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Änderung § 17 BauNVO vom 23.06.2021
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§ 17 BauNVO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 23.06.2021 geltenden Fassung | § 17 BauNVO n.F. (neue Fassung) in der am 23.06.2021 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 14.06.2021 BGBl. I S. 1802 |
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(Text alte Fassung) § 17 Obergrenzen für die Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung | (Text neue Fassung)§ 17 Orientierungswerte für die Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung |
(1) Bei der Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung nach § 16 dürfen, auch wenn eine Geschossflächenzahl oder eine Baumassenzahl nicht dargestellt oder festgesetzt wird, folgende Obergrenzen nicht überschritten werden: | 1 Bei der Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung nach § 16 bestehen, auch wenn eine Geschossflächenzahl oder eine Baumassenzahl nicht dargestellt oder festgesetzt wird, folgende Orientierungswerte für Obergrenzen: |
(Textabschnitt unverändert) 1 | 2 | 3 | 4 Baugebiet | Grund- flächenzahl (GRZ) | Geschoss- flächenzahl (GFZ) | Bau- massenzahl (BMZ) in | Kleinsiedlungsgebieten (WS) | 0,2 | 0,4 | - | |
in | reinen Wohngebieten (WR) allgem. Wohngebieten (WA) Ferienhausgebieten | 0,4 | 1,2 | - | in | reinen Wohngebieten (WR) allgemeinen Wohngebieten (WA) Ferienhausgebieten | 0,4 | 1,2 | - |
in | besonderen Wohngebieten (WB) | 0,6 | 1,6 | - | |
in | Dorfgebieten (MD) Mischgebieten (MI) | 0,6 | 1,2 | - | in | Dorfgebieten (MD) Mischgebieten (MI) dörflichen Wohngebieten (MDW) | 0,6 | 1,2 | - |
in | urbanen Gebieten (MU) | 0,8 | 3,0 | - in | Kerngebieten (MK) | 1,0 | 3,0 | - in | Gewerbegebieten (GE) Industriegebieten (GI) sonstigen Sondergebieten | 0,8 | 2,4 | 10,0 in | Wochenendhausgebieten | 0,2 | 0,2 | - | |
(2) 1 Die Obergrenzen des Absatzes 1 können aus städtebaulichen Gründen überschritten werden, wenn die Überschreitung durch Umstände ausgeglichen ist oder durch Maßnahmen ausgeglichen wird, durch die sichergestellt ist, dass die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse nicht beeinträchtigt werden und nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt vermieden werden. 2 Dies gilt nicht für Wochenendhausgebiete und Ferienhausgebiete. | 2 In Wochenendhausgebieten und Ferienhausgebieten dürfen die Orientierungswerte für Obergrenzen nach Satz 1 nicht überschritten werden. |
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