste der von dem jeweiligen Land zugelassenen Untersuchungsstellen bekannt zu machen.

(5) Eine von den Untersuchungsstellen unabhängige Stelle, die von der zuständigen obersten Landesbehörde bestimmt wird, überprüft regelmäßig, ob die in Absatz 4 Satz 2 genannten Voraussetzungen bei den in dem jeweiligen Land zugelassenen und gelisteten Untersuchungsstellen erfüllt sind.

(Text neue Fassung)

(1) Die Proben für die Untersuchungen des Trinkwassers nach dieser Verordnung auf die in den Anlagen 1, 2 und 3 Teil I genannten Parameter sind gemäß Anlage 5 Teil II nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu nehmen.

(1a)
1 Bei den Untersuchungen des Trinkwassers nach dieser Verordnung auf die in Anlage 1 genannten Parameter und die in Anlage 3 genannten Parameter, die mikrobiologische Parameter sind, sind die in den folgenden technischen Normen beschriebenen Untersuchungsverfahren anzuwenden:

1. für Coliforme Bakterien und Escherichia coli (E. coli):

DIN EN ISO 9308-1:2017-09,

DIN EN ISO 9308-2:2014-06,

2. für Enterokokken:

DIN EN ISO 7899-2:2000-11,

3. für Pseudomonas aeruginosa:

DIN EN ISO 16266:2008-05,

4. zur Bestimmung kultivierbarer Mikroorganismen - Koloniezahl bei 22 °C und Koloniezahl bei 36 °C:

DIN EN ISO 6222:1999-07,

5. für Clostridium perfringens (einschließlich Sporen):

DIN EN ISO 14189:2016-11,

6. für Legionella spec.:

a) längstens bis zum 28. Februar 2019

ISO 11731:1998-05,

DIN EN ISO 11731-2:2008-06

b) spätestens ab dem 1. März 2019

ISO 11731:2017-05.

2 Die in Satz 1
bezeichneten technischen Normen sind bei der Beuth Verlag GmbH Berlin zu beziehen und bei der Deutschen Nationalbibliothek archivmäßig gesichert niedergelegt und einsehbar.

(1b) Bei der Untersuchung der in Absatz 1a genannten Parameter dürfen andere als die in Absatz 1a genannten
Untersuchungsverfahren angewandt werden, wenn das Umweltbundesamt auf Antrag festgestellt hat, dass die damit erzielten Ergebnisse im Sinne der allgemein anerkannten Regeln der Technik gleichwertig und mindestens genauso zuverlässig sind wie die mit den Untersuchungsverfahren nach Absatz 1a ermittelten Ergebnisse.

(1c) 1 Außer mit den nach den Absätzen 1a
und 1b festgelegten Untersuchungsverfahren darf die Koloniezahl kultivierbarer Mikroorganismen bei 22 °C und 36 °C auch dadurch bestimmt werden, dass die Zahl der mit 6- bis 8-facher Lupenvergrößerung sichtbaren Kolonien ausgewertet wird, die sich aus den in 1 Milliliter des zu untersuchenden Wassers befindlichen Bakterien in Plattengusskulturen mit nährstoffreichen, peptonhaltigen Nährböden (1 Prozent Fleischextrakt, 1 Prozent Pepton) bei einer Bebrütungstemperatur von (20 ± 2) °C und (36 ± 1) °C nach (44 ± 4) Stunden Bebrütungsdauer bilden. 2 Abhängig von dem verwendeten Nährboden sind folgende Methoden möglich:

1. Agar-Gelatine-Nährböden, Bebrütungstemperatur (20 ± 2) °C und (36 ± 1) °C, Bebrütungsdauer (44 ± 4) Stunden oder

2. Agar-Nährböden, Bebrütungstemperatur (20 ± 2) °C und (36 ± 1) °C, Bebrütungsdauer (44 ± 4) Stunden.

(1d) Das Umweltbundesamt veröffentlicht eine
Liste der Untersuchungsverfahren nach den Absätzen 1a bis 1c im Bundesgesundheitsblatt.

(1e) 1 Für die Untersuchung auf Legionella spec. einschließlich der Probennahme
veröffentlicht das Umweltbundesamt im Bundesgesundheitsblatt eine Empfehlung. 2 Diese soll neben dem Untersuchungsverfahren nach Absatz 1a oder Absatz 1b beachtet werden.

(2) Bei Untersuchungen des Trinkwassers nach dieser Verordnung auf die in Anlage 2 und in Anlage 3 Teil I genannten Parameter, die keine mikrobiologischen Parameter sind, sind Untersuchungsverfahren nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik anzuwenden, die hinreichend zuverlässige Messwerte liefern und dabei die in Anlage 5 Teil I genannten spezifizierten Verfahrenskennwerte einhalten.

(2a) Bei Untersuchungen des Trinkwassers nach dieser Verordnung auf Parameter nach Anlage 3a Teil I sind die Untersuchungsverfahren und die Verfahrenskennwerte nach Anlage 3a Teil III Nummer 3 anzuwenden.

(3) 1 Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage haben das Ergebnis jeder Untersuchung nach den §§ 14 bis 14b und § 20 unverzüglich schriftlich oder auf Datenträgern mit den Angaben nach Satz 2 aufzuzeichnen oder aufzeichnen zu lassen. 2 Es sind der Ort der Probennahme nach Gemeinde, Straße, Hausnummer und Entnahmestelle, die Zeitpunkte der Entnahme sowie der Untersuchung der Wasserprobe und das bei der Untersuchung angewandte Verfahren anzugeben. 3 Die zuständige oberste Landesbehörde oder eine andere auf Grund Landesrechts zuständige Stelle kann bestimmen, dass für die Niederschriften einheitliche Vordrucke zu verwenden oder einheitliche EDV-Verfahren anzuwenden sind. 4 Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage haben eine Kopie der Niederschrift innerhalb von zwei Wochen nach dem Abschluss der Untersuchung dem Gesundheitsamt zu übersenden. 5 Im Falle von Untersuchungen nach § 14a ist die Kopie der Niederschrift auch an die zuständige Behörde zu übersenden, sofern dies nicht das Gesundheitsamt ist. 6 Das Original ist ebenso wie die in § 19 Absatz 4 Satz 3 genannte Ausfertigung vom Zeitpunkt der Untersuchung an mindestens zehn Jahre lang verfügbar zu halten. 7 Eine Kopie der Niederschrift für Untersuchungen nach § 14b Absatz 1 ist dem Gesundheitsamt nicht zu übersenden. 8 § 16 Absatz 1 Satz 1 bleibt unberührt.

(4) 1 Die nach dieser Verordnung erforderlichen Untersuchungen des Trinkwassers einschließlich der Probennahmen dürfen nur von dafür zugelassenen Untersuchungsstellen durchgeführt werden. 2 Für die Zulassung als Untersuchungsstelle ist ein Antrag bei der zuständigen obersten Landesbehörde oder bei einer von ihr benannten Stelle erforderlich. 3 Die zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr benannte Stelle erteilt einer Untersuchungsstelle, die in dem jeweiligen Land tätig und nicht bereits durch ein anderes Land zugelassen ist, die Zulassung, wenn die Untersuchungsstelle die folgenden Voraussetzungen erfüllt:

1. Akkreditierung als Prüflaboratorium von einer nationalen Akkreditierungsstelle im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30) in der jeweils geltenden Fassung für die Durchführung der erforderlichen Prüfverfahren einschließlich der Probennahmen in der Matrix Trinkwasser für die Untersuchung von Trinkwasser gemäß der Trinkwasserverordnung,

2. Einhaltung der Vorgaben nach den Absätzen 1 bis 2a und

3. mindestens einmal jährlich erfolgreiche Teilnahme an externen Qualitätssicherungsprogrammen.

4
Die zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr benannte Stelle hat eine Liste der von dem jeweiligen Land zugelassenen Untersuchungsstellen mit dem jeweiligen Parameterscope durch Veröffentlichung im Internet oder auf andere geeignete Weise bekannt zu machen. 5 Die Zulassung gilt bundesweit.

(5) Die nach Absatz 4 zugelassenen Untersuchungsstellen für Trinkwasser müssen ihre Akkreditierung in Bezug auf die in Absatz 1a genannten Parameter an die jeweils geltenden Anforderungen des Absatzes 1a anpassen.

(6) Die zuständige oberste
Landesbehörde oder die von ihr benannte Stelle überprüft regelmäßig, ob die von dem jeweiligen Land zugelassenen Untersuchungsstellen die Voraussetzungen nach Absatz 4 Satz 3 und Absatz 5 weiterhin erfüllen.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 23.06.2023)