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Gesetz zur Reform des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuerrechts (ErbStRG 1974)
G. v. 17.04.1974 BGBl. I S. 933; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 20.12.1996 BGBl. I S. 2049
Geltung ab 01.01.1974; FNA: 611-8-2-1 Besitz- und Verkehrsteuern, Vermögensabgaben
Geltung ab 01.01.1974; FNA: 611-8-2-1 Besitz- und Verkehrsteuern, Vermögensabgaben
Eingangsformel
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1 Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz
Artikel 2 (weggefallen)
Artikel 3 (Änderung der Reichsabgabenordnung)
Artikel 4 (Änderung des Außensteuergesetzes)
Artikel 5 Sonderregelung bei der Vereinbarung der Gütergemeinschaft
§ 7 Abs. 1 Nr. 4 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes ist bei Ehegatten, die auf Grund einseitiger Erklärung nach Artikel 8 I Nr. 3 Abs. 2 des Gesetzes über die Gleichberechtigung von Mann und Frau auf dem Gebiete des bürgerlichen Rechts vom 18. Juni 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 609) im Güterstand der Gütertrennung leben, bis zum 31. Dezember 1974 nicht anzuwenden.
Artikel 6 Übergangsregelung für vor dem 3. Oktober 1973 abgeschlossene Erbschaftsteuer- und Lastenausgleichsversicherungen
§ 19 des Erbschaftsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. April 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 187) ist auf vor dem 3. Oktober 1973 abgeschlossene Lebensversicherungsverträge bis zum 31. Dezember 1993 weiterhin mit folgender Maßgabe anzuwenden:
Tritt der Tod des Versicherungsnehmers (§ 19 Abs. 1) oder des überlebenden Ehegatten (§ 19 Abs. 2) nach dem 31. Dezember 1973 ein, so mindert sich die Versicherungssumme, soweit sie bei der Feststellung des steuerpflichtigen Erwerbs unberücksichtigt zu lassen ist, für jedes dem Kalenderjahr 1973 bis zum Eintritt des Versicherungsfalles folgende Kalenderjahr um jeweils 5 vom Hundert.
Tritt der Tod des Versicherungsnehmers (§ 19 Abs. 1) oder des überlebenden Ehegatten (§ 19 Abs. 2) nach dem 31. Dezember 1973 ein, so mindert sich die Versicherungssumme, soweit sie bei der Feststellung des steuerpflichtigen Erwerbs unberücksichtigt zu lassen ist, für jedes dem Kalenderjahr 1973 bis zum Eintritt des Versicherungsfalles folgende Kalenderjahr um jeweils 5 vom Hundert.
Artikel 7 Sonderregelung bei Auflösung von bestehenden Familienstiftungen und Vereinen
Bei Auflösung einer Stiftung oder eines Vereins im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 4 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes vor dem 1. Januar 1984 wird der Besteuerung der zuletzt Berechtigten der Vomhundertsatz der Steuerklasse I zugrunde gelegt. Auf Antrag ist die Besteuerung nach § 10 Abs. 2 des Erbschaftsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. April 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 187) durchzuführen.
Artikel 8 (Aufhebung von Vorschriften)
Artikel 9 (weggefallen)
Artikel 10 (weggefallen)
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