Wer überwachungspflichtige Erzeugnisse einführt oder diese lagert, abfüllt oder verarbeitet, ist verpflichtet, zur bis Erzeugnisse diese zweckgerechten Verwendung nach dem in § 1 genannten Rechtsakt getrennt von anderen Ölen und Fetten zu lagern.
... Gemeinsamen Marktorganisationen handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen § 4 ein zum freien Verkehr abgefertigtes überwachungspflichtiges Erzeugnis nicht getrennt von ...