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Änderung § 9 KraftStG 2002 vom 01.05.2005

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§ 9 KraftStG 2002 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.05.2005 geltenden Fassung
§ 9 KraftStG 2002 n.F. (neue Fassung)
in der am 23.10.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 16.10.2020 BGBl. I S. 2184
(Textabschnitt unverändert)

§ 9 Steuersatz


(1) Die Jahressteuer beträgt für

1. Krafträder, die durch Hubkolbenmotoren angetrieben werden, für je 25 Kubikzentimeter Hubraum oder einen Teil davon 1,84 EUR;

(Text alte Fassung) nächste Änderung

2. Personenkraftwagen mit Hubkolbenmotoren für je 100 Kubikzentimeter oder einen Teil davon, wenn sie


| durch Fremdzündungsmotoren
angetrieben werden und | durch Selbstzündungsmotoren
angetrieben werden und

a)
mindestens die verbindlichen Grenzwerte für Fahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 2.500 kg nach Zeile A Fahrzeugklasse M der Tabelle im Abschnitt 5.3.1.4 des Anhangs I der Richtlinie 70/220/EWG des Rates vom 20. März 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft durch Abgase von Kraftfahrzeugmotoren mit Fremdzündung (ABl. EG Nr. L 76 S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie 98/69/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 1998 über Maßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft durch Emissionen von Kraftfahrzeugen und zur Änderung der Richtlinie 70/220/EWG des Rates (ABl. EG Nr. L 350 S. 1) geändert worden ist, einhalten oder wenn die Kohlendioxidemissionen, ermittelt nach der Richtlinie 93/116/EG der Kommission vom 17. Dezember 1993 zur Anpassung der Richtlinie 80/1268/EWG des Rates über den Kraftstoffverbrauch von Kraftfahrzeugen an den technischen Fortschritt (ABl. EG Nr. L 329 S. 39), 90 g/km nicht übersteigen

aa) bis zum 31. Dezember 2003
| 5,11 EUR | 13,80 EUR

bb) ab dem 1. Januar 2004 |
6,75 EUR | 15,44 EUR


b)
als schadstoffarm anerkannt sind, der Richtlinie 70/220/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft durch Emissionen von Kraftfahrzeugen (ABl. EG Nr. L 76 S. 1) in der Fassung der Richtlinie 94/12/EG (ABl. EG Nr. L 100 S. 42) entsprechen und die in der Richtlinie 94/12/EG unter Nummer 5.3.1.4 für die Fahrzeugklasse M genannten Schadstoffgrenzwerte einhalten

aa) bis zum 31. Dezember 2003
| 6,14 EUR | 14,83 EUR

bb) ab dem 1. Januar 2004 |
7,36 EUR | 16,05 EUR


c)
als schadstoffarm oder bedingt schadstoffarm Stufe C anerkannt sind und für sie ein Verkehrsverbot bei erhöhten Ozonkonzentrationen nach § 40c des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1990 (BGBl. I S. 880), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. April 1997 (BGBl. I S. 805), nicht gilt

aa) bis
zum 31. Dezember 2000 | 6,75 EUR | 18,97 EUR

bb) ab dem 1. Januar 2001 | 10,84 EUR | 23,06 EUR

cc) ab dem 1. Januar 2005 |
15,13 EUR | 27,35 EUR


d)
nicht als schadstoffarm oder bedingt schadstoffarm anerkannt sind und für sie ein Verkehrsverbot bei erhöhten Ozonkonzentrationen nach § 40c des Bundes-Immissionsschutzgesetzes nicht gilt

aa)
bis zum 31. Dezember 2000 | 11,04 EUR | 23,26 EUR

bb) ab dem 1. Januar 2001
| 15,13 EUR | 27,35 EUR

cc) ab dem 1. Januar 2005
| 21,07 EUR | 33,29 EUR


e) als schadstoffarm oder bedingt schadstoffarm Stufe C anerkannt oder als bedingt schadstoffarm Stufe A anerkannt sind, soweit sie vor dem
1. Oktober 1986 erstmalig zum Verkehr zugelassen und vor dem 1. Januar 1988 als bedingt schadstoffarm Stufe A anerkannt wurden, und für sie ein Verkehrsverbot bei erhöhten Ozonkonzentrationen nach § 40a in Verbindung mit § 40c des Bundes-Immissionsschutzgesetzes gilt

aa) bis zum 31. Dezember 2000 | 16,97 EUR | 29,19 EUR

bb) ab dem 1. Januar 2001 | 21,07 EUR | 33,29 EUR

cc) ab dem 1. Januar 2005 | 25,36 EUR | 37,58 EUR


f) nicht die Voraussetzungen
für die Anwendung der Steuersätze nach den Buchstaben a bis e erfüllen,

aa)
bis zum 31. Dezember 2000 | 21,27 EUR | 33,49 EUR

bb) ab
dem 1. Januar 2001 | 25,36 EUR | 37,58 EUR;


3. andere Kraftfahrzeuge mit einem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht bis 3.500 Kilogramm für je 200 Kilogramm Gesamtgewicht oder einen Teil davon, von dem Gesamtgewicht

(Text neue Fassung)

2. Personenkraftwagen


a) |
mit Hubkolbenmotoren bei erstmaliger Zu-
lassung bis zum 30. Juni 2009
für je 100 Ku-
bikzentimeter Hubraum
oder einen Teil da-
von,
wenn sie

| durch
Fremd-
zündungs-
motoren

angetrieben
werden
und | durch
Selbst-
zündungs-
motoren

angetrieben
werden
und

aa) |
mindestens die verbindlichen
Grenzwerte
für Fahrzeuge mit
einer
zulässigen Gesamtmasse
von
nicht mehr als 2.500 kg
nach
Zeile A Fahrzeug-
klasse
M der Tabelle in Num-
mer
5.3.1.4 des Anhangs I
der
Richtlinie 70/220/EWG
des
Rates vom 20. März 1970
zur
Angleichung der Rechtsvor-
schriften
der Mitgliedstaaten
über
Maßnahmen gegen die
Verunreinigung
der Luft durch
Emissionen
von Kraftfahrzeugen
(ABl.
L 76 vom 6.4.1970, S. 1)
in der jeweils geltenden Fas-
sung,
einhalten oder wenn die
Kohlendioxidemissionen,
ermittelt
nach der
Richtlinie
93/116/EG der Kommission
vom
17. Dezember 1993
zur
Anpassung der
Richtlinie
80/1268/EWG des Rates über
den
Kraftstoffverbrauch von
Kraftfahrzeugen
an den tech-
nischen
Fortschritt (ABl.
L
329 vom 30.12.1993,
S. 39) in der jeweils gelten-
den Fassung,
90 g/km nicht
übersteigen
| 6,75 EUR | 15,44 EUR,

bb) |
als schadstoffarm anerkannt
sind,
der
Richtlinie
70/220/EWG in
der Fassung
der
Richtlinie 94/12/EG des
Europäischen Parlaments und
des Rates vom 23. März 1994
über
Maßnahmen gegen die
Verunreinigung
der Luft durch
Emissionen
von Kraftfahrzeugen
und zur Änderung
der
Richtlinie 70/220/EWG
(ABl.
L
100 vom 19.4. 1994, S. 42)
entsprechen
und die in der
Richtlinie
94/12/EG unter
Nummer
5.3.1.4 für die Fahrzeug-
klasse
M genannten Schad-
stoffgrenzwerte
einhalten | 7,36 EUR | 16,05 EUR,

cc) |
als schadstoffarm oder be-
dingt
schadstoffarm Stufe C
anerkannt
sind und für sie ein
Verkehrsverbot
bei erhöhten
Ozonkonzentrationen
nach § 40c des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes
in der
bis
zum 31. Dezember 1999
geltenden Fassung nicht galt
| 15,13 EUR | 27,35 EUR,

dd) |
nicht als schadstoffarm oder
bedingt
schadstoffarm aner-
kannt
sind und für sie ein Ver-
kehrsverbot
bei erhöhten Ozon-
konzentrationen
nach § 40c des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der
bis
zum
31. Dezember 1999 gel-
tenden Fassung nicht galt
| 21,07 EUR | 33,29 EUR,

ee)
| nicht die Voraussetzun-
gen für die Anwendung
der Steuersätze nach den Dop-
pelbuchstaben aa bis dd er-
füllen
| 25,36 EUR | 37,58 EUR;

b) | bei erstmaliger Zulassung vom
1. Juli 2009 bis 31. Dezember 2020 für je 100 Kubikzentimeter Hubraum
oder einem Teil davon 2 Euro für Fremdzündungsmotoren
und 9,50 Euro für Selbst-
zündungsmotoren zuzüglich jeweils 2 Euro für jedes Gramm Kohlendioxidemission je
Kilometer entsprechend der Richtlinie 93/116/EG der Kommission vom 17. De-
zember 1993 zur Anpassung der Richtlinie 80/1268/EWG des Rates über den Kraftstoff-
verbrauch von Kraftfahrzeugen an den technischen Fortschritt (ABl. L 329 vom
30.12.1993, S. 39) oder die Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen
Parlaments
und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Typengenehmigung von
Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionsklassen von leichten
Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den
Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen
für Fahrzeuge (ABl. L 171
vom 29.6.2007, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 692/2008
der Kommission vom 18. Juli 2008 (ABl. L 199 vom 28.7.2008, S. 1) geändert
worden ist,
in der jeweils geltenden Fassung, das bei erstmaliger Zulassung

aa) | bis zum 31. Dezember 2011 | 120 g/km,

bb) | ab dem 1. Januar 2012 | 110 g/km,

cc) | ab dem 1. Januar 2014 | 95 g/km

überschreitet;

c)
| bei erstmaliger Zulassung ab dem 1. Januar
2021 für je 100 Kubikzentimeter Hubraum
oder einem Teil davon 2 Euro für Fremd-
zündungsmotoren und 9,50 Euro für Selbst-
zündungsmotoren zuzüglich für jedes
Gramm Kohlendioxidemission je Kilometer,
das 95 Gramm je Kilometer überschreitet,
vom Emissionswert


über 95 g/km bis zu 115 g/km | 2,00 EUR,


über 115 g/km bis zu 135 g/km | 2,20 EUR,

über 135 g/km bis zu 155 g/km | 2,50 EUR,

über 155 g/km bis zu 175 g/km | 2,90 EUR,

über 175 g/km bis zu 195 g/km | 3,40 EUR,

über 195 g/km | 4,00 EUR.

Maßgebend
für die Kohlendioxidemissionen
sind die Verordnung (EG) Nr. 715/2007 und
die Verordnung (EU) 2017/1151
der Kom-
mission vom 1. Juni 2017 zur Ergänzung
der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Euro-
päischen Parlaments und des Rates über die
Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hin-
sichtlich der Emissionen von leichten Perso-
nenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5
und Euro 6) und über
den Zugang zu Fahr-
zeugreparatur- und -wartungsinformationen,
zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates, der
Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommis-
sion sowie der Verordnung (EU) Nr. 1230/2012
der Kommission und zur Aufhebung der Ver-
ordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission
(ABl. L 175 vom 7.7.2017, S. 1) in der jeweils
geltenden Fassung;


2a. Wohnmobile für je 200 Kilogramm Gesamtgewicht oder einem Teil davon, wenn sie nach Feststellung der Zulassungsbehörde im Sinne der Anlage XIV zu § 48 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung

a) mindestens der Schadstoffklasse S 4 entsprechen, von dem Gesamtgewicht

bis zu 2.000 kg 16 EUR,
über 2.000 kg 10 EUR,

insgesamt jedoch nicht mehr als 800 EUR,

b) der Schadstoffklasse S 3, S 2 oder S 1 entsprechen, von dem Gesamtgewicht

bis zu 2.000 kg 24 EUR,
über 2.000 kg 10 EUR,

insgesamt jedoch nicht mehr als 1.000 EUR,

c) die Voraussetzungen nach Buchstabe
a oder b nicht erfüllen, von dem Gesamtgewicht

bis zu 2.000 kg 40 EUR,
über 2.000 kg
bis zu 5.000 kg 10 EUR,
über 5.000 kg bis zu 12.000 kg 15 EUR,
über 12.000 kg 25 EUR;


ab
dem 1. Januar 2010 auch für die Schadstoffklasse S 1;

2b. dreirädrige und leichte vierrädrige Kraftfahrzeuge mit Hubkolbenmotoren, die unter den Anwendungsbereich der Richtlinie 97/24/EG fallen, für je 100 Kubikzentimeter Hubraum oder einen Teil davon, wenn sie

a) die verbindlichen Grenzwerte nach Zeile A (2003) der Tabelle zu Nummer 2.2.1.1.5 in Kapitel 5 Anhang II der Richtlinie 97/24/EG einhalten und angetrieben werden

aa) durch Fremdzündungsmotor 21,07 EUR,

bb) durch Selbstzündungsmotor 33,29 EUR,

b) die Voraussetzungen nach Buchstabe a nicht erfüllen und angetrieben werden

aa) durch Fremdzündungsmotor
25,36 EUR,

bb) durch Selbstzündungsmotor
37,58 EUR;

3. andere Kraftfahrzeuge mit einem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht bis 3.500 Kilogramm für je 200 Kilogramm Gesamtgewicht oder einen Teil davon, von dem Gesamtgewicht

bis zu 2.000 kg 11,25 EUR,
über 2.000 kg bis zu 3.000 kg 12,02 EUR,
über 3.000 kg bis zu 3.500 kg 12,78 EUR;

4. alle übrigen Kraftfahrzeuge mit einem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3.500 Kilogramm für je 200 Kilogramm Gesamtgewicht oder einen Teil davon, wenn sie nach Feststellung der Zulassungsbehörde

vorherige Änderung nächste Änderung

a) zur Schadstoffklasse S 2 im Sinne der Anlage XIV zu § 48 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung gehören, von dem Gesamtgewicht


bis zu 2.000 kg | 6,42 EUR,

über 2.000 kg bis zu 3.000 kg | 6,88 EUR,

über 3.000 kg bis zu 4.000 kg | 7,31 EUR,

über 4.000 kg bis zu 5.000 kg | 7,75 EUR,

über 5.000 kg bis zu 6.000 kg | 8,18 EUR,

über 6.000 kg bis zu 7.000 kg | 8,62 EUR,

über 7.000 kg bis zu 8.000 kg | 9,36 EUR,

über 8.000 kg bis zu 9.000 kg | 10,07 EUR,

über 9.000 kg bis zu 10.000 kg | 10,97 EUR,

über 10.000 kg bis zu 11.000 kg | 11,84 EUR,

über 11.000 kg bis zu 12.000 kg | 13,01 EUR,

über 12.000 kg bis zu 13.000 kg | 14,32 EUR,

über 13.000 kg | 15,77 EUR,



insgesamt jedoch nicht mehr als 664,68 EUR,



a) mindestens zur Schadstoffklasse S 2 im Sinne der Anlage XIV zu § 48 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung gehören, von dem Gesamtgewicht


bis zu
2.000
kg | 6,42 EUR,

über
2.000
kg bis zu 3.000 kg | 6,88 EUR,

über
3.000
kg bis zu 4.000 kg | 7,31 EUR,

über
4.000
kg bis zu 5.000 kg | 7,75 EUR,

über
5.000
kg bis zu 6.000 kg | 8,18 EUR,

über
6.000
kg bis zu 7.000 kg | 8,62 EUR,

über
7.000
kg bis zu 8.000 kg | 9,36 EUR,

über
8.000
kg bis zu 9.000 kg | 10,07 EUR,

über
9.000
kg bis zu 10.000 kg | 10,97 EUR,

über
10.000
kg bis zu 11.000 kg | 11,84 EUR,

über
11.000
kg bis zu 12.000 kg | 13,01 EUR,

über
12.000
kg | 14,32 EUR,


insgesamt jedoch nicht mehr als 556 EUR,

b) zur Schadstoffklasse S 1 im Sinne der Anlage XIV zu § 48 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung gehören, von dem Gesamtgewicht


bis zu 2.000 kg | 6,42 EUR,

über 2.000 kg bis zu 3.000 kg | 6,88 EUR,

über 3.000 kg bis zu 4.000 kg | 7,31 EUR,

über 4.000 kg bis zu 5.000 kg | 7,75 EUR,

über 5.000 kg bis zu 6.000 kg | 8,18 EUR,

über 6.000 kg bis zu 7.000 kg | 8,62 EUR,

über 7.000 kg bis zu 8.000 kg | 9,36 EUR,

über 8.000 kg bis zu 9.000 kg | 10,07 EUR,

über 9.000 kg bis zu 10.000 kg | 10,97 EUR,

über 10.000 kg bis zu 11.000 kg | 11,84 EUR,

über 11.000 kg bis zu 12.000 kg | 13,01 EUR,

über 12.000 kg bis zu 13.000 kg | 14,32 EUR,

über 13.000 kg bis zu 14.000 kg | 15,77 EUR,

über 14.000 kg bis zu 15.000 kg | 26,00 EUR,

über 15.000 kg | 36,23 EUR,

vorherige Änderung nächste Änderung


insgesamt jedoch nicht mehr als 1.022,58 EUR,




insgesamt jedoch nicht mehr als 914 EUR,

c) zur Geräuschklasse G 1 im Sinne der Anlage XIV zu § 48 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung gehören, von dem Gesamtgewicht


bis zu 2.000 kg | 9,64 EUR,

über 2.000 kg bis zu 3.000 kg | 10,30 EUR,

über 3.000 kg bis zu 4.000 kg | 10,97 EUR,

über 4.000 kg bis zu 5.000 kg | 11,61 EUR,

über 5.000 kg bis zu 6.000 kg | 12,27 EUR,

über 6.000 kg bis zu 7.000 kg | 12,94 EUR,

über 7.000 kg bis zu 8.000 kg | 14,03 EUR,

über 8.000 kg bis zu 9.000 kg | 15,11 EUR,

über 9.000 kg bis zu 10.000 kg | 16,44 EUR,

über 10.000 kg bis zu 11.000 kg | 17,74 EUR,

über 11.000 kg bis zu 12.000 kg | 19,51 EUR,

über 12.000 kg bis zu 13.000 kg | 21,47 EUR,

über 13.000 kg bis zu 14.000 kg | 23,67 EUR,

über 14.000 kg bis zu 15.000 kg | 39,01 EUR,

über 15.000 kg | 54,35 EUR,

vorherige Änderung nächste Änderung


insgesamt jedoch nicht mehr als 1.533,88 EUR,




insgesamt jedoch nicht mehr als 1.425 EUR,

d) die Voraussetzungen nach Buchstabe a, b oder c nicht erfüllen, von dem Gesamtgewicht


bis zu 2.000 kg | 11,25 EUR,

über 2.000 kg bis zu 3.000 kg | 12,02 EUR,

über 3.000 kg bis zu 4.000 kg | 12,78 EUR,

über 4.000 kg bis zu 5.000 kg | 13,55 EUR,

über 5.000 kg bis zu 6.000 kg | 14,32 EUR,

über 6.000 kg bis zu 7.000 kg | 15,08 EUR,

über 7.000 kg bis zu 8.000 kg | 16,36 EUR,

über 8.000 kg bis zu 9.000 kg | 17,64 EUR,

über 9.000 kg bis zu 10.000 kg | 19,17 EUR,

über 10.000 kg bis zu 11.000 kg | 20,71 EUR,

über 11.000 kg bis zu 12.000 kg | 22,75 EUR,

über 12.000 kg bis zu 13.000 kg | 25,05 EUR,

über 13.000 kg bis zu 14.000 kg | 27,61 EUR,

über 14.000 kg bis zu 15.000 kg | 45,50 EUR,

über 15.000 kg | 63,40 EUR,

vorherige Änderung nächste Änderung


insgesamt jedoch nicht mehr als 1.789,52 EUR;

5. Kraftfahrzeuganhänger für je 200 Kilogramm Gesamtgewicht oder einen Teil davon 7,46 EUR, jedoch nicht mehr als 894,76 EUR.

(2) Die Steuer ermäßigt sich um 50 vom Hundert des Betrags, der sich nach Absatz 1 Nr. 3 oder Nr. 4 Buchstabe a ergibt, für Fahrzeuge mit Antrieb ausschließlich durch Elektromotoren, die ganz oder überwiegend aus mechanischen oder elektrochemischen Energiespeichern gespeist werden (Elektrofahrzeuge).

(3) Für ausländische Fahrzeuge beträgt die Steuer, wenn sie tageweise entrichtet wird, für jeden ganz oder teilweise im Inland zugebrachten Kalendertag




insgesamt jedoch nicht mehr als 1.681 EUR;

5. Kraftfahrzeuganhänger für je 200 Kilogramm Gesamtgewicht oder einen Teil davon 7,46 EUR, jedoch nicht mehr als 373,24 EUR.

(2) Die Steuer ermäßigt sich um 50 vom Hundert des Betrags, der sich nach Absatz 1 Nr. 3 oder Nr. 4 Buchstabe a ergibt, für Fahrzeuge mit Antrieb ausschließlich durch Elektromotoren, die ganz oder überwiegend aus mechanischen oder elektrochemischen Energiespeichern oder aus emissionsfrei betriebenen Energiewandlern gespeist werden (Elektrofahrzeuge).

(3) 1 Für ausländische Fahrzeuge beträgt die Steuer für jeden ganz oder teilweise im Inland zugebrachten Kalendertag

1. bei Zwei- und Dreiradkraftfahrzeugen (ausgenommen Zugmaschinen) sowie bei Personenkraftwagen 0,51 EUR,

2. bei allen anderen Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von

a) nicht mehr als 7.500 kg 1,53 EUR,
b) mehr als 7.500 kg und nicht mehr als 15.000 kg 4,60 EUR,
c) mehr als 15.000 kg 6,14 EUR,

3. bei Kraftfahrzeuganhängern mit einem zulässigen Gesamtgewicht von

a) nicht mehr als 7.500 kg 1,02 EUR,
b) mehr als 7.500 kg und nicht mehr als 15.000 kg 2,05 EUR,
c) mehr als 15.000 kg 3,07 EUR.

vorherige Änderung nächste Änderung

Für diese Fahrzeuge ist der Nachweis des zulässigen Gesamtgewichts, sofern sich dieses nicht aus dem Zulassungsschein ergibt, durch eine amtliche Bescheinigung zu erbringen. Die Bescheinigung muss die Identität und das zulässige Gesamtgewicht eindeutig nachweisen; sie ist in deutscher Sprache abzufassen.



2 Für diese Fahrzeuge ist der Nachweis des zulässigen Gesamtgewichts, sofern sich dieses nicht aus dem Zulassungsschein ergibt, durch eine amtliche Bescheinigung zu erbringen. 3 Die Bescheinigung muss die Identität und das zulässige Gesamtgewicht eindeutig nachweisen; sie ist in deutscher Sprache abzufassen.

(4) Für Kennzeichen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 beträgt die Jahressteuer,

1. wenn sie nur für Krafträder gelten 46,02 EUR,

2. im Übrigen 191,73 EUR.

vorherige Änderung

(5) Bei Berechnung der Steuer zählen angefangene Kalendertage als volle Tage. Der Tag, an dem die Steuerpflicht endet, wird nicht mitgerechnet, ausgenommen in den Fällen der tageweisen Entrichtung nach § 11 Abs. 3 und der Entrichtung für einen nach Tagen berechneten Zeitraum nach § 11 Abs. 4 Nr. 1 sowie nach § 11 Abs. 4 Nr. 2, soweit die Mindestbesteuerung vorgeschrieben ist.



(5) 1 Bei Berechnung der Steuer zählen angefangene Kalendertage als volle Tage. 2 Der Tag, an dem die Steuerpflicht endet, wird nicht mitgerechnet, ausgenommen in den Fällen der tageweisen Entrichtung nach § 11 Abs. 3 und der Entrichtung für einen nach Tagen berechneten Zeitraum nach § 11 Abs. 4 Nr. 1 sowie nach § 11 Abs. 4 Nr. 2, soweit die Mindestbesteuerung vorgeschrieben ist.