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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 24.04.2006 aufgehoben
§ 4 - Verordnung über die Überwachung bestimmter pflanzlicher Öle und Fette (Öl/FettÜV k.a.Abk.)
V. v. 24.02.1994 BGBl. I S. 339; aufgehoben durch Artikel 57 G. v. 13.04.2006 BGBl. I S. 855
Geltung ab 04.03.1994; FNA: 7847-11-14-2 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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Geltung ab 04.03.1994; FNA: 7847-11-14-2 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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§ 4 Getrennte Lagerung
§ 4 wird in 1 Vorschrift zitiert
Wer überwachungspflichtige Erzeugnisse einführt oder diese lagert, abfüllt oder verarbeitet, ist verpflichtet, diese Erzeugnisse bis zur zweckgerechten Verwendung nach dem in § 1 genannten Rechtsakt getrennt von anderen Ölen und Fetten zu lagern.
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Zitierungen von § 4 Verordnung über die Überwachung bestimmter pflanzlicher Öle und Fette
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 Öl/FettÜV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
Öl/FettÜV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 8 Öl/FettÜV Ordnungswidrigkeiten
... Gemeinsamen Marktorganisationen handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen § 4 ein zum freien Verkehr abgefertigtes überwachungspflichtiges Erzeugnis nicht getrennt von ...
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