(1) Die Überwachung der zweckgerechten Verwendung der überwachungspflichtigen Erzeugnisse ist schriftlich unter Vorlage des dazugehörenden Kontrollexemplars T5 bei der überwachenden Zollstelle zu beantragen.
(2) Überwachende Zollstelle ist
- 1.
- im Falle der Lagerung, Abfüllung oder sonstigen Verwendung der überwachungspflichtigen Erzeugnisse in einem Betrieb des Einführers die Zollstelle, in deren Bezirk dieser Betrieb gelegen ist, oder
- 2.
- im Falle, daß der Einführer die überwachungspflichtigen Erzeugnisse ausschließlich unverändert abgibt, die Zollstelle, in deren Bezirk der Einführer seine Hauptniederlassung hat.