Tools:
Update via:
Änderung Anlage 2 TrinkwV vom 14.12.2012
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von Anlage 2 TrinkwV, alle Änderungen durch Artikel 1 2. TrinkwVÄndV am 14. Dezember 2012 und Änderungshistorie der TrinkwVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Änderung verpasst?
Anlage 2 TrinkwV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 14.12.2012 geltenden Fassung | Anlage 2 TrinkwV n.F. (neue Fassung) in der am 14.12.2012 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 05.12.2012 BGBl. I S. 2562 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) Anlage 2 (zu § 6 Absatz 2) Chemische Parameter | |
Teil I Chemische Parameter, deren Konzentration sich im Verteilungsnetz einschließlich der Trinkwasser-Installation in der Regel nicht mehr erhöht | |
(Text alte Fassung) Laufende Nummer | Parameter | Grenzwert mg/l | Bemerkungen | (Text neue Fassung) Laufende Nummer | Parameter | Grenzwert*) mg/l | Bemerkungen |
1 | Acrylamid | 0,00010 | Der Grenzwert bezieht sich auf die Restmonomer- konzentration im Trinkwasser, berechnet auf Grund der maximalen Freisetzung nach den Spezifikationen des entsprechenden Polymers und der angewandten Polymerdosis. Der Nachweis der Einhaltung des Grenzwertes kann auch durch die Analyse des Trink- wassers erbracht werden. Die Anforderungen nach § 11 bleiben unberührt 2 | Benzol | 0,0010 | 3 | Bor | 1,0 | 4 | Bromat | 0,010 | 5 | Chrom | 0,050 | 6 | Cyanid | 0,050 | 7 | 1,2-Dichlorethan | 0,0030 | 8 | Fluorid | 1,5 | 9 | Nitrat | 50 | Die Summe der Beträge aus Nitratkonzentration in mg/l geteilt durch 50 und Nitritkonzentration in mg/l geteilt durch 3 darf nicht größer als 1 sein 10 | Pflanzenschutzmittel- Wirkstoffe und Biozidprodukt-Wirkstoffe | 0,00010 | Pflanzenschutzmittel-Wirkstoffe und Biozidprodukt- Wirkstoffe bedeuten: organische Insektizide, organi- sche Herbizide, organische Fungizide, organische Nematizide, organische Akarizide, organische Algizi- de, organische Rodentizide, organische Schleimbe- kämpfungsmittel, verwandte Produkte (u. a. Wachs- tumsregulatoren) und die relevanten Metaboliten, Ab- bau- und Reaktionsprodukte. Es brauchen nur solche Pflanzenschutzmittel-Wirkstoffe und Biozidprodukt- Wirkstoffe überwacht zu werden, deren Vorhanden- sein im betreffenden Wassereinzugsgebiet wahr- scheinlich ist. Der Grenzwert gilt jeweils für die ein- zelnen Pflanzenschutzmittel-Wirkstoffe und Biozid- produkt-Wirkstoffe. Für Aldrin, Dieldrin, Heptachlor und Heptachlorepoxid gilt der Grenzwert von 0,000030 mg/l 11 | Pflanzenschutzmittel- Wirkstoffe und Biozidprodukt-Wirkstoffe insgesamt | 0,00050 | Der Parameter bezeichnet die Summe der bei dem Kontrollverfahren nachgewiesenen und mengenmä- ßig bestimmten einzelnen Pflanzenschutzmittel-Wirk- stoffe und Biozidprodukt-Wirkstoffe. Siehe Anmer- kung 1 12 | Quecksilber | 0,0010 | 13 | Selen | 0,010 | 14 | Tetrachlorethen und Trichlorethen | 0,010 | Summe der nachgewiesenen und mengenmäßig be- stimmten Einzelstoffe. Siehe Anmerkung 1 15 | Uran | 0,010 | | |
Teil II Chemische Parameter, deren Konzentration im Verteilungsnetz einschließlich der Trinkwasser-Installation ansteigen kann Laufende Nummer | Parameter | Grenzwert mg/l | Bemerkungen | *) Die festgelegten Werte berücksichtigen die Messunsicherheiten der Analyse- und Probennahmeverfahren. Teil II Chemische Parameter, deren Konzentration im Verteilungsnetz einschließlich der Trinkwasser-Installation ansteigen kann Laufende Nummer | Parameter | Grenzwert*) mg/l | Bemerkungen |
1 | Antimon | 0,0050 | 2 | Arsen | 0,010 | 3 | Benzo-(a)-pyren | 0,000010 | 4 | Blei | 0,010 | Grundlage ist eine für die durchschnittliche wöchent- liche Trinkwasseraufnahme durch Verbraucher reprä- sentative Probe. Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass alle geeigneten Maßnahmen getroffen werden, um die Bleikonzentration in Trinkwasser so weit wie möglich zu reduzieren. Maßnahmen zur Er- reichung dieses Grenzwertes sind schrittweise und vorrangig dort durchzuführen, wo die Bleikonzentra- tion in Trinkwasser am höchsten ist 5 | Cadmium | 0,0030 | Einschließlich der bei Stagnation von Trinkwasser in Rohren aufgenommenen Cadmiumverbindungen 6 | Epichlorhydrin | 0,00010 | Der Grenzwert bezieht sich auf die Restmonomer- konzentration im Trinkwasser, berechnet auf Grund der maximalen Freisetzung nach den Spezifikationen des entsprechenden Polymers und der angewandten Polymerdosis. Der Nachweis der Einhaltung des Grenzwertes kann auch durch die Analyse des Trink- wassers erbracht werden 7 | Kupfer | 2,0 | Grundlage ist eine für die durchschnittliche wöchent- liche Trinkwasseraufnahme durch Verbraucher reprä- sentative Probe. Auf eine Untersuchung im Rahmen der Überwachung nach § 19 Absatz 7 kann in der Regel verzichtet werden, wenn der pH-Wert im Was- serversorgungsgebiet größer oder gleich 7,8 ist 8 | Nickel | 0,020 | Grundlage ist eine für die durchschnittliche wöchent- liche Trinkwasseraufnahme durch Verbraucher reprä- sentative Probe 9 | Nitrit | 0,50 | Die Summe der Beträge aus Nitratkonzentration in mg/l geteilt durch 50 und Nitritkonzentration in mg/l geteilt durch 3 darf nicht größer als 1 sein. Am Aus- gang des Wasserwerks darf der Wert von 0,10 mg/l für Nitrit nicht überschritten werden 10 | Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe | 0,00010 | Summe der nachgewiesenen und mengenmäßig bestimmten nachfolgenden Stoffe: Benzo-(b)-fluor- anthen, Benzo-(k)-fluoranthen, Benzo-(ghi)-perylen und Indeno-(1,2,3-cd)-pyren (Anmerkung 1) 11 | Trihalogenmethane | 0,050 | Summe der am Zapfhahn des Verbrauchers nachge- wiesenen und mengenmäßig bestimmten Reaktions- produkte im Trinkwasser, die bei der Desinfektion oder Oxidation des Wassers entstehen: Trichlorme- than (Chloroform), Bromdichlormethan, Dibromchlor- methan und Tribrommethan (Bromoform); eine Unter- suchung im Versorgungsnetz ist nicht erforderlich, wenn am Ausgang des Wasserwerks der Wert von 0,010 mg/l nicht überschritten wird. Das Gesund- heitsamt kann befristet höhere Konzentrationen am Zapfhahn in der Trinkwasser-Installation bis 0,1 mg/l zulassen, wenn dies aus seuchenhygienischen Grün- den als Folge von Desinfektionsmaßnahmen erfor- derlich ist (Anmerkung 1) 12 | Vinylchlorid | 0,00050 | Der Grenzwert bezieht sich auf die Restmonomer- konzentration im Trinkwasser, berechnet auf Grund der maximalen Freisetzung nach den Spezifikationen des entsprechenden Polymers und der angewandten Polymerdosis. Der Nachweis der Einhaltung des Grenzwertes kann auch durch die Analyse des Trink- wassers erbracht werden | |
Anmerkung 1: Voraussetzung für die Summenbildung ist mindestens das jeweilige Erreichen der Bestimmungsgrenze des analytischen Verfahrens. | *) Die festgelegten Werte berücksichtigen die Messunsicherheiten der Analyse- und Probennahmeverfahren. Anmerkung 1: Voraussetzung für die Summenbildung ist mindestens das jeweilige Erreichen der Bestimmungsgrenze des analytischen Verfahrens. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/3131/al35765-0.htm