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Änderung § 4 AHGV vom 14.11.2008

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§ 4 AHGV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 14.11.2008 geltenden Fassung
§ 4 AHGV n.F. (neue Fassung)
in der am 14.11.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 10.11.2008 BGBl. I S. 2179
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 4 Voraussetzung für die Leistungsgewährung


(Text alte Fassung)

Eine Entscheidung über die Gewährung des Entlastungsbetrages kann vor Abriss der Wohnfläche erfolgen. Voraussetzungen für die Leistungsgewährung selbst sind der Vollzug des Abrisses oder Rückbaus des jeweiligen Gebäudes spätestens bis 31. Dezember 2010 und die Erfüllung der Verpflichtungen des Wohnungsunternehmens nach § 5 des Altschuldenhilfe-Gesetzes oder die Bestätigung durch die Kreditanstalt für Wiederaufbau, dass das Unternehmen die Nichterfüllung nicht zu vertreten hat.

(Text neue Fassung)

Eine Entscheidung über die Gewährung des Entlastungsbetrages kann vor Abriss der Wohnfläche erfolgen. Voraussetzungen für die Leistungsgewährung selbst sind der Vollzug des Abrisses oder Rückbaus des jeweiligen Gebäudes spätestens bis 31. Dezember 2013 und die Erfüllung der Verpflichtungen des Wohnungsunternehmens nach § 5 des Altschuldenhilfe-Gesetzes oder die Bestätigung durch die Kreditanstalt für Wiederaufbau, dass das Unternehmen die Nichterfüllung nicht zu vertreten hat.