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§ 7 - Bürsten- und Pinselmacher-Ausbildungsverordnung (BürstPiAusbV)

V. v. 14.12.1984 BGBl. I S. 1558; aufgehoben durch § 18 V. v. 08.06.2017 BGBl. I S. 1559
Geltung ab 01.08.1985; FNA: 806-21-1-116 Berufliche Bildung
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§ 7 Berichtsheft



Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.