Tools:
Update via:
Änderung § 7 KraftStG 2002 vom 05.11.2008
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 2 WachstumStG am 5. November 2008 und Änderungshistorie des KraftStG 2002Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
Änderung verpasst?
§ 7 KraftStG 2002 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 05.11.2008 geltenden Fassung | § 7 KraftStG 2002 n.F. (neue Fassung) in der am 05.11.2008 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 21.12.2008 BGBl. I S. 2896 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 7 Steuerschuldner | |
Steuerschuldner ist 1. bei einem inländischen Fahrzeug die Person, für die das Fahrzeug zum Verkehr zugelassen ist, | |
(Text alte Fassung) 2. bei einem ausländischen Fahrzeug die Person, die das Fahrzeug im Geltungsbereich dieses Gesetzes benutzt, | (Text neue Fassung) 2. bei einem ausländischen Fahrzeug die Person, die das Fahrzeug im Inland benutzt, |
3. bei einem widerrechtlich benutzten Fahrzeug die Person, die das Fahrzeug widerrechtlich benutzt, 4. bei einem Kennzeichen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 4 die Person, der das Kennzeichen zugeteilt ist. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/315/al15186-0.htm