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Änderung § 14b TrinkwV vom 09.01.2018

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§ 14b TrinkwV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.01.2018 geltenden Fassung
§ 14b TrinkwV n.F. (neue Fassung)
in der am 09.01.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 03.01.2018 BGBl. I S. 99

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 14b (neu)


(Text neue Fassung)

§ 14b Untersuchungspflichten in Bezug auf Legionella spec.


vorherige Änderung

 


(1) Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage nach § 3 Nummer 2 Buchstabe d oder Buchstabe e haben das Trinkwasser in der Wasserversorgungsanlage auf den Parameter Legionella spec. durch systemische Untersuchungen gemäß Absatz 4, 5 Satz 1 und Absatz 6 zu untersuchen oder untersuchen zu lassen, wenn

1. aus der Wasserversorgungsanlage Trinkwasser im Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit abgegeben wird,

2. sich in der Wasserversorgungsanlage eine Großanlage zur Trinkwassererwärmung befindet und

3. die Wasserversorgungsanlage Duschen oder andere Einrichtungen enthält, in denen es zu einer Vernebelung des Trinkwassers kommt.

(2) 1 Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage haben die Untersuchungen nach Absatz 1 durch eine Untersuchungsstelle durchführen zu lassen, die nach § 15 Absatz 4 zugelassen ist. 2 Ein Untersuchungsauftrag muss sich auch auf die jeweils dazugehörende Probennahme erstrecken.

(3) 1 Die Proben für die Untersuchungen nach Absatz 1 müssen an mehreren repräsentativen Probennahmestellen entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik entnommen werden. 2 Die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik bei der Probennahme wird vermutet, wenn DIN EN ISO 19458, wie dort unter Zweck b beschrieben, eingehalten worden ist. 3 Zusätzlich soll die Empfehlung des Umweltbundesamtes nach § 15 Absatz 1e beachtet werden. 4 Der Unternehmer und der sonstige Inhaber der Wasserversorgungsanlage haben sicherzustellen, dass an der Wasserversorgungsanlage nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik geeignete Probennahmestellen vorhanden sind.

(4) Die Untersuchungen nach Absatz 1 sind in folgender Häufigkeit durchzuführen:

1. bei Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe d in der vom Gesundheitsamt festgelegten Häufigkeit,

2. bei Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe e

a) mindestens alle drei Jahre, wenn das Trinkwasser im Rahmen einer gewerblichen, nicht aber öffentlichen Tätigkeit abgegeben wird,

b) im Übrigen mindestens einmal jährlich, sofern nicht das Gesundheitsamt nach Absatz 5 ein längeres Untersuchungsintervall festlegt.

(5) 1 Sind bei den jährlichen Untersuchungen nach Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe b in drei aufeinanderfolgenden Jahren keine Beanstandungen festgestellt worden, so kann das Gesundheitsamt auch längere Untersuchungsintervalle von bis zu drei Jahren festlegen, sofern die Anlage und ihre Betriebsweise nicht verändert wurden und nachweislich den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen. 2 Satz 1 gilt nicht für Wasserversorgungsanlagen in Einrichtungen, in denen sich Patienten mit höherem Risiko für Infektionen mit Legionella spec. befinden, zum Beispiel Einrichtungen nach § 23 Absatz 5 des Infektionsschutzgesetzes und Pflegeeinrichtungen.

(6) Die erste Untersuchung nach Absatz 1 ist bei einer ab dem 9. Januar 2018 neu in Betrieb genommenen Wasserversorgungsanlage innerhalb von drei bis zwölf Monaten nach der Inbetriebnahme durchzuführen.