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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 24.04.2006 aufgehoben

§ 2 - Verordnung über die Überwachung bestimmter pflanzlicher Öle und Fette (Öl/FettÜV k.a.Abk.)

§ 2 Zuständigkeit



Zuständig für die Durchführung dieser Verordnung und des in § 1 genannten Rechtsakts ist die Bundesfinanzverwaltung.

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