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Änderung § 23 TrinkwV vom 14.12.2012

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§ 23 TrinkwV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 14.12.2012 geltenden Fassung
§ 23 TrinkwV n.F. (neue Fassung)
in der am 14.12.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 05.12.2012 BGBl. I S. 2562
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 23.06.2023) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 23 Vollzug im Bereich der Eisenbahnen des Bundes


(Text alte Fassung)

1 Der Vollzug dieser Verordnung obliegt im Bereich der Eisenbahnen des Bundes für Wasserversorgungsanlagen in Schienenfahrzeugen sowie für Anlagen zur Befüllung von Schienenfahrzeugen dem Eisenbahn-Bundesamt. 2 Es nimmt in seinem Zuständigkeitsbereich die Aufgaben und Befugnisse des Gesundheitsamtes, der zuständigen Behörde und der zuständigen obersten Landesbehörde wahr. 3 Es ist in seinem Zuständigkeitsbereich auch zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne von § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2353) geändert worden ist.

(Text neue Fassung)

1 Der Vollzug dieser Verordnung obliegt im Bereich der Eisenbahnen des Bundes für Wasserversorgungsanlagen in Schienenfahrzeugen sowie für Anlagen zur Befüllung von Schienenfahrzeugen dem Eisenbahn-Bundesamt. 2 Es nimmt in seinem Zuständigkeitsbereich die Aufgaben und Befugnisse des Gesundheitsamtes, der zuständigen Behörde und der zuständigen obersten Landesbehörde mit Ausnahme der Aufgabe nach § 15 Absatz 4 wahr. 3 Es ist in seinem Zuständigkeitsbereich auch zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne von § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 23.06.2023)