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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2017 aufgehoben
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§ 4 - Bürsten- und Pinselmacher-Ausbildungsverordnung (BürstPiAusbV)
V. v. 14.12.1984 BGBl. I S. 1558; aufgehoben durch § 18 V. v. 08.06.2017 BGBl. I S. 1559
Geltung ab 01.08.1985; FNA: 806-21-1-116 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.08.1985; FNA: 806-21-1-116 Berufliche Bildung
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§ 4 Ausbildungsberufsbild
§ 4 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
- 1.
- Berufsbildung,
- 2.
- Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebs,
- 3.
- Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,
- 4.
- Unfallverhütung, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,
- 5.
- Lesen einfacher Zeichnungen und Anfertigen von Skizzen,
- 6.
- Verarbeiten von Bestückungsmaterialien,
- 7.
- Verarbeiten von Holz- und Kunststoffzubehör,
- 8.
- Verarbeiten von Metallen,
- 9.
- Verarbeiten von Hilfsstoffen,
- 10.
- Herstellen einfacher Bürsten und Pinsel,
- 11.
- Instandhalten von Handwerkszeugen,
- 12.
- Kenntnisse mechanischer, pneumatischer, hydraulischer und elektrischer Vorrichtungen an Maschinen,
- 13.
- Einrichten, Bedienen und Warten von Anlagen und Maschinen,
- 14.
- Überwachen des Produktionsablaufs, Produktionskontrolle.
(2) Gegenstand der Berufsausbildung in den Fachrichtungen sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
- 1.
- in der Fachrichtung Bürstenherstellung:
- a)
- Arten, Eigenschaften und Lagern des Roh- und Bestückungsmaterials,
- b)
- Herstellen von Bürsten;
- 2.
- in der Fachrichtung Pinselherstellung:
- a)
- Arten, Eigenschaften und Lagern des Roh- und Bestückungsmaterials,
- b)
- Herstellen von Qualitätspinseln.
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Zitierungen von § 4 BürstPiAusbV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 BürstPiAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BürstPiAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 5 BürstPiAusbV Ausbildungsrahmenplan
... Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/3153/a44541.htm