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Änderung § 7 TrinkwV vom 01.11.2011
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§ 7 TrinkwV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.11.2011 geltenden Fassung | § 7 TrinkwV n.F. (neue Fassung) in der am 01.11.2011 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 03.05.2011 BGBl. I S. 748, 2062 |
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(Textabschnitt unverändert) § 7 Indikatorparameter | |
(Text alte Fassung) Im Wasser für den menschlichen Gebrauch müssen die in Anlage 3 festgelegten Grenzwerte und Anforderungen für Indikatorparameter eingehalten sein. Die lfd. Nrn. 19 und 20 der Anlage 3 treten am 1. Dezember 2003 in Kraft. | (Text neue Fassung) (1) Im Trinkwasser müssen die in Anlage 3 festgelegten Grenzwerte und Anforderungen für Indikatorparameter eingehalten sein. (2) Im Trinkwasser, das zur Abgabe in verschlossenen Behältnissen bestimmt ist, darf der in Anlage 3 Teil I laufende Nummer 5 festgelegte Grenzwert nicht überschritten werden. |
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