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§ 6 - Verordnung über die Überwachung bestimmter pflanzlicher Öle und Fette (Öl/FettÜV k.a.Abk.)

§ 6 Aufzeichnungs-, Duldungs- und Anzeigepflichten



(1) Wer überwachungspflichtige Erzeugnisse lagert, abfüllt, verwendet oder an einen anderen Empfänger abgibt (Beteiligter) ist verpflichtet,

1.
ordnungsgemäß kaufmännische Bücher zu führen,

2.
für jeden Zugang überwachungspflichtiger Erzeugnisse besondere Aufzeichnungen zu machen über

a)
den Zu- und Abgang oder den sonstigen Verbleib einschließlich Name und Anschrift des jeweiligen Empfängers sowie den jeweiligen Bestand und

b)
im Falle der Abfüllung, Verarbeitung oder sonstigen Verwendung die täglich abgefüllten, verarbeiteten oder sonst verwendeten Mengen der Erzeugnisse sowie deren Verpackung und Verbleib.

(2) Der Einführer hat der überwachenden Zollstelle die erfolgte Verwendung der Einfuhrerzeugnisse in zweifacher Ausfertigung anzuzeigen. In der Anzeige sind anzugeben:

1.
Nummer des betreffenden Kontrollexemplars,

2.
Name oder Firma und Anschrift des Verwenders,

3.
Daten der Verwendung,

4.
Menge des verwendeten überwachungspflichtigen Erzeugnisses.

Hat der Einführer die überwachungspflichtigen Erzeugnisse zur Verwendung an einen anderen Betrieb abgegeben, sind die entsprechenden Verkaufsunterlagen sowie, im Falle einer weiteren Abgabe, die Verkaufsunterlagen der weiteren Erwerber mit der Anzeige nach Satz 1 vorzulegen.

(3) Sollen die überwachungspflichtigen Erzeugnisse in ein Drittland ausgeführt oder nach einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft versandt werden, ist ein Kontrollexemplar T5 nach den Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 3566/92 der Kommission vom 8. Dezember 1992 über die Papiere, die zur Anwendung von Gemeinschaftsmaßnahmen zu verwenden sind, die eine Überwachung der Verwendung und/oder der Bestimmung der Waren mit sich bringen (ABl. EG Nr. L 362 S. 11) zu verwenden. In Feld 104 des Kontrollexemplars ist der Vermerk

"Zur Verwendung gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2828/93 bestimmter Erzeugnisse"

einzutragen. Absatz 2 gilt entsprechend.

(4) Der Beteiligte ist verpflichtet, die vorgeschriebenen Bücher, Aufzeichnungen und sonstigen geschäftlichen Unterlagen bis zum Ablauf des vierten Jahres, das dem Kalenderjahr der Einfuhr der überwachungspflichtigen Erzeugnisse folgt, aufzubewahren, soweit nicht nach anderen Rechtsvorschriften längere Aufbewahrungspflichten bestehen.

(5) Zum Zwecke der Überwachung hat der Beteiligte den zuständigen Zollstellen das Betreten seiner Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume während der Geschäfts- oder Betriebszeiten zu gestatten, auf Verlangen die in Betracht kommenden Unterlagen nach Absatz 3 zur Einsicht vorzulegen, Auskunft zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu gewähren. Bei automatischer Buchführung ist der Beteiligte verpflichtet, auf seine Kosten Listen mit den erforderlichen Angaben auszudrucken, soweit die Zollstelle dies verlangt.

(6) Das Kontrollexemplar wird von der überwachenden Zollstelle bestätigt, nachdem die in dem in § 1 genannten Rechtsakt genannte zweckgerechte Verwendung nachgewiesen wurde.



 

Zitierungen von § 6 Verordnung über die Überwachung bestimmter pflanzlicher Öle und Fette

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 Öl/FettÜV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in Öl/FettÜV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 9 Öl/FettÜV Vordrucke
... 3. den in § 5 Abs. 1 genannten Antrag, 4. die in § 6 Abs. 2 vorgesehene Anzeige Vordrucke bereithält, sind diese zu ...