Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 8b DiätAssG vom 23.04.2016

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 8b DiätAssG, alle Änderungen durch Artikel 23 EURLHuGBUG am 23. April 2016 und Änderungshistorie des DiätAssG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 8b DiätAssG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 23.04.2016 geltenden Fassung
§ 8b DiätAssG n.F. (neue Fassung)
in der am 23.04.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 23 G. v. 18.04.2016 BGBl. I S. 886
(heute geltende Fassung) 
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 8b


(Text alte Fassung)

1 Die zuständigen Behörden sind berechtigt, für jede Dienstleistungserbringung von den zuständigen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaats Informationen über die Rechtmäßigkeit der Niederlassung sowie darüber anzufordern, dass keine berufsbezogenen disziplinarischen oder strafrechtlichen Sanktionen vorliegen. 2 Auf Anforderung der zuständigen Behörden eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes haben die zuständigen Behörden in Deutschland nach Artikel 56 der Richtlinie 2005/36/EG der anfordernden Behörde alle Informationen über die Rechtmäßigkeit der Niederlassung und die gute Führung des Dienstleisters sowie Informationen darüber, dass keine berufsbezogenen disziplinarischen oder strafrechtlichen Sanktionen vorliegen, zu übermitteln.

(Text neue Fassung)

1 Im Fall von berechtigten Zweifeln sind die zuständigen Behörden berechtigt, für jede Dienstleistungserbringung von den zuständigen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaats Informationen über die Rechtmäßigkeit der Niederlassung sowie darüber anzufordern, dass keine berufsbezogenen disziplinarischen oder strafrechtlichen Sanktionen vorliegen. 2 Auf Anforderung der zuständigen Behörden eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes haben die zuständigen Behörden in Deutschland nach Artikel 56 der Richtlinie 2005/36/EG der anfordernden Behörde alle Informationen über die Rechtmäßigkeit der Niederlassung und die gute Führung des Dienstleisters sowie Informationen darüber, dass keine berufsbezogenen disziplinarischen oder strafrechtlichen Sanktionen vorliegen, zu übermitteln.

(heute geltende Fassung) 
 

Anzeige