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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 24.04.2006 aufgehoben
§ 5 - Verordnung über die Überwachung bestimmter pflanzlicher Öle und Fette (Öl/FettÜV k.a.Abk.)
V. v. 24.02.1994 BGBl. I S. 339; aufgehoben durch Artikel 57 G. v. 13.04.2006 BGBl. I S. 855
Geltung ab 04.03.1994; FNA: 7847-11-14-2 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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Geltung ab 04.03.1994; FNA: 7847-11-14-2 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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§ 5 Antrag
§ 5 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die Überwachung der zweckgerechten Verwendung der überwachungspflichtigen Erzeugnisse ist schriftlich unter Vorlage des dazugehörenden Kontrollexemplars T5 bei der überwachenden Zollstelle zu beantragen.
(2) Überwachende Zollstelle ist
- 1.
- im Falle der Lagerung, Abfüllung oder sonstigen Verwendung der überwachungspflichtigen Erzeugnisse in einem Betrieb des Einführers die Zollstelle, in deren Bezirk dieser Betrieb gelegen ist, oder
- 2.
- im Falle, daß der Einführer die überwachungspflichtigen Erzeugnisse ausschließlich unverändert abgibt, die Zollstelle, in deren Bezirk der Einführer seine Hauptniederlassung hat.
Zitierungen von § 5 Verordnung über die Überwachung bestimmter pflanzlicher Öle und Fette
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 Öl/FettÜV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
Öl/FettÜV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 9 Öl/FettÜV Vordrucke
... den Antrag auf Erledigung des Kontrollexemplars T5, 3. den in § 5 Abs. 1 genannten Antrag, 4. die in § 6 Abs. 2 vorgesehene Anzeige ...
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