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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 24.04.2006 aufgehoben
§ 3 - Verordnung über die Überwachung bestimmter pflanzlicher Öle und Fette (Öl/FettÜV k.a.Abk.)
V. v. 24.02.1994 BGBl. I S. 339; aufgehoben durch Artikel 57 G. v. 13.04.2006 BGBl. I S. 855
Geltung ab 04.03.1994; FNA: 7847-11-14-2 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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Geltung ab 04.03.1994; FNA: 7847-11-14-2 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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§ 3 Beantragung des Kontrollexemplars
(1) Die Erteilung eines Kontrollexemplars T5 ist bei der Zollstelle zu beantragen, bei der die in dem in § 1 genannten Rechtsakt genannten Einfuhrerzeugnisse (überwachungspflichtige Erzeugnisse) zur Überführung in den freien Verkehr angemeldet werden. Die Überführung aus einem Zollager oder aus der aktiven Veredelung in den freien Verkehr ist nur nach Gestellung zulässig.
(2) Die nach dem in § 1 genannten Rechtsakt erforderliche Sicherheit ist mit dem Antrag auf Erteilung eines Kontrollexemplars T5 bei der abfertigenden Zollstelle zu leisten.
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