§ 22 TrinkwV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.11.2011 geltenden Fassung | § 22 TrinkwV n.F. (neue Fassung) in der am 01.11.2011 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 03.05.2011 BGBl. I S. 748, 2062 |
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(Text alte Fassung)§ 22 Aufgaben der Bundeswehr | (Text neue Fassung)§ 22 Vollzug im Bereich der Bundeswehr |
(Anzeige unveränderter Textabschnitte u. U. gekürzt - Klick für Vollansicht) Der Vollzug dieser Verordnung obliegt im Bereich der Bundeswehr sowie im Bereich der auf Grund völkerrechtlicher Verträge in der Bundesrepublik stationierten Truppen den zuständigen Stellen der Bundeswehr. |