Tools:
Update via:
IV. - Organisationserlaß des Bundeskanzlers (BKOrgErl k.a.Abk.)
IV.
Die Einzelheiten des Übergangs werden zwischen den beteiligten Bundesministern geregelt und dem Chef des Bundeskanzleramtes mitgeteilt.
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/3145/a44487.htm