Änderung § 7a TrinkwV vom 26.11.2015

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§ 7a TrinkwV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.11.2015 geltenden Fassung
§ 7a TrinkwV n.F. (neue Fassung)
in der am 26.11.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 18.11.2015 BGBl. I S. 2076

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§ 7a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 7a Radiologische Anforderungen


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Trinkwasser darf keine Stoffe aufweisen, die ein oder mehrere Radionuklide enthalten, deren Aktivität oder Konzentration unter dem Gesichtspunkt des Strahlenschutzes nicht außer Acht gelassen werden kann. Diese Anforderung gilt als erfüllt, wenn die in Anlage 3a Teil I festgelegten Parameterwerte für radioaktive Stoffe nicht überschritten werden.




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