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7. Abschnitt - Trinkwasserverordnung (TrinkwV)

neugefasst B. v. 10.03.2016 BGBl. I S. 459; aufgehoben durch Artikel 5 V. v. 20.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 159
Geltung ab 01.01.2003; FNA: 2126-13-1 Krankheitsbekämpfung, Impfwesen
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7. Abschnitt Straftaten und Ordnungswidrigkeiten

§ 24 Straftaten



(1) Nach § 75 Absatz 2 und 4 des Infektionsschutzgesetzes wird bestraft, wer als Unternehmer oder als sonstiger Inhaber einer Wasserversorgungsanlage nach § 3 Nummer 2 Buchstabe a, b oder, sofern die Abgabe im Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit erfolgt, einer Wasserversorgungsanlage nach Buchstabe d oder Buchstabe e oder einer Wasserversorgungsanlage nach Buchstabe f vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 4 Absatz 2 Satz 1 oder § 11 Absatz 7 Satz 2 Wasser als Trinkwasser abgibt oder anderen zur Verfügung stellt.

(2) Wer durch eine in § 25 bezeichnete vorsätzliche Handlung eine in § 6 Abs. 1 Nr. 1 des Infektionsschutzgesetzes genannte Krankheit oder einen in § 7 des Infektionsschutzgesetzes genannten Krankheitserreger verbreitet, ist nach § 74 des Infektionsschutzgesetzes strafbar.




§ 25 Ordnungswidrigkeiten



Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nr. 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 5 Absatz 5 Satz 2 eine hinreichende Desinfektionskapazität nicht vorhält,

2.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 9 Absatz 1 Satz 4, auch in Verbindung mit Absatz 5a Satz 3, nach § 9 Absatz 4 Satz 1, Absatz 5a Satz 2 oder Absatz 7 Satz 1 Nummer 1, § 20 Absatz 1 oder § 20a Absatz 3 zuwiderhandelt,

3.
entgegen § 13 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 4 Satz 2, entgegen § 13 Absatz 4 Satz 1, § 15a Absatz 1 oder § 16 Absatz 1 Satz 1, 3 oder Satz 4 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,

4.
entgegen § 14 Absatz 1, § 14a Absatz 1 Satz 1 oder § 14b Absatz 1 eine Untersuchung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise durchführt und nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise durchführen lässt,

4a.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 14 Absatz 2 Satz 4 oder Satz 7 zuwiderhandelt,

5.
entgegen § 15 Abs. 3 Satz 1 das Untersuchungsergebnis nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig aufzeichnet,

6.
entgegen § 15 Absatz 3 Satz 4 oder Satz 5 eine Kopie nicht oder nicht rechtzeitig übersendet oder das Original oder eine dort genannte Ausfertigung nicht oder nicht mindestens zehn Jahre verfügbar hält,

7.
entgegen § 15 Abs. 4 Satz 1 eine Untersuchung durchführt,

8.
entgegen § 16 Abs. 2 Satz 1 eine Untersuchung oder eine Sofortmaßnahme nicht oder nicht rechtzeitig durchführt und nicht oder nicht rechtzeitig durchführen lässt,

8a.
entgegen § 16 Absatz 3 das Gesundheitsamt nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet,

9.
entgegen § 16 Absatz 4 Satz 1 oder Satz 3 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig macht oder nicht oder nicht mindestens sechs Monate zugänglich hält,

10.
entgegen § 16 Absatz 4 Satz 4 einen Aufbereitungsstoff oder dessen Konzentration im Trinkwasser nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig bekannt gibt,

11.
entgegen § 16 Abs. 5 Satz 1 einen Maßnahmeplan nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig aufstellt,

11a.
entgegen § 16 Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 eine dort genannte Untersuchung nicht oder nicht rechtzeitig durchführt und nicht oder nicht rechtzeitig durchführen lässt,

11b.
entgegen § 16 Absatz 7 Satz 1 Nummer 2 eine Gefährdungsanalyse nicht oder nicht rechtzeitig erstellt und nicht oder nicht rechtzeitig erstellen lässt,

11c.
entgegen § 16 Absatz 7 Satz 1 Nummer 3 eine dort genannte Maßnahme nicht oder nicht rechtzeitig durchführt und nicht oder nicht rechtzeitig durchführen lässt,

11d.
entgegen § 16 Absatz 7 Satz 2 das Gesundheitsamt nicht unverzüglich über die ergriffenen Maßnahmen informiert,

11e.
entgegen § 16 Absatz 7 Satz 3 eine dort genannte Aufzeichnung nicht führt oder nicht führen lässt,

11f.
entgegen § 16 Absatz 7 Satz 4 eine dort genannte Aufzeichnung nicht oder nicht mindestens zehn Jahre verfügbar hält oder nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,

11g.
entgegen § 16 Absatz 7 Satz 6 einen Verbraucher nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig informiert,

11h.
entgegen § 17 Absatz 1 eine Anlage nicht richtig plant, nicht richtig baut oder nicht richtig betreibt,

11i.
entgegen § 17 Absatz 2 Satz 2 nicht sicherstellt, dass nur Werkstoffe oder Materialien nach § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 verwendet werden,

12.
entgegen § 17 Absatz 6 Satz 1 eine Wasserversorgungsanlage mit einem dort genannten Wasser führenden Teil verbindet,

13.
entgegen § 17 Absatz 6 Satz 2 oder Satz 3 eine Leitung oder eine Entnahmestelle nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig kennzeichnet und nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig kennzeichnen lässt,

13a.
entgegen § 17 Absatz 7 Satz 1 einen Stoff oder Gegenstand verwendet oder ein dort genanntes Verfahren anwendet,

14.
entgegen § 18 Abs. 3 eine Person nicht unterstützt oder eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,

15.
entgegen § 21 Absatz 1 Satz 1 Informationsmaterial nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,

16.
entgegen § 21 Absatz 1a oder Absatz 2 einen Verbraucher nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig informiert oder

17.
entgegen § 21 Absatz 1b eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig bekannt macht.




§ 26 (aufgehoben)







Anlage 1 (zu § 5 Absatz 2 und 3) Mikrobiologische Parameter



Teil I Allgemeine Anforderungen an Trinkwasser


Laufende Nummer ParameterGrenzwert*)
1Escherichia coli (E. coli) 0/100 ml
2Enterokokken0/100 ml

*)
Die festgelegten Werte berücksichtigen die Messunsicherheiten der Analyse- und Probennahmeverfahren.

Teil II Anforderungen an Trinkwasser, das zur Abgabe in verschlossenen Behältnissen bestimmt ist


Laufende Nummer ParameterGrenzwert*)
1Escherichia coli (E. coli) 0/250 ml
2Enterokokken0/250 ml
3Pseudomonas aeruginosa 0/250 ml

*)
Die festgelegten Werte berücksichtigen die Messunsicherheiten der Analyse- und Probennahmeverfahren.




Anlage 2 (zu § 6 Absatz 2) Chemische Parameter



Teil I Chemische Parameter, deren Konzentration sich im Verteilungsnetz einschließlich der Trinkwasser-Installation in der Regel nicht mehr erhöht


Laufende
Nummer
ParameterGrenzwert*)
mg/l
Bemerkungen
1Acrylamid0,00010Der Grenzwert bezieht sich auf die Restmonomer-
konzentration im Trinkwasser, berechnet auf Grund
der maximalen Freisetzung nach den Spezifikationen
des entsprechenden Polymers und der angewandten
Polymerdosis. Der Nachweis der Einhaltung des
Grenzwertes kann auch durch die Analyse des Trink-
wassers erbracht werden. Die Anforderungen nach
§ 11 bleiben unberührt
2Benzol0,0010 
3Bor1,0 
4Bromat0,010 
5Chrom0,050 
6Cyanid0,050 
71,2-Dichlorethan0,0030 
8Fluorid1,5 
9Nitrat50Die Summe der Beträge aus Nitratkonzentration in
mg/l geteilt durch 50 und Nitritkonzentration in mg/l
geteilt durch 3 darf nicht größer als 1 sein
10Pflanzenschutzmittel-
Wirkstoffe und
Biozidprodukt-Wirkstoffe
0,00010Pflanzenschutzmittel-Wirkstoffe und Biozidprodukt-
Wirkstoffe bedeuten: organische Insektizide, organi-
sche Herbizide, organische Fungizide, organische
Nematizide, organische Akarizide, organische Algizi-
de, organische Rodentizide, organische Schleimbe-
kämpfungsmittel, verwandte Produkte (u. a. Wachs-
tumsregulatoren) und die relevanten Metaboliten, Ab-
bau- und Reaktionsprodukte. Es brauchen nur solche
Pflanzenschutzmittel-Wirkstoffe und Biozidprodukt-
Wirkstoffe überwacht zu werden, deren Vorhanden-
sein im betreffenden Wassereinzugsgebiet wahr-
scheinlich ist. Der Grenzwert gilt jeweils für die ein-
zelnen Pflanzenschutzmittel-Wirkstoffe und Biozid-
produkt-Wirkstoffe. Für Aldrin, Dieldrin, Heptachlor
und Heptachlorepoxid gilt der Grenzwert von
0,000030 mg/l
11Pflanzenschutzmittel-
Wirkstoffe und
Biozidprodukt-Wirkstoffe
insgesamt
0,00050Der Parameter bezeichnet die Summe der bei dem
Kontrollverfahren nachgewiesenen und mengenmä-
ßig bestimmten einzelnen Pflanzenschutzmittel-Wirk-
stoffe und Biozidprodukt-Wirkstoffe. Voraussetzung
für die Summenbildung ist mindestens das jeweilige
Erreichen der Bestimmungsgrenze des analytischen
Verfahrens.
12Quecksilber0,0010 
13Selen0,010 
14Tetrachlorethen und
Trichlorethen
0,010Summe der nachgewiesenen und mengenmäßig be-
stimmten Einzelstoffe. Voraussetzung für die
Summenbildung ist mindestens das jeweilige
Erreichen der Bestimmungsgrenze des analytischen
Verfahrens.
15Uran0,010 

*)
Die festgelegten Werte berücksichtigen die Messunsicherheiten der Analyse- und Probennahmeverfahren.

Teil II Chemische Parameter, deren Konzentration im Verteilungsnetz einschließlich der Trinkwasser-Installation ansteigen kann


Laufende
Nummer
ParameterGrenzwert*
mg/l
Bemerkungen
1Antimon0,0050 
2Arsen0,010 
3Benzo-(a)-pyren0,000010 
4Blei0,010Grundlage ist eine für die durchschnittliche wöchent-
liche Trinkwasseraufnahme durch Verbraucher reprä-
sentative Probe. Zur Erfüllung der Berichtspflichten
nach § 21 Absatz 3 über ein Wasserversorgungsgebiet
sind die Probennahmen als Zufallsstichprobe
(Z-Probe) oder alternativ als gestaffelte Stagnations-
beprobung (S0-Probe, S1-Probe, S2-Probe) aus-
schließlich an der Stelle der Einhaltung nach § 8
durchzuführen. Die im Bundesgesundheitsblatt ver-
öffentlichte Empfehlung des Umweltbundesamts „Be-
urteilung der Trinkwasserqualität hinsichtlich der
Parameter Blei, Kupfer und Nickel" soll beachtet wer-
den. Der Grenzwert gilt als überschritten, wenn der
Messwert der Z-Probe oder einer der drei Proben S0,
S1 oder S2 über dem Grenzwert liegt.
Für die Feststellung einer Grenzwertüberschreitung an
einer einzelnen Entnahmestelle in einem Gebäude ist
die gestaffelte Stagnationsbeprobung durchzuführen.
Der Grenzwert gilt als überschritten, wenn der Mess-
wert einer der drei Proben S0, S1 oder S2 über dem
Grenzwert liegt.
5Cadmium0,0030Einschließlich der bei Stagnation von Trinkwasser in
Rohren aufgenommenen Cadmiumverbindungen
6Epichlorhydrin0,00010Der Grenzwert bezieht sich auf die Restmonomerkon-
zentration im Trinkwasser, berechnet auf der Grund-
lage der maximalen Freisetzung nach den Spezifika-
tionen des entsprechenden Polymers und der ange-
wandten Polymerdosis. Der Nachweis der Einhaltung
des Grenzwertes kann auch durch die Analyse des
Trinkwassers erbracht werden.
7Kupfer2,0Grundlage ist eine für die durchschnittliche wöchent-
liche Trinkwasseraufnahme durch Verbraucher re-
präsentative Probe. Zur Erfüllung der Berichtspflichten
nach § 21 Absatz 3 über ein Wasserversorgungsgebiet
sind die Probennahmen als Zufallsstichprobe
(Z-Probe) oder alternativ als gestaffelte Stagnations-
beprobung (S0-Probe, S1-Probe, S2-Probe) aus-
schließlich an der Stelle der Einhaltung nach § 8
durchzuführen. Die im Bundesgesundheitsblatt ver-
öffentlichte Empfehlung des Umweltbundesamts „Be-
urteilung der Trinkwasserqualität hinsichtlich der
Parameter Blei, Kupfer und Nickel" soll beachtet wer-
den. Der Grenzwert gilt als überschritten, wenn der
Messwert der Z-Probe oder einer der drei Proben S0,
S1 oder S2 über dem Grenzwert liegt.
Für die Feststellung einer Grenzwertüberschreitung an
einer einzelnen Entnahmestelle in einem Gebäude ist
die gestaffelte Stagnationsbeprobung durchzuführen.
Der Grenzwert gilt als überschritten, wenn der Mess-
wert einer der drei Proben S0, S1 oder S2 über dem
Grenzwert liegt. Auf eine Untersuchung im Rahmen
der Überwachung nach § 19 Absatz 7 kann in der Re-
gel verzichtet werden, wenn der pH-Wert im Wasser-
versorgungsgebiet ≥ 7,8 ist.
8Nickel0,020Grundlage ist eine für die durchschnittliche wöchent-
liche Trinkwasseraufnahme durch Verbraucher reprä-
sentative Probe. Zur Erfüllung der Berichtspflichten
nach § 21 Absatz 3 über ein Wasserversorgungsgebiet
sind die Probennahmen als Zufallsstichprobe
(Z-Probe) oder alternativ als gestaffelte Stagnations-
beprobung (S0-Probe, S1-Probe, S2-Probe) aus-
schließlich an der Stelle der Einhaltung nach § 8
durchzuführen. Die im Bundesgesundheitsblatt ver-
öffentlichte Empfehlung des Umweltbundesamts „Be-
urteilung der Trinkwasserqualität hinsichtlich der
Parameter Blei, Kupfer und Nickel" soll beachtet wer-
den. Der Grenzwert gilt als überschritten, wenn der
Messwert der Z-Probe oder einer der drei Proben S0,
S1 oder S2 über dem Grenzwert liegt.
Für die Feststellung einer Grenzwertüberschreitung an
einer einzelnen Entnahmestelle in einem Gebäude ist
die gestaffelte Stagnationsbeprobung durchzuführen.
Der Grenzwert gilt als überschritten, wenn der Mess-
wert einer der drei Proben S0, S1 oder S2 über dem
Grenzwert liegt.
9Nitrit0,50Die Summe der Beträge aus Nitratkonzentration in
mg/l geteilt durch 50 und Nitritkonzentration in mg/l
geteilt durch 3 darf nicht größer als 1 sein. Am Aus-
gang des Wasserwerks darf der Wert von 0,10 mg/l für
Nitrit nicht überschritten werden.
10Polyzyklische aromati-
sche Kohlenwasserstoffe
(PAK)
0,00010Summe der nachgewiesenen und mengenmäßig
bestimmten nachfolgenden Stoffe:
Benzo-(b)-fluoranthen, Benzo-(k)-fluoranthen, Benzo-
(ghi)-perylen und Indeno-(1,2,3-cd)-pyren. Voraus-
setzung für die Summenbildung ist mindestens das
jeweilige Erreichen der Bestimmungsgrenze des
analytischen Verfahrens.
11Trihalogenmethane
(THM)
0,050Summe der am Zapfhahn des Verbrauchers nachge-
wiesenen und mengenmäßig bestimmten Reaktions-
produkte im Trinkwasser, die bei der Desinfektion oder
Oxidation des Wassers entstehen:
Trichlormethan (Chloroform), Bromdichlormethan,
Dibromchlormethan und Tribrommethan (Bromoform);
eine Untersuchung im Versorgungsnetz ist nicht erfor-
derlich, wenn am Ausgang des Wasserwerks der Wert
von 0,010 mg/l nicht überschritten wird. Voraus-
setzung für die Summenbildung ist mindestens das
jeweilige Erreichen der Bestimmungsgrenze des
analytischen Verfahrens. Das Gesundheitsamt kann
befristet höhere Konzentrationen am Zapfhahn in der
Trinkwasser-Installation bis 0,1 mg/l zulassen, wenn
dies aus seuchenhygienischen Gründen als Folge
von Desinfektionsmaßnahmen erforderlich ist. Auf
eine Untersuchung kann in der Regel verzichtet
werden, wenn bei der Wassergewinnung, -aufberei-
tung und -verteilung keine Desinfektion mit THM-bil-
denden Aufbereitungsstoffen durchgeführt wurde und
das Rohwasser nachweislich nicht mit THM belastet
ist.
12Vinylchlorid0,00050Der Grenzwert bezieht sich auf die Restmonomerkon-
zentration im Trinkwasser, berechnet auf Grund der
maximalen Freisetzung nach den Spezifikationen des
entsprechenden Polymers und der angewandten Poly-
merdosis. Der Nachweis der Einhaltung des Grenz-
wertes kann auch durch die Analyse des Trinkwassers
erbracht werden.
* Die festgelegten Werte berücksichtigen die Messunsicherheiten der Analysen- und Probennahmeverfahren.





Anlage 3 (zu § 7 und § 14 Absatz 3) Indikatorparameter



Teil I Allgemeine Indikatorparameter


Laufende
Nummer
ParameterEinheit,
als
Grenzwert/
Anforderung*)
Bemerkungen
1Aluminiummg/l0,200 
2Ammoniummg/l0,50Die Ursache einer plötzlichen oder kontinuierlichen Er-
höhung der üblicherweise gemessenen Konzentration
ist zu untersuchen
3Chloridmg/l250Das Trinkwasser sollte nicht korrosiv wirken (Anmer-
kung 1)
4Clostridium
perfringens
(einschließlich
Sporen)
Anzahl/
100 ml
0Dieser Parameter braucht nur bestimmt zu werden,
wenn das Rohwasser von Oberflächenwasser stammt
oder von Oberflächenwasser beeinflusst wird. Wird die-
ser Grenzwert nicht eingehalten, veranlasst die zustän-
dige Behörde Nachforschungen im Versorgungssystem,
um sicherzustellen, dass keine Gefährdung der mensch-
lichen Gesundheit auf Grund eines Auftretens krank-
heitserregender Mikroorganismen, z. B. Cryptosporidi-
um, besteht. Über das Ergebnis dieser Nachforschun-
gen unterrichtet die zuständige Behörde über die zu-
ständige oberste Landesbehörde das Bundesministe-
rium für Gesundheit
5Coliforme
Bakterien
Anzahl/
100 ml
0Für Trinkwasser, das zur Abgabe in verschlossenen Be-
hältnissen bestimmt ist, gilt der Grenzwert 0/250 ml
6Eisenmg/l0,200 
7Färbung (spek-
traler Absorp-
tionskoeffizient
Hg 436 nm)
m-10,5Bestimmung des spektralen Absorptionskoeffizienten
mit Spektralphotometer oder Filterphotometer
8Geruch
(als TON)
 3 bei 23 °C Bei der Untersuchung der Parameter der Gruppe A kann alternativ
eine qualitative Untersuchung (Geruch gemäß Richtlinie
98/83/EG) durchgeführt werden, mit dem Ziel, einen für
den Verbraucher annehmbaren Geruch zu attestieren
und anormale Veränderungen auszuschließen. Es ist
das Analysenverfahren nach DIN EN 1622 anzuwenden
9Geschmack Für den Ver-
braucher an-
nehmbar und
ohne anormale
Veränderung
Bei Verdacht auf eine mikrobielle Kontamination kann
auf eine Geschmacksprobe verzichtet werden
10Koloniezahl
bei 22 °C
 ohne anormale
Veränderung
Bei der Anwendung des Untersuchungsverfahrens
nach § 15 Absatz 1c gelten
folgende Grenzwerte: 100/ml am Zapfhahn des Verbrau-
chers; 20/ml unmittelbar nach Abschluss der Aufberei-
tung im desinfizierten Trinkwasser; 1.000/ml bei Wasser-
versorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe c
sowie in Wasserspeichern von Anlagen nach Buch-
stabe d. Der Unternehmer und der sonstige Inhaber ei-
ner Wasserversorgungsanlage haben unabhängig vom
angewandten Verfahren einen plötzlichen oder kontinu-
ierlichen Anstieg unverzüglich der zuständigen Behörde
zu melden. Das Untersuchungsverfahren nach
§ 15 Absatz 1c darf nicht einge-
setzt werden für Trinkwasser, das zur Abgabe in ver-
schlossenen Behältnissen bestimmt ist. Für Trinkwas-
ser, das zur Abgabe in verschlossenen Behältnissen be-
stimmt ist, gilt der Grenzwert 100/ml
11Koloniezahl
bei 36 °C
 ohne anormale
Veränderung
Bei der Anwendung des Untersuchungsverfahrens
nach § 15 Absatz 1c gilt
der Grenzwert von 100/ml. Der Unternehmer und der
sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage haben
unabhängig vom angewandten Verfahren einen plötzli-
chen oder kontinuierlichen Anstieg unverzüglich der zu-
ständigen Behörde zu melden. Das Untersuchungsver-
fahren nach § 15 Absatz 1c
darf nicht eingesetzt werden für Trinkwasser,
das zur Abgabe in verschlossenen Behältnissen be-
stimmt ist. Für Trinkwasser, das zur Abgabe in ver-
schlossenen Behältnissen bestimmt ist, gilt der Grenz-
wert 20/ml
12Elektrische
Leitfähigkeit
µS/cm2790 bei 25 °C Das Trinkwasser sollte nicht korrosiv wirken (Anmerkun-
gen 1 und 2)
13Manganmg/l0,050 
14Natriummg/l200 
15Organisch
gebundener
Kohlenstoff
(TOC)
 ohne anormale
Veränderung
 
16Oxidierbarkeitmg/l O2 5,0Dieser Parameter braucht nicht bestimmt zu werden,
wenn der Parameter TOC analysiert wird
17Sulfatmg/l250Das Trinkwasser sollte nicht korrosiv wirken (Anmer-
kung 1)
18TrübungNephe-
lometri-
sche Trü-
bungsein-
heiten
(NTU)
1,0Der Grenzwert gilt als eingehalten, wenn am Ausgang
des Wasserwerks der Grenzwert nicht überschritten
wird. Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer
Wasserversorgungsanlage nach § 3 Nummer 2 Buch-
stabe a oder Buchstabe b haben einen plötzlichen oder
kontinuierlichen Anstieg unverzüglich der zuständigen
Behörde zu melden. Letzteres gilt auch für das Vertei-
lungsnetz
19Wasserstoff-
ionen-
Konzentration
pH-Ein-
heiten
≥ 6,5 und ≤ 9,5 Das Trinkwasser sollte nicht korrosiv wirken (Anmer-
kung 1). Für Trinkwasser, das zur Abfüllung in ver-
schließbare Behältnisse vorgesehen ist, kann der Min-
destwert auf 4,5 pH-Einheiten herabgesetzt werden. Ist
dieses Trinkwasser von Natur aus kohlensäurehaltig,
kann der Mindestwert niedriger sein
20Calcitlöse-
kapazität
mg/l
CaCO3
5Die Anforderung gilt für Wasserversorgungsanlagen
nach § 3 Nummer 2 Buchstabe a und b. Die Anforde-
rung gilt als erfüllt, wenn der pH-Wert am Wasserwerks-
ausgang ≥ 7,7 ist. Hinter der Stelle der Mischung von
Trinkwasser aus zwei oder mehr Wasserwerken darf die
Calcitlösekapazität im Verteilungsnetz den Wert von
10 mg/l nicht überschreiten. Für Wasserversorgungsan-
lagen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe c wird empfohlen,
sich nach dieser Anforderung zu richten, wenn nicht an-
dere Maßnahmen zur Berücksichtigung der Aggressi-
vität des Trinkwassers gegenüber Werkstoffen getroffen
werden. Es ist das Berechnungsverfahren nach
DIN 38404-10 anzuwenden

*)
Die festgelegten Werte berücksichtigen die Messunsicherheiten der Analyse- und Probennahmeverfahren.

Anmerkung 1: Die entsprechende Beurteilung, insbesondere zur Auswahl geeigneter Materialien im Sinne von § 17, erfolgt nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik.

Anmerkung 2: Messungen bei anderen Temperaturen sind erlaubt; in diesem Fall ist die Norm EN 27888 zu berücksichtigen.

Teil II Spezieller Indikatorparameter für Anlagen der Trinkwasser-Installation


ParameterTechnischer Maßnahmenwert
Legionella spec. 100/100 ml





Anlage 3a (zu den §§ 7a, 9 und 14a) Anforderungen an Trinkwasser in Bezug auf radioaktive Stoffe



Teil I Parameterwerte für Radon-222, Tritium und Richtdosis


Laufende
Nummer
ParameterParameterwertEinheit
1Radon-222100Bq/l
2Tritium100Bq/l
3Richtdosis0,10mSv/a


Teil II Berechnung der Richtdosis


Die Richtdosis wird anhand der gemessenen Radionuklidkonzentrationen und der im Bundesanzeiger (BAnz. Nr. 160a und Nr. 160b vom 28. August 2001) veröffentlichten Dosiskoeffizienten sowie einer jährlichen Aufnahme von 730 Litern Trinkwasser durch Multiplikation dieser drei Faktoren berechnet. Dabei sind grundsätzlich die in der nachfolgenden Tabelle aufgeführten Radionuklide zu berücksichtigen. Die Aktivitätskonzentrationen von K-40, Tritium und Radon-222 sowie kurzlebige Radon-Zerfallsprodukte bleiben unberücksichtigt. Wenn Informationen vorliegen, dass andere Radionuklide in dem Trinkwasser vorhanden sein können, deren Dosisbeitrag zu einer Überschreitung der Richtdosis führen kann, sind auch diese einzubeziehen.

Anstelle der Berechnung der Richtdosis kann die zuständige Behörde den Nachweis darüber, dass der Parameterwert für die Richtdosis nicht überschritten wird, als erbracht ansehen, wenn die Summe der Verhältniszahlen aus den gemessenen Radionuklidkonzentrationen und den in der Tabelle angegebenen Referenz-Aktivitätskonzentrationen kleiner oder gleich 1 ist.

Formel (BGBl. 2015 I S. 2079)


Dabei gilt:

Ci (mess) = gemessene Aktivitätskonzentration des Radionuklids i

Ci (ref) = Referenz-Aktivitätskonzentration des Radionuklids i

n = Anzahl der nachgewiesenen Radionuklide

Referenz-Aktivitätskonzentrationen für radioaktive Stoffe im Trinkwasser


Laufende
Nummer
RadionuklidReferenz-Aktivitätskonzentration
(Anmerkung 1)
Radionuklide natürlichen Ursprungs
1U-2383,0 Bq/l
2U-2342,8 Bq/l
3Ra-2260,5 Bq/l
4Ra-2280,2 Bq/l
5Pb-2100,2 Bq/l
6Po-2100,1 Bq/l
Radionuklide künstlichen Ursprungs
7C-14240 Bq/l
8Sr-904,9 Bq/l
9Pu-239/Pu-2400,6 Bq/l
10Am-2410,7 Bq/l
11Co-6040 Bq/l
12Cs-1347,2 Bq/l
13Cs-13711 Bq/l
14I-1316,2 Bq/l
Anmerkung 1:
Diese Tabelle enthält die für die häufigsten natürlichen und künstlichen Radionuklide berechneten Referenz-
Aktivitätskonzentrationen. Hierbei handelt es sich um genaue Werte, die für eine Dosis von 0,1 mSv und
anhand der zuvor genannten Grundlagen und Annahmen berechnet wurden. Die Referenz-Aktivitätskonzen-
trationen für weitere Radionuklide können auf die gleiche Weise berechnet werden.


Teil III Durchführung, Umfang und Häufigkeit der Untersuchungen


1.
Untersuchungskonzept

Zur Erfüllung der Untersuchungspflicht nach § 14a Absatz 1 sind Untersuchungen erforderlich, soweit nicht die zuständige Behörde eine Feststellung nach § 14a Absatz 4 getroffen hat.

Das Konzept unterscheidet zwischen Erstuntersuchung und regelmäßigen Untersuchungen.

a)
Erstuntersuchung

Die Erstuntersuchung dient der Ermittlung und Bewertung der im Jahresdurchschnitt vorliegenden Aktivitätskonzentration und umfasst vier Untersuchungen der Aktivitätskonzentrationen in vier unterschiedlichen Quartalen innerhalb von zwölf Monaten.

Wenn sich nach Durchführung der Erstuntersuchung wesentliche Änderungen bei der Wassergewinnung oder Wasseraufbereitung ergeben, die sich auf den Gehalt an Radionukliden nachteilig auswirken können, sind erneut Untersuchungen im Sinne der Erstuntersuchung vorzunehmen.

Eine Erstuntersuchung ist nicht erforderlich, wenn die zuständige Behörde eine Feststellung nach § 14a Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 getroffen hat.

b)
Regelmäßige Untersuchungen

Regelmäßige Untersuchungen des Trinkwassers sind erforderlich, wenn bei der Erstuntersuchung eine Überschreitung eines oder mehrerer Parameterwerte für radioaktive Stoffe festgestellt wurde. Sie sollen mit den in der Tabelle angegebenen Mindesthäufigkeiten durchgeführt werden.

Regelmäßige Untersuchungen sind nicht erforderlich, wenn die zuständige Behörde eine Feststellung nach § 14a Absatz 4 Satz 2 Nummer 2 getroffen hat.

Ordnet die zuständige Behörde nach § 9 Absatz 5a Maßnahmen zur Aufbereitung an, um den Gehalt an Radionukliden im Trinkwasser zu reduzieren, so sind regelmäßige Untersuchungen durchzuführen, um die anhaltende Wirksamkeit der Aufbereitung zu überprüfen.

Im Fall von natürlich vorkommenden Radionukliden, für die vorherige Ergebnisse eine stabile Aktivitätskonzentration anzeigen, kann die zuständige Behörde abhängig von den örtlichen Gegebenheiten geringere Häufigkeiten der Untersuchungen festlegen und den Untersuchungsumfang anpassen.

Mindesthäufigkeiten der Untersuchungen


Laufende
Nummer
Menge des in einem
Versorgungsgebiet pro Tag abgegebenen
oder produzierten Wassers in Kubikmeter pro Tag
(Anmerkung 1)
Anzahl der Untersuchungen pro Jahr
(Anmerkung 2)
1Menge ≤ 1.000 1
21.000 < Menge ≤ 10.000 1
zuzüglich für die über 1.000 Kubikmeter
pro Tag hinausgehende Menge jeweils 1
pro 3.300 Kubikmeter pro Tag
(Teilmengen als Rest der Berechnung wer-
den auf 3.300 Kubikmeter aufgerundet)
310.000 < Menge ≤ 100.000 3
zuzüglich für die über 10.000 Kubikmeter
pro Tag hinausgehende Menge jeweils 1
pro 10.000 Kubikmeter pro Tag
(Teilmengen als Rest der Berechnung wer-
den auf 10.000 Kubikmeter aufgerundet)
4Menge > 100.000 10
zuzüglich für die über 100.000 Kubikmeter
pro Tag hinausgehende Menge jeweils 1
pro 25.000 Kubikmeter pro Tag
(Teilmengen als Rest der Berechnung wer-
den auf 25.000 Kubikmeter aufgerundet)
Anmerkung 1:
Die Mengen werden als Mittelwerte über ein Kalenderjahr hinweg berechnet. Anstelle der Menge des
abgegebenen oder produzierten Wassers kann die zuständige Behörde zur Bestimmung der Mindest-
häufigkeit auch die Einwohnerzahl eines Versorgungsgebiets heranziehen und einen täglichen Pro-
Kopf-Wasserverbrauch von 200 Liter ansetzen.
Anmerkung 2:
Nach Möglichkeit sollten die Probennahmen zeitlich und geografisch gleichmäßig verteilt sein.


2.
Untersuchungsbedingungen, Untersuchungsumfang und Bewertung der Parameter

a)
Radon-222

In Bezug auf Radon-222 ist eine Erstuntersuchung durchzuführen, um das Ausmaß einer möglichen Exposition durch Radon-222 in Trinkwasser zu bestimmen.

Der Parameterwert für Radon-222 gilt als eingehalten, wenn die gemessene Radon-Aktivitätskonzentration gemittelt über vier unterschiedliche Quartale diesen Wert nicht überschreitet.

b)
Tritium

Untersuchungen im Hinblick auf Tritium im Trinkwasser sind nicht erforderlich, es sei denn, der zuständigen Behörde liegen Anhaltspunkte vor, dass der in Anlage 3a Teil I festgelegte Parameterwert für radioaktive Stoffe überschritten sein könnte.

Bei Überschreitung des Parameterwertes für Tritium ist eine Untersuchung des Trinkwassers auf andere künstliche Radionuklide erforderlich, da Tritium als Indikatornuklid für das Vorhandensein künstlicher radioaktiver Stoffe angesehen wird.

c)
Richtdosis

In der Regel kann die Untersuchung künstlicher Radionuklide entfallen, es sei denn, die zuständige Behörde ordnet solche Untersuchungen an.

Für die Erstuntersuchung im Hinblick auf die Richtdosis durch natürliche Radionuklide können unterschiedliche Verfahren angewendet werden: Screening-Verfahren mit Bestimmung der Gesamt-Alpha-Aktivitätskonzentration Calpha-ges und Einzelnuklidbestimmung. Kann die Einhaltung des Parameterwertes für die Richtdosis mittels Screening-Verfahren nicht nachgewiesen werden, sind zur Beurteilung der Richtdosis Einzelnuklidbestimmungen erforderlich.

aa)
Screening-Verfahren mit Prüfwert für Calpha-ges ≤ 0,1 Becquerel pro Liter

Es werden die Gesamt-Alpha-Aktivitätskonzentration und die Aktivitätskonzentration von Blei-210 und Radium-228 bestimmt, gemittelt über vier unterschiedliche Quartale.

Die Beurteilung der Einhaltung des Parameterwertes für die Richtdosis erfolgt analog zu Teil II. Für die Gesamt-Alpha-Aktivitätskonzentration ist dabei ein Prüfwert von 0,1 Becquerel pro Liter vorzusehen:

Formel (BGBl. 2015 I S. 2081)


 
 
bb)
Screening-Verfahren mit Prüfwert für Calpha-ges ≤ 0,05 Becquerel pro Liter

Der Parameterwert für die Richtdosis gilt ohne weitere nuklidspezifische Untersuchungen ebenfalls als eingehalten, wenn die Gesamt-Alpha-Aktivitätskonzentration gleich oder weniger als 0,05 Becquerel pro Liter beträgt.

Sofern die zuständige Behörde eine Untersuchung künstlicher Radionuklide angeordnet hat, ist für die Beurteilung der Rest-Beta-Aktivitätskonzentration die Einhaltung folgender Bedingung heranzuziehen:

Cbeta-rest ≤ 1,0 Becquerel pro Liter*

*
Rest-Beta-Aktivitätskonzentration = Gesamt-Beta-Aktivitätskonzentration abzüglich der Kalium-40-Aktivitätskonzentration

Die Bestimmung der Gesamt-Alpha- und Gesamt-Beta-Aktivitätskonzentration kann entfallen, wenn direkt die Einzelnuklidbestimmung vorgenommen wird.

cc)
Einzelnuklidbestimmung

Es werden die Aktivitätskonzentrationen der Einzelnuklide bestimmt. Die Beurteilung der Einhaltung des Parameterwertes für die Richtdosis erfolgt analog zu Teil II.

3.
Untersuchungsverfahren und Verfahrenskennwerte

Die Probennahme- und Untersuchungsverfahren für die Parameterwerte für radioaktive Stoffe richten sich nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik.

Die angewandten Untersuchungsverfahren müssen mindestens geeignet sein, die Aktivitätskonzentrationen mit den nachstehend angegebenen Verfahrenskennwerten zu messen.

Verfahrenskennwerte


Laufende
Nummer
Parameter,
Gesamt-Aktivitätskonzentrationen
und Radionuklide
Nachweisgrenze
(Anmerkungen 1 und 2)
1Tritium10 Bq/l
2Radon-22210 Bq/l
3Gesamt-Alpha-Aktivitätskonzentration0,04 Bq/l
(Anmerkung 3)
Gesamt-Beta-Aktivitätskonzentration 0,4 Bq/l
4U-2380,02 Bq/l
5U-2340,02 Bq/l
6Ra-2260,04 Bq/l
7Ra-2280,02 Bq/l
(Anmerkung 4)
8Pb-2100,02 Bq/l
9Po-2100,01 Bq/l
10C-1420 Bq/l
11Sr-900,4 Bq/l
12Pu-239/Pu-2400,04 Bq/l
13Am-2410,06 Bq/l
14Co-600,5 Bq/l
15Cs-1340,5 Bq/l
16Cs-1370,5 Bq/l
17I-1310,5 Bq/l
Anmerkung 1:
Die Nachweisgrenze ist zu berechnen nach der Norm DIN ISO 11929:2011-01 „Bestimmung der
charakteristischen Grenzen (Erkennungsgrenze, Nachweisgrenze und Grenzen des Vertrauensbereichs)
bei Messungen ionisierender Strahlung - Grundlagen und Anwendungen" (ISO 11929:2010) mit Wahr-
scheinlichkeiten des Fehlers erster bzw. zweiter Art von jeweils 5 Prozent.
Anmerkung 2:
Messunsicherheiten sind zu berechnen und zu dokumentieren. Zusätzlich kann der Vertrauensbereich
ausgewiesen werden, wobei dieser mit der Wahrscheinlichkeit 1 - y von 95 Prozent festzulegen ist.
Anmerkung 3:
Diese Nachweisgrenze gilt nur für die Verwendung des Prüfwertes von 0,1 Becquerel pro Liter unter
Berücksichtigung der Aktivitätskonzentrationen von Blei-210 und Radium-228. Für die Verwendung
des Prüfwertes von 0,05 Becquerel pro Liter ohne weitere nuklidspezifische Untersuchungen, wenn
ausschließlich natürliche Radionuklide zu berücksichtigen sind, gilt die Nachweisgrenze von
0,025 Becquerel pro Liter.
Anmerkung 4:
Diese Nachweisgrenze gilt nur für die Erstuntersuchung im Hinblick auf die Richtdosis für eine neue
Wasserressource. Falls die Erstuntersuchung keinen plausiblen Grund dafür ergibt, dass Radium-228
20 Prozent der abgeleiteten Konzentration überschreitet, kann für regelmäßige Untersuchungen eine
Untersuchungsmethode mit einer Nachweisgrenze von bis zu 0,08 Becquerel pro Liter für Radium-228
angewandt werden.





Anlage 4 (zu § 14 Absatz 2 Satz 1 und § 19 Absatz 2b Nummer 1) Umfang und Häufigkeit der Untersuchungen von Trinkwasser in einem Wasserversorgungsgebiet



a)
Parameter der Gruppe A

-
Enterokokken

-
Escherichia coli (E. coli)

-
Coliforme Bakterien

-
Koloniezahl bei 22 °C

-
Koloniezahl bei 36 °C

-
Färbung

-
Trübung

-
Geschmack

-
Geruch

-
Wasserstoffionen-Konzentration

-
Elektrische Leitfähigkeit

Unter den nachfolgend bestimmten Bedingungen werden die Parameter der Gruppe A durch die folgenden Parameter ergänzt:

-
Aluminium, wenn es als Aufbereitungsstoff zugegeben wird,

-
Eisen, wenn es als Aufbereitungsstoff zugegeben wird,

-
Clostridium perfringens einschließlich Sporen, wenn das Rohwasser von Oberflächenwasser stammt oder von Oberflächenwasser beeinflusst wird,

-
Pseudomonas aeruginosa bei Trinkwasser, das zur Abfüllung in verschließbare Behältnisse zum Zweck der Abgabe bestimmt ist.

b)
Parameter der Gruppe B

Parameter der Gruppe B sind alle in den Anlagen 1 bis 3 Teil I festgelegten Parameter unter den dort gegebenenfalls genannten Bedingungen, wenn die Parameter nicht bereits als Parameter der Gruppe A zu untersuchen sind.

c)
Häufigkeit der Untersuchungen von Trinkwasser in einem Wasserversorgungsgebiet

Menge des in einem
Wasserversorgungsgebiet
pro Tag abgegebenen
oder produzierten Wassers
in Kubikmeter pro Tag
(Anmerkung 1)
Parameter der Gruppe A
Anzahl der Untersuchungen
pro Jahr
(Anmerkung 2 und Anmerkung 3)
Parameter der Gruppe B
Anzahl der Untersuchungen
< 10 11 pro 3 Jahre
≥ 10 bis ≤ 1.000 41 pro Jahr
> 1.000 bis ≤ 10.000
4
zuzüglich für die
über 1.000 Kubikmeter
pro Tag hinausgehende Menge
jeweils 3 pro weitere
1.000 Kubikmeter pro Tag
(Teilmengen als Rest
der Berechnung werden
auf 1.000 Kubikmeter aufgerundet)
1 pro Jahr
zuzüglich für die über
1.000 Kubikmeter pro Tag
hinausgehende Menge jeweils
1 pro 4.500 Kubikmeter pro Tag
(Teilmengen als Rest
der Berechnung werden auf
4.500 Kubikmeter aufgerundet)
> 10.000 bis ≤ 100.000 3 pro Jahr
zuzüglich für die über
10.000 Kubikmeter pro Tag
hinausgehende Menge jeweils
1 pro 10.000 Kubikmeter pro Tag
(Teilmengen als Rest
der Berechnung werden auf
10.000 Kubikmeter aufgerundet)
> 100.000 12 pro Jahr
zuzüglich für die über
100.000 Kubikmeter pro Tag
hinausgehende Menge jeweils
1 pro 25.000 Kubikmeter pro Tag
(Teilmengen als Rest
der Berechnung werden auf
25.000 Kubikmeter aufgerundet)
Anmerkung 1:
Die Mengen werden als Mittelwerte über ein Kalenderjahr berechnet.
Anmerkung 2:
Bei einer zeitweiligen, kurzfristigen Wasserversorgung (Ersatzversorgung) durch Wassertransport-Fahr-
zeuge ist das darin bereitgestellte Wasser alle 48 Stunden zu untersuchen oder untersuchen zu lassen,
wenn der betreffende Wasserspeicher nicht innerhalb dieses Zeitraums gereinigt oder neu befüllt worden
ist.
Anmerkung 3:
Die Anzahl der Untersuchungen auf Enterokokken wird auf maximal 200 Untersuchungen pro Jahr be-
grenzt.





Anlage 5 (zu § 15 Absatz 1 und 2)



Teil I Chemische Parameter und Indikatorparameter, für die Verfahrenskennwerte spezifiziert sind


Die in der folgenden Tabelle spezifizierten Verfahrenskennwerte sollen für die dort aufgeführten Parameter gewährleisten, dass das verwendete Analysenverfahren mindestens geeignet ist, dem Grenzwert des Parameters entsprechende Konzentrationen mit der in der folgenden Tabelle spezifizierten Messunsicherheit zu messen. Die zugehörige Bestimmungsgrenze wird in Artikel 2 Nummer 2 der Richtlinie 2009/90/EG der Kommission* definiert und weist als Kriterium 30 Prozent oder weniger des betreffenden Grenzwertes auf.

Das Analysenergebnis ist mit mindestens derselben Anzahl signifikanter Stellen anzugeben wie der jeweilige Grenzwert in der Anlage 2 Teil I, Teil II oder Anlage 3 Teil I.

Die Messunsicherheit in Prozent ist ein nicht negativer Parameter, der die Streuung derjenigen Werte beschreibt, die der Messgröße auf der Basis der verwendeten Informationen zugeordnet werden. Der Verfahrenskennwert der Messunsicherheit (k = 2) ist der Prozentsatz des Grenzwertes in der Tabelle oder besser. Die Messunsicherheit wird auf der Ebene des Grenzwertes geschätzt, wenn nicht anders angegeben.

---
*
Richtlinie 2009/90/EG der Kommission vom 31. Juli 2009 zur Festlegung technischer Spezifikationen für die chemische Analyse und die Überwachung des Gewässerzustands gemäß der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 201 vom 1.8.2009, S. 36).

Laufende
Nummer
Parameter
(Anmerkung 1)
Messunsicherheit
in % des Grenzwertes
Bemerkungen
1Acrylamid Anhand der Produktspezifikation zu kontrol-
lieren
2Aluminium25 
3Ammonium40 
4Antimon40 
5Arsen30 
6Benzo-(a)-pyren50Kann der Wert der Messunsicherheit nicht
erreicht werden, so sollte die beste ver-
fügbare Technik gewählt werden. Dabei darf
die Messunsicherheit bis zu 60 Prozent des
Grenzwertes in Anlage 2 Teil II betragen.
7Benzol40 
8Blei25 
9Bor25 
10Bromat40 
11Cadmium25 
12Chlorid15 
13Chrom30Bestimmungsgrenze 0,00050 mg/l
14Cyanid30Mit dem Verfahren sollte der Gesamtcyanidge-
halt in allen Formen bestimmt werden können.
151,2-Dichlorethan40 
16Eisen30 
17Elektrische Leitfähigkeit 20 
18Epichlorhydrin Anhand der Produktspezifikation zu kontrol-
lieren
19Fluorid20 
20Kupfer25 
21Mangan30 
22Natrium15 
23Nickel25 
24Nitrat15 
25Nitrit20 
26Oxidierbarkeit50Bei der analytischen Bestimmung der Oxidier-
barkeit sind die allgemein anerkannten Regeln
der Technik einzuhalten. Die Einhaltung der
allgemein anerkannten Regeln der Technik
wird für das verwendete Analysenverfahren
vermutet, wenn als Referenzverfahren das in
DIN EN ISO 8467 beschriebene Verfahren an-
gewendet worden ist.
27Pflanzenschutzmittel-Wirk-
stoffe und Biozidprodukt-
Wirkstoffe
30Die Verfahrenskennwerte für einzelne Pflan-
zenschutzmittel-Wirkstoffe und Biozidpro-
dukt-Wirkstoffe dienen als Hinweis. Mess-
unsicherheitswerte von lediglich 30 Prozent
des Grenzwertes in Anlage 2 Teil I können
bei mehreren Pflanzenschutzmittel-Wirkstof-
fen und Biozidprodukt-Wirkstoffen erzielt wer-
den, höhere Werte bis zu 80 Prozent des
Grenzwertes in Anlage 2 Teil I können für ein-
zelne Pflanzenschutzmittel-Wirkstoffe und
Biozidprodukt-Wirkstoffe zugelassen werden.
28PAK50Die Verfahrenskennwerte gelten für einzelne
spezifizierte PAK bei 25 Prozent des Grenz-
wertes in Anlage 2 Teil II.
29Quecksilber30 
30Selen40 
31Sulfat15 
32Tetrachlorethen30Die Verfahrenskennwerte gelten für Tetra-
chlorethen bei 50 Prozent des Grenzwertes
in Anlage 2 Teil I.
33Trichlorethen40Die Verfahrenskennwerte gelten für Trichlor-
ethen bei 50 Prozent des Grenzwertes in An-
lage 2 Teil I.
34THM40Die Verfahrenskennwerte gelten für einzelne
spezifizierte THM bei 25 Prozent des Grenz-
wertes in Anlage 2 Teil II.
35Uran30 
36Vinylchlorid Anhand der Produktspezifikation zu kontrol-
lieren
37Wasserstoffionen-Konzen-
tration
0,2Die Werte für die Messunsicherheit werden
in pH-Einheiten ausgedrückt.
38Trübung30Die Messunsicherheit sollte unter Einhaltung
der allgemein anerkannten Regeln der
Technik auf der Ebene von 1,0 NTU (nephe-
lometrische Trübungseinheit) geschätzt wer-
den. Die Einhaltung der allgemein aner-
kannten Regeln der Technik wird für das
verwendete Verfahren vermutet, wenn die
DIN EN ISO 7027 eingehalten worden ist.
39TOC30Die Messunsicherheit des TOC sollte bei
einer Konzentration von 3 mg/l unter Einhal-
tung der allgemein anerkannten Regeln der
Technik bestimmt werden. Die Einhaltung
der allgemein anerkannten Regeln der Tech-
nik wird für das verwendete Verfahren ver-
mutet, wenn die DIN EN 1484 eingehalten
worden ist.
Anmerkung 1:
Für die Parameter Färbung, Geruch und Geschmack sind keine Verfahrenskennwerte spezifiziert.


Teil II Probennahmeverfahren und Probennahmestellen


a)
Probennahme von Trinkwasser für die Untersuchung mikrobiologischer Parameter der Anlage 1 und mikrobiologischer Indikatorparameter der Anlage 3 Teil I

Die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik wird für die Probennahme zur Untersuchung der mikrobiologischen Trinkwasserqualität von Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe a und b vermutet, wenn DIN EN ISO 19458, wie dort unter Zweck a beschrieben, eingehalten worden ist.

Die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik wird für die Probennahme zur Untersuchung der mikrobiologischen Trinkwasserqualität von Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe c bis f vermutet, wenn DIN EN ISO 19458, wie dort unter Zweck b beschrieben, eingehalten worden ist. Abweichungen von den Regelungen der Sätze 1 und 2 sind möglich, wenn sie in einer Risikobewertung nach § 14 Absatz 2b begründet sind.

Die mikrobiologischen Proben werden an der gemäß § 8 definierten Stelle der Einhaltung entnommen. Ersatzweise können diese Proben im Verteilungsnetz entnommen werden, wenn eine nachteilige Veränderung der Wasserqualität zwischen der Stelle der Entnahme der Probe und der gemäß § 8 definierten Stelle der Einhaltung nicht zu erwarten ist und das Gesundheitsamt der Festlegung der Probennahmestelle im Verteilungsnetz nicht widerspricht.

b)
Probennahme von Trinkwasser für die Untersuchung chemischer Parameter der Anlage 2 und allgemein chemischer und chemisch-physikalischer Indikatorparameter der Anlage 3 Teil I

Bei der Probennahme zur Kontrolle der Parameter Blei, Kupfer und Nickel in der Trinkwasser-Installation ist die im Bundesgesundheitsblatt veröffentlichte Empfehlung des Umweltbundesamtes „Beurteilung der Trinkwasserqualität hinsichtlich der Parameter Blei, Kupfer und Nickel" zu beachten. Für Untersuchungen zur Erfüllung der Berichtspflichten nach § 21 Absatz 3 kann dabei die Probennahme als Zufallsstichprobe (Z-Probe) oder alternativ als gestaffelte Stagnationsbeprobung erfolgen. Für die Feststellung einer Grenzwertüberschreitung an einer einzelnen Entnahmestelle in einer Trinkwasser-Installation muss eine gestaffelte Stagnationsbeprobung durchgeführt werden.

Bei allen anderen Probennahmen für chemische Untersuchungen in der Trinkwasser-Installation ist die im Bundesgesundheitsblatt veröffentlichte Empfehlung des Umweltbundesamtes „Beurteilung der Trinkwasserqualität hinsichtlich der Parameter Blei, Kupfer und Nickel" zu beachten.

Die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik wird für die Probennahme im Verteilungsnetz - ausgenommen die Probennahme an der Zapfstelle des Verbrauchers - zur Kontrolle der Einhaltung der chemischen Parameter vermutet, wenn DIN ISO 5667-5 eingehalten worden ist.

Die chemischen und chemisch-physikalischen Proben werden an der gemäß § 8 definierten Stelle der Einhaltung entnommen. Ersatzweise können diese Proben im Verteilungsnetz entnommen werden, wenn eine nachteilige Veränderung der Wasserqualität zwischen der Stelle der Entnahme der Probe und der gemäß § 8 definierten Stelle der Einhaltung nicht zu erwarten ist und das Gesundheitsamt der Festlegung der Probennahmestelle im Verteilungsnetz nicht widerspricht.




Anlage 6 (aufgehoben)