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Änderung § 9 DiätAssG vom 07.12.2007
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§ 9 DiätAssG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 07.12.2007 geltenden Fassung | § 9 DiätAssG n.F. (neue Fassung) in der am 07.12.2007 geltenden Fassung durch Artikel 25 G. v. 02.12.2007 BGBl. I S. 2686 |
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(Textabschnitt unverändert) § 9 | |
(1) Die Entscheidung über die Erteilung der Erlaubnis nach § 2 Abs. 1 trifft die zuständige Behörde des Landes, in dem der Antragsteller die Prüfung abgelegt hat. (2) Die Entscheidung über die Anrechnung einer Ausbildung nach § 7 trifft die zuständige Behörde des Landes, in dem der Antragsteller an einer Ausbildung teilnehmen will oder teilnimmt. | |
(Text alte Fassung) | (Text neue Fassung) (3) Die Meldung nach § 8a Abs. 2 und 3 nimmt die zuständige Behörde des Landes entgegen, in dem die Dienstleistung erbracht werden soll oder erbracht worden ist. Sie fordert die Informationen nach § 8b Satz 1 an. Die Informationen nach § 8b Satz 2 werden durch die zuständige Behörde des Landes übermittelt, in dem der Beruf des Diätassistenten ausgeübt wird oder zuletzt ausgeübt worden ist. Die Unterrichtung des Herkunftsmitgliedstaats gemäß § 8c erfolgt durch die zuständige Behörde des Landes, in dem die Dienstleistung erbracht wird oder erbracht worden ist. Die Bescheinigungen nach § 8a Abs. 4 stellt die zuständige Behörde des Landes aus, in dem der Antragsteller den Beruf des Diätassistenten ausübt. |
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