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Änderung § 25e BauNVO vom 23.06.2021
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§ 25e BauNVO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 23.06.2021 geltenden Fassung | § 25e BauNVO n.F. (neue Fassung) in der am 23.06.2021 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 14.06.2021 BGBl. I S. 1802 |
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(Text alte Fassung) § 25e (neu) | (Text neue Fassung)§ 25e Überleitungsvorschrift aus Anlass des Gesetzes zur Mobilisierung von Bauland |
1 Ist der Entwurf eines Bauleitplans vor dem 23. Juni 2021 nach § 3 Absatz 2 des Baugesetzbuchs oder nach dem Planungssicherstellungsgesetz öffentlich ausgelegt worden, ist auf ihn diese Verordnung in der bis zum 23. Juni 2021 geltenden Fassung anzuwenden. 2 Das Recht der Gemeinde, das Verfahren zur Aufstellung des Bauleitplans erneut einzuleiten, bleibt unberührt. |
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