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Änderung § 5a BauNVO vom 23.06.2021
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§ 5a BauNVO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 23.06.2021 geltenden Fassung | § 5a BauNVO n.F. (neue Fassung) in der am 23.06.2021 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 14.06.2021 BGBl. I S. 1802 |
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(Text alte Fassung) § 5a (neu) | (Text neue Fassung)§ 5a Dörfliche Wohngebiete |
(1) 1 Dörfliche Wohngebiete dienen dem Wohnen sowie der Unterbringung von land- und forstwirtschaftlichen Nebenerwerbsstellen und nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben. 2 Die Nutzungsmischung muss nicht gleichgewichtig sein. (2) Zulässig sind 1. Wohngebäude, 2. Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Nebenerwerbsbetriebe und die dazugehörigen Wohnungen und Wohngebäude, 3. Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebäude mit entsprechenden Nutzgärten, 4. nicht gewerbliche Einrichtungen und Anlagen für die Tierhaltung, 5. die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden sowie Schank- und Speisewirtschaften, 6. Betriebe des Beherbergungsgewerbes, 7. sonstige Gewerbebetriebe, 8. Anlagen für örtliche Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke. (3) Ausnahmsweise können zugelassen werden 1. Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe und die dazugehörigen Wohnungen und Wohngebäude, 2. Gartenbaubetriebe, 3. Tankstellen. |
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