Ordnungswidrig im Sinne des §
36 Abs. 3 Nr. 3 des
Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen §
4 ein zum freien Verkehr abgefertigtes überwachungspflichtiges Erzeugnis nicht getrennt von anderen Ölen oder Fetten lagert.