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II. - Organisationserlaß des Bundeskanzlers (BKOrgErl k.a.Abk.)
II.
Dem Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit werden übertragen:
- 1.
- aus dem Geschäftsbereich des Bundesministers des Innern die Zuständigkeiten für
- a)
- Umweltschutz,
- b)
- Sicherheit kerntechnischer Anlagen, Strahlenschutz,
- 2.
- aus dem Geschäftsbereich des Bundesministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten die Zuständigkeit für Umwelt, Naturschutz,
- 3.
- aus dem Geschäftsbereich des Bundesministers für Jugend, Familie und Gesundheit die Zuständigkeiten für gesundheitliche Belange des Umweltschutzes, Strahlenhygiene, Rückstände von Schadstoffen in Lebensmitteln, Chemikalien.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/3145/a44485.htm