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Änderung Anlage 3 TrinkwV vom 09.01.2018
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Anlage 3 TrinkwV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 09.01.2018 geltenden Fassung | Anlage 3 TrinkwV n.F. (neue Fassung) in der am 09.01.2018 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 03.01.2018 BGBl. I S. 99 |
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(Textabschnitt unverändert) Anlage 3 (zu § 7 und § 14 Absatz 3) Indikatorparameter | |
Teil I Allgemeine Indikatorparameter Laufende Nummer | Parameter | Einheit, als | Grenzwert/ Anforderung*) | Bemerkungen 1 | Aluminium | mg/l | 0,200 | 2 | Ammonium | mg/l | 0,50 | Die Ursache einer plötzlichen oder kontinuierlichen Er- höhung der üblicherweise gemessenen Konzentration ist zu untersuchen 3 | Chlorid | mg/l | 250 | Das Trinkwasser sollte nicht korrosiv wirken (Anmer- kung 1) 4 | Clostridium perfringens (einschließlich Sporen) | Anzahl/ 100 ml | 0 | Dieser Parameter braucht nur bestimmt zu werden, wenn das Rohwasser von Oberflächenwasser stammt oder von Oberflächenwasser beeinflusst wird. Wird die- ser Grenzwert nicht eingehalten, veranlasst die zustän- dige Behörde Nachforschungen im Versorgungssystem, um sicherzustellen, dass keine Gefährdung der mensch- lichen Gesundheit auf Grund eines Auftretens krank- heitserregender Mikroorganismen, z. B. Cryptosporidi- um, besteht. Über das Ergebnis dieser Nachforschun- gen unterrichtet die zuständige Behörde über die zu- ständige oberste Landesbehörde das Bundesministe- rium für Gesundheit 5 | Coliforme Bakterien | Anzahl/ 100 ml | 0 | Für Trinkwasser, das zur Abgabe in verschlossenen Be- hältnissen bestimmt ist, gilt der Grenzwert 0/250 ml 6 | Eisen | mg/l | 0,200 | 7 | Färbung (spek- traler Absorp- tionskoeffizient Hg 436 nm) | m-1 | 0,5 | Bestimmung des spektralen Absorptionskoeffizienten mit Spektralphotometer oder Filterphotometer | |
(Text alte Fassung) 8 | Geruch (als TON) | | 3 bei 23 °C | Bei der routinemäßigen Untersuchung kann alternativ eine qualitative Untersuchung (Geruch gemäß Richtlinie 98/83/EG) durchgeführt werden, mit dem Ziel, einen für den Verbraucher annehmbaren Geruch zu attestieren und anormale Veränderungen auszuschließen. Es ist das Analysenverfahren nach DIN EN 1622 anzuwenden | (Text neue Fassung) 8 | Geruch (als TON) | | 3 bei 23 °C | Bei der Untersuchung der Parameter der Gruppe A kann alternativ eine qualitative Untersuchung (Geruch gemäß Richtlinie 98/83/EG) durchgeführt werden, mit dem Ziel, einen für den Verbraucher annehmbaren Geruch zu attestieren und anormale Veränderungen auszuschließen. Es ist das Analysenverfahren nach DIN EN 1622 anzuwenden |
9 | Geschmack | | Für den Ver- braucher an- nehmbar und ohne anormale Veränderung | Bei Verdacht auf eine mikrobielle Kontamination kann auf eine Geschmacksprobe verzichtet werden | |
10 | Koloniezahl bei 22 °C | | ohne anormale Veränderung | Bei der Anwendung des Untersuchungsverfahrens nach Anlage 5 Teil I Buchstabe d Doppelbuchstabe bb gelten folgende Grenzwerte: 100/ml am Zapfhahn des Verbrau- chers; 20/ml unmittelbar nach Abschluss der Aufberei- tung im desinfizierten Trinkwasser; 1.000/ml bei Wasser- versorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe c sowie in Wasserspeichern von Anlagen nach Buch- stabe d. Der Unternehmer und der sonstige Inhaber ei- ner Wasserversorgungsanlage haben unabhängig vom angewandten Verfahren einen plötzlichen oder kontinu- ierlichen Anstieg unverzüglich der zuständigen Behörde zu melden. Das Untersuchungsverfahren nach Anlage 5 Teil I Buchstabe d Doppelbuchstabe bb darf nicht einge- setzt werden für Trinkwasser, das zur Abgabe in ver- schlossenen Behältnissen bestimmt ist. Für Trinkwas- ser, das zur Abgabe in verschlossenen Behältnissen be- stimmt ist, gilt der Grenzwert 100/ml 11 | Koloniezahl bei 36 °C | | ohne anormale Veränderung | Bei der Anwendung des Untersuchungsverfahrens nach Anlage 5 Teil I Buchstabe d, Doppelbuchstabe bb gilt der Grenzwert von 100/ml. Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage haben unabhängig vom angewandten Verfahren einen plötzli- chen oder kontinuierlichen Anstieg unverzüglich der zu- ständigen Behörde zu melden. Das Untersuchungsver- fahren nach Anlage 5 Teil I Buchstabe d, Doppelbuch- stabe bb darf nicht eingesetzt werden für Trinkwasser, das zur Abgabe in verschlossenen Behältnissen be- stimmt ist. Für Trinkwasser, das zur Abgabe in ver- schlossenen Behältnissen bestimmt ist, gilt der Grenz- wert 20/ml | 10 | Koloniezahl bei 22 °C | | ohne anormale Veränderung | Bei der Anwendung des Untersuchungsverfahrens nach § 15 Absatz 1c gelten folgende Grenzwerte: 100/ml am Zapfhahn des Verbrau- chers; 20/ml unmittelbar nach Abschluss der Aufberei- tung im desinfizierten Trinkwasser; 1.000/ml bei Wasser- versorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe c sowie in Wasserspeichern von Anlagen nach Buch- stabe d. Der Unternehmer und der sonstige Inhaber ei- ner Wasserversorgungsanlage haben unabhängig vom angewandten Verfahren einen plötzlichen oder kontinu- ierlichen Anstieg unverzüglich der zuständigen Behörde zu melden. Das Untersuchungsverfahren nach § 15 Absatz 1c darf nicht einge- setzt werden für Trinkwasser, das zur Abgabe in ver- schlossenen Behältnissen bestimmt ist. Für Trinkwas- ser, das zur Abgabe in verschlossenen Behältnissen be- stimmt ist, gilt der Grenzwert 100/ml 11 | Koloniezahl bei 36 °C | | ohne anormale Veränderung | Bei der Anwendung des Untersuchungsverfahrens nach § 15 Absatz 1c gilt der Grenzwert von 100/ml. Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage haben unabhängig vom angewandten Verfahren einen plötzli- chen oder kontinuierlichen Anstieg unverzüglich der zu- ständigen Behörde zu melden. Das Untersuchungsver- fahren nach § 15 Absatz 1c darf nicht eingesetzt werden für Trinkwasser, das zur Abgabe in verschlossenen Behältnissen be- stimmt ist. Für Trinkwasser, das zur Abgabe in ver- schlossenen Behältnissen bestimmt ist, gilt der Grenz- wert 20/ml |
12 | Elektrische Leitfähigkeit | µS/cm | 2790 bei 25 °C | Das Trinkwasser sollte nicht korrosiv wirken (Anmerkun- gen 1 und 2) 13 | Mangan | mg/l | 0,050 | 14 | Natrium | mg/l | 200 | 15 | Organisch gebundener Kohlenstoff (TOC) | | ohne anormale Veränderung | 16 | Oxidierbarkeit | mg/l O2 | 5,0 | Dieser Parameter braucht nicht bestimmt zu werden, wenn der Parameter TOC analysiert wird 17 | Sulfat | mg/l | 250 | Das Trinkwasser sollte nicht korrosiv wirken (Anmer- kung 1) 18 | Trübung | Nephe- lometri- sche Trü- bungsein- heiten (NTU) | 1,0 | Der Grenzwert gilt als eingehalten, wenn am Ausgang des Wasserwerks der Grenzwert nicht überschritten wird. Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage nach § 3 Nummer 2 Buch- stabe a oder Buchstabe b haben einen plötzlichen oder kontinuierlichen Anstieg unverzüglich der zuständigen Behörde zu melden. Letzteres gilt auch für das Vertei- lungsnetz 19 | Wasserstoff- ionen- Konzentration | pH-Ein- heiten | ≥ 6,5 und ≤ 9,5 | Das Trinkwasser sollte nicht korrosiv wirken (Anmer- kung 1). Für Trinkwasser, das zur Abfüllung in ver- schließbare Behältnisse vorgesehen ist, kann der Min- destwert auf 4,5 pH-Einheiten herabgesetzt werden. Ist dieses Trinkwasser von Natur aus kohlensäurehaltig, kann der Mindestwert niedriger sein | |
20 | Calcitlöse- kapazität | mg/l CaCO3 | 5 | Die Anforderung gilt für Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe a und b. Die Anforde- rung gilt als erfüllt, wenn der pH-Wert am Wasserwerks- ausgang ≥ 7,7 ist. Hinter der Stelle der Mischung von Trinkwasser aus zwei oder mehr Wasserwerken darf die Calcitlösekapazität im Verteilungsnetz den Wert von 10 mg/l nicht überschreiten. Für Wasserversorgungsan- lagen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe c wird empfohlen, sich nach dieser Anforderung zu richten, wenn nicht an- dere Maßnahmen zur Berücksichtigung der Aggressi- vität des Trinkwassers gegenüber Werkstoffen getroffen werden. Es ist das Berechnungsverfahren 3 nach DIN 38404-10 anzuwenden | 20 | Calcitlöse- kapazität | mg/l CaCO3 | 5 | Die Anforderung gilt für Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe a und b. Die Anforde- rung gilt als erfüllt, wenn der pH-Wert am Wasserwerks- ausgang ≥ 7,7 ist. Hinter der Stelle der Mischung von Trinkwasser aus zwei oder mehr Wasserwerken darf die Calcitlösekapazität im Verteilungsnetz den Wert von 10 mg/l nicht überschreiten. Für Wasserversorgungsan- lagen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe c wird empfohlen, sich nach dieser Anforderung zu richten, wenn nicht an- dere Maßnahmen zur Berücksichtigung der Aggressi- vität des Trinkwassers gegenüber Werkstoffen getroffen werden. Es ist das Berechnungsverfahren nach DIN 38404-10 anzuwenden |
*) Die festgelegten Werte berücksichtigen die Messunsicherheiten der Analyse- und Probennahmeverfahren. Anmerkung 1: Die entsprechende Beurteilung, insbesondere zur Auswahl geeigneter Materialien im Sinne von § 17, erfolgt nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik. Anmerkung 2: Messungen bei anderen Temperaturen sind erlaubt; in diesem Fall ist die Norm EN 27888 zu berücksichtigen. Teil II Spezieller Indikatorparameter für Anlagen der Trinkwasser-Installation Parameter | Technischer Maßnahmenwert Legionella spec. | 100/100 ml |
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