Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 13a BauNVO vom 13.05.2017

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 2 BauMobG am 13. Mai 2017 und Änderungshistorie der BauNVO

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 13a BauNVO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 13.05.2017 geltenden Fassung
§ 13a BauNVO n.F. (neue Fassung)
in der am 23.06.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 14.06.2021 BGBl. I S. 1802
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 13a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 13a Ferienwohnungen


vorherige Änderung

 


1 Räume oder Gebäude, die einem ständig wechselnden Kreis von Gästen gegen Entgelt vorübergehend zur Unterkunft zur Verfügung gestellt werden und die zur Begründung einer eigenen Häuslichkeit geeignet und bestimmt sind (Ferienwohnungen), gehören unbeschadet des § 10 in der Regel zu den nicht störenden Gewerbebetrieben nach § 2 Absatz 3 Nummer 4 und § 4 Absatz 3 Nummer 2 oder zu den Gewerbebetrieben nach § 4a Absatz 2 Nummer 3, § 5 Absatz 2 Nummer 6, § 5a Absatz 2 Nummer 7, § 6 Absatz 2 Nummer 4, § 6a Absatz 2 Nummer 4 und § 7 Absatz 2 Nummer 3. 2 Abweichend von Satz 1 können Räume nach Satz 1 in den übrigen Fällen insbesondere bei einer baulich untergeordneten Bedeutung gegenüber der in dem Gebäude vorherrschenden Hauptnutzung zu den Betrieben des Beherbergungsgewerbes nach § 4 Absatz 3 Nummer 1, § 4a Absatz 2 Nummer 2, § 5 Absatz 2 Nummer 5, § 5a Absatz 2 Nummer 6, § 6 Absatz 2 Nummer 3, § 6a Absatz 2 Nummer 3 und § 7 Absatz 2 Nummer 2 oder zu den kleinen Betrieben des Beherbergungsgewerbes nach § 3 Absatz 3 Nummer 1 gehören.


 
Anzeige