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Änderung § 2 AHGV vom 14.11.2008
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§ 2 AHGV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 14.11.2008 geltenden Fassung | § 2 AHGV n.F. (neue Fassung) in der am 14.11.2008 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 10.11.2008 BGBl. I S. 2179 |
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(Textabschnitt unverändert) § 2 Berechnung der Entlastung | |
(Text alte Fassung) Berechnungsgrundlage sind die um die erhaltene Teilentlastung reduzierten gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 des Altschuldenhilfe-Gesetzes anerkannten Altverbindlichkeiten mit Stand vom 1. Januar 1994. Der Entlastungsbetrag errechnet sich aus der Höhe der um 8 Prozent reduzierten durchschnittlichen Altverbindlichkeit nach Satz 1 je Quadratmeter der gesamten Wohnfläche des Antragstellers, höchstens jedoch 150 Deutsche Mark, multipliziert mit der Anzahl der Quadratmeter der nach Sanierungskonzept gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 3 abzureißenden oder seit dem 1. Januar 2000 abgerissenen Wohnfläche des Antragstellers. Die Wohnfläche bestimmt sich, auch für Antragsteller, die nur Zinshilfe erhalten haben, nach der für die Teilentlastung gemäß § 4 des Altschuldenhilfe-Gesetzes maßgeblichen Wohnfläche. Der Entlastungsbetrag darf den Landesbeitrag zu dem Sanierungskonzept gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 3 nicht übersteigen. | (Text neue Fassung) Berechnungsgrundlage sind die um die erhaltene Teilentlastung reduzierten gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 des Altschuldenhilfe-Gesetzes anerkannten Altverbindlichkeiten mit Stand vom 1. Januar 1994. Der Entlastungsbetrag errechnet sich aus der Höhe der um 8 Prozent reduzierten durchschnittlichen Altverbindlichkeit nach Satz 1 je Quadratmeter der gesamten Wohnfläche des Antragstellers, höchstens jedoch 150 Deutsche Mark, multipliziert mit der Anzahl der Quadratmeter der nach Sanierungskonzept gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 3 abzureißenden oder seit dem 1. Januar 2000 abgerissenen Wohnfläche des Antragstellers. Der Entlastungsbetrag darf den Landesbeitrag zu dem Sanierungskonzept gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 3 nicht übersteigen. |
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