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§ 2 - Bürsten- und Pinselmacher-Ausbildungsverordnung (BürstPiAusbV)

V. v. 14.12.1984 BGBl. I S. 1558; aufgehoben durch § 18 V. v. 08.06.2017 BGBl. I S. 1559
Geltung ab 01.08.1985; FNA: 806-21-1-116 Berufliche Bildung
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§ 2 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufs



Der Ausbildungsberuf Bürsten- und Pinselmacher/Bürsten- und Pinselmacherin wird staatlich anerkannt.

 
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Zitierungen von § 2 BürstPiAusbV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 BürstPiAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BürstPiAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 BürstPiAusbV Anwendungsbereich
... und Pinselmacherin nach der Handwerksordnung und für die Berufsausbildung in dem nach § 2 anerkannten ...