§ 14 - Statut der GBB Genossenschafts-Holding Berlin (GBBStatut k.a.Abk.)

Anlage zu V. v. 15.11.1991 BGBl. I S. 2123; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
Geltung ab 30.11.1991; FNA: 105-3-12 Herstellung der Einheit Deutschlands
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§ 14 Jahresabschluß und Lagebericht



(1) Der Vorstand hat den Jahresabschluß und den Lagebericht für das vergangene Geschäftsjahr in den ersten drei Monaten eines jeden Geschäftsjahres aufzustellen und dem Abschlußprüfer vorzulegen.

(2) Der Jahresabschluß und der Lagebericht sind in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuchs für große Kapitalgesellschaften aufzustellen und zu prüfen. Nach Eingang des Prüfungsberichts beim Vorstand sind der Jahresabschluß und der Lagebericht sowie der Prüfungsbericht mit dem Vorschlag des Vorstands für den Beschluß der Hauptversammlung über die Verwendung des Jahresüberschusses dem Verwaltungsrat vorzulegen.



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