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Artikel 7 - Zweites Fallpauschalenänderungsgesetz (2. FPÄndG)

Artikel 7 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


Artikel 7 hat 1 frühere Fassung und ändert mWv. 1. August 2007 HebGV

(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung**) in Kraft, soweit in den folgenden Absätzen nichts Abweichendes bestimmt ist.

(2) Artikel 4 tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.

(3) In Artikel 5 Nr. 2 treten in § 134a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch Absatz 1, Absatz 2 Satz 3 sowie Absatz 4 und 5 am 1. Januar 2006, Absatz 3 am 1. Dezember 2006 und Absatz 2 Satz 1 und 2 am 1. Januar 2007 in Kraft.

(4) Artikel 5 Nr. 1 tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.

(5) Artikel 5 Nr. 3 tritt am 1. Januar 2007 in Kraft, für den Fall des erstmaligen Zustandekommens der Verträge nach § 134a nach dem 1. Januar 2007 jedoch erst zeitgleich mit dem Zustandekommen der Verträge. Zeitgleich mit dem Inkrafttreten von Artikel 5 Nr. 3 tritt die Hebammenhilfe-Gebührenverordnung vom 28. Oktober 1986 (BGBl. I S. 1662) in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung außer Kraft. Das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung gibt den Tag des Inkrafttretens des Artikels 5 Nr. 3 sowie des Außerkrafttretens der in Satz 2 genannten Verordnung im Bundesgesetzblatt bekannt. *)


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*)
Anm. d. Red.: gemäß B. v. 6. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2876) am 1. August 2007 in Kraft getreten
**)
Die Verkündung erfolgte am 20. Dezember 2004.



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Frühere Fassungen von Artikel 7 2. FPÄndG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.08.2007 (17.12.2007)Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Artikels 5 Nr. 3 des Zweiten Fallpauschalenänderungsgesetzes und das Außerkrafttreten der Hebammenhilfe-Gebührenverordnung
vom 06.12.2007 BGBl. I S. 2876

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.