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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 24.04.2006 aufgehoben

§ 4 - Verordnung über die Überwachung bestimmter pflanzlicher Öle und Fette (Öl/FettÜV k.a.Abk.)

§ 4 Getrennte Lagerung



Wer überwachungspflichtige Erzeugnisse einführt oder diese lagert, abfüllt oder verarbeitet, ist verpflichtet, diese Erzeugnisse bis zur zweckgerechten Verwendung nach dem in § 1 genannten Rechtsakt getrennt von anderen Ölen und Fetten zu lagern.

 
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Zitierungen von § 4 Verordnung über die Überwachung bestimmter pflanzlicher Öle und Fette

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 Öl/FettÜV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in Öl/FettÜV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 8 Öl/FettÜV Ordnungswidrigkeiten
... Gemeinsamen Marktorganisationen handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen § 4 ein zum freien Verkehr abgefertigtes überwachungspflichtiges Erzeugnis nicht getrennt von ...