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Änderung § 7 Statut der GBB Genossenschafts-Holding Berlin vom 08.11.2006

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§ 7 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung
§ 7 n.F. (neue Fassung)
in der am 08.09.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 7 Verwaltungsrat


(1) Der Verwaltungsrat besteht aus mindestens drei Personen. Ihm gehören an:

1. ein Vertreter des Bundesministeriums der Finanzen,

(Text alte Fassung)

2. ein Vertreter des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit,

3. ein Vertreter des Bundesministeriums für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft.

(Text neue Fassung)

2. ein Vertreter des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie,

3. ein Vertreter des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft.

Die Mitglieder des Verwaltungsrats werden von der Aufsichtsbehörde berufen. Die jeweilige Zahl der Verwaltungsratsmitglieder bestimmt die Aufsichtsbehörde.

(2) Die Berufung der Mitglieder des Verwaltungsrats erfolgt längstens für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt. Das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird nicht mitgerechnet. Im Falle des vorzeitigen Ausscheidens eines Verwaltungsratsmitglieds wird das an seine Stelle tretende Mitglied für die Restdauer der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds bestellt.

(3) Der Verwaltungsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden jeweils für die Dauer seiner Amtszeit. Wiederwahl ist zulässig.

(4) Der Verwaltungsrat kann sich eine Geschäftsordnung geben. Sie bedarf der Zustimmung der Aufsichtsbehörde.