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Änderung § 3b KraftStG 2002 vom 01.07.2009

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 3b KraftStG 2002 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2009 geltenden Fassung
§ 3b KraftStG 2002 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 29.05.2009 BGBl. I S. 1170

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 3b (aufgehoben)


(Text neue Fassung)

§ 3b Steuerbefreiung für besonders schadstoffreduzierte Personenkraftwagen mit Selbstzündungsmotor


vorherige Änderung

 


(1) Das Halten von Personenkraftwagen mit Selbstzündungsmotor ist vorbehaltlich des Absatzes 2 befristet von der Steuer befreit, wenn das Fahrzeug in der Zeit vom 1. Juli 2009 bis zum 31. Dezember 2013 erstmals zugelassen wird und nach Feststellung der Zulassungsbehörde ab dem Tag der erstmaligen Zulassung den Anforderungen der Stufe Euro 6 nach der Tabelle 2 des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 genügt. Die Steuerbefreiung beginnt am Tag der erstmaligen Zulassung. Sie endet, sobald die Steuerersparnis auf der Grundlage der jeweiligen Steuersätze nach § 9 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b den Betrag von 150 Euro erreicht. Die Steuerbefreiung wird für jedes Fahrzeug nur einmal gewährt.

(2) Absatz 1 gilt bei erstmaliger Zulassung vom 1. Juli 2009 bis zum 31. Dezember 2010 für den Halter, auf den das Fahrzeug am 1. Januar 2011 zugelassen ist und für Fahrzeuge, die am 1. Januar 2011 außer Betrieb gesetzt sind, für den Halter, auf den das Fahrzeug danach wieder zugelassen wird. Dabei gilt abweichend von Absatz 1 der 1. Januar 2011 als Beginn der befristeten Steuerbefreiung. Voraussetzung ist, dass in der Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) am Tag der erstmaligen Zulassung eine emissionsbezogene Schlüsselnummer ausgewiesen ist, die das Erfüllen der Voraussetzungen für die Steuerbefreiung bestätigt. Eine Steuerbefreiung für frühere Halter unterbleibt; dies gilt auch dann, wenn ein früherer Halter für das Fahrzeug Steuer entrichtet hat.

(3) Die Steuerbefreiung endet spätestens am 31. Dezember 2013.

(4) Soweit die befristete Steuerbefreiung bei einem Halterwechsel noch nicht abgelaufen ist, wird sie dem neuen Halter gewährt.

(5) Die Zeiten der Außerbetriebsetzung eines Fahrzeugs und die Zeiten außerhalb des auf einem Saisonkennzeichen angegebenen Betriebszeitraums haben keine Auswirkungen auf die Steuerbefreiung.

(6) Die Steuerbefreiung gilt nicht für Kennzeichen im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 4 Satz 1.