Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 17 BauNVO vom 23.06.2021

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 17 BauNVO, alle Änderungen durch Artikel 2 BauMobG am 23. Juni 2021 und Änderungshistorie der BauNVO

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 17 BauNVO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 23.06.2021 geltenden Fassung
§ 17 BauNVO n.F. (neue Fassung)
in der am 23.06.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 14.06.2021 BGBl. I S. 1802
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 17 Obergrenzen für die Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung


(Text neue Fassung)

§ 17 Orientierungswerte für die Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Bei der Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung nach § 16 dürfen, auch wenn eine Geschossflächenzahl oder eine Baumassenzahl nicht dargestellt oder festgesetzt wird, folgende Obergrenzen nicht überschritten werden:



1 Bei der Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung nach § 16 bestehen, auch wenn eine Geschossflächenzahl oder eine Baumassenzahl nicht dargestellt oder festgesetzt wird, folgende Orientierungswerte für Obergrenzen:

(Textabschnitt unverändert)


1 | 2 | 3 | 4

Baugebiet | Grund-
flächenzahl
(GRZ) | Geschoss-
flächenzahl
(GFZ) | Bau-
massenzahl
(BMZ)

in | Kleinsiedlungsgebieten (WS) | 0,2 | 0,4 | -

vorherige Änderung nächste Änderung

in | reinen Wohngebieten (WR)
allgem.
Wohngebieten (WA)
Ferienhausgebieten | 0,4 | 1,2 | -



in | reinen Wohngebieten (WR)
allgemeinen
Wohngebieten (WA)
Ferienhausgebieten | 0,4 | 1,2 | -

in | besonderen Wohngebieten (WB) | 0,6 | 1,6 | -

vorherige Änderung nächste Änderung

in | Dorfgebieten (MD)
Mischgebieten (MI) | 0,6 | 1,2 | -



in | Dorfgebieten (MD)
Mischgebieten (MI)
dörflichen Wohngebieten (MDW)
| 0,6 | 1,2 | -

in | urbanen Gebieten (MU) | 0,8 | 3,0 | -

in | Kerngebieten (MK) | 1,0 | 3,0 | -

in | Gewerbegebieten (GE)
Industriegebieten (GI)
sonstigen Sondergebieten | 0,8 | 2,4 | 10,0

in | Wochenendhausgebieten | 0,2 | 0,2 | -

vorherige Änderung


(2) 1 Die
Obergrenzen des Absatzes 1 können aus städtebaulichen Gründen überschritten werden, wenn die Überschreitung durch Umstände ausgeglichen ist oder durch Maßnahmen ausgeglichen wird, durch die sichergestellt ist, dass die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse nicht beeinträchtigt werden und nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt vermieden werden. 2 Dies gilt nicht für Wochenendhausgebiete und Ferienhausgebiete.




2 In Wochenendhausgebieten und Ferienhausgebieten dürfen die Orientierungswerte für
Obergrenzen nach Satz 1 nicht überschritten werden.

(heute geltende Fassung)