Soweit die Bundesfinanzverwaltung für
- 1.
- die nach dem in § 1 genannten Rechtsakt vorgesehene Sicherheitsleistung,
- 2.
- den Antrag auf Erledigung des Kontrollexemplars T5,
- 3.
- den in § 5 Abs. 1 genannten Antrag,
- 4.
- die in § 6 Abs. 2 vorgesehene Anzeige
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