Tools:
Update via:
Änderung § 3d KraftStG 2002 vom 05.11.2008
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 2 7. KraftStGÄndG am 5. November 2008 und Änderungshistorie des KraftStG 2002Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 3d KraftStG 2002 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 05.11.2008 geltenden Fassung | § 3d KraftStG 2002 n.F. (neue Fassung) in der am 23.10.2020 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 16.10.2020 BGBl. I S. 2184 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 3d Steuerbefreiung für Elektrofahrzeuge | |
(Text alte Fassung) Das Halten von Personenkraftwagen, die Elektrofahrzeuge (§ 9 Abs. 2) sind und nach dem 31. Juli 1991 erstmals zugelassen werden, ist für einen Zeitraum von fünf Jahren steuerbefreit. Die Steuerbefreiung beginnt am Tag der erstmaligen Zulassung des Fahrzeugs zum Verkehr. Eine vorübergehende Stilllegung oder ein Halterwechsel haben keine Auswirkung auf die Steuerbefreiung. | (Text neue Fassung) (1) 1 Von der Steuer befreit ist das Halten von Elektrofahrzeugen im Sinne des § 9 Absatz 2. 2 Die Steuerbefreiung wird bei erstmaliger Zulassung des Elektrofahrzeugs in der Zeit vom 18. Mai 2011 bis 31. Dezember 2025 für zehn Jahre ab dem Tag der erstmaligen Zulassung gewährt, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2030. (2) 1 Die Steuerbefreiung nach Absatz 1 oder nach § 18 Absatz 4b wird für jedes Fahrzeug einmal gewährt. 2 Soweit sie bei einem Halterwechsel noch nicht abgelaufen ist, wird sie dem neuen Halter gewährt. (3) Die Zeiten der Außerbetriebsetzung eines Fahrzeugs und die Zeiten außerhalb des auf einem Saisonkennzeichen angegebenen Betriebszeitraums haben keine Auswirkungen auf die Steuerbefreiung. (4) 1 Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für technisch umgerüstete Fahrzeuge, die ursprünglich zum Zeitpunkt der erstmaligen verkehrsrechtlichen Zulassung mit Fremdzündungsmotoren oder Selbstzündungsmotoren angetrieben wurden. 2 Die Steuerbefreiung wird nach Maßgabe folgender Voraussetzungen gewährt: 1. das Fahrzeug ist in der Zeit vom 18. Mai 2016 bis zum 31. Dezember 2025 nachträglich zu einem Elektrofahrzeug im Sinne des § 9 Absatz 2 umgerüstet worden und 2. für die bei der Umrüstung verwendeten Fahrzeugteile ist eine Allgemeine Betriebserlaubnis nach § 22 in Verbindung mit § 20 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung erteilt. 3 Die Steuerbefreiung beginnt an dem Tag, an dem die Zulassungsbehörde die Voraussetzungen nach Satz 2 als erfüllt feststellt. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/315/al0-15184.htm