Änderung § 22 TrinkwV vom 01.11.2011

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§ 22 TrinkwV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.11.2011 geltenden Fassung
§ 22 TrinkwV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.11.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 03.05.2011 BGBl. I S. 748, 2062
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung)

§ 22 Aufgaben der Bundeswehr


(Text neue Fassung)

§ 22 Vollzug im Bereich der Bundeswehr


(Anzeige unveränderter Textabschnitte u. U. gekürzt - Klick für Vollansicht)

Der Vollzug dieser Verordnung obliegt im Bereich der Bundeswehr sowie im Bereich der auf Grund völkerrechtlicher Verträge in der Bundesrepublik stationierten Truppen den zuständigen Stellen der Bundeswehr.



 (keine frühere Fassung vorhanden)



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