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Änderung § 9 BauNVO vom 07.07.2023
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 2 BauLPDigG am 7. Juli 2023 und Änderungshistorie der BauNVOHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 9 BauNVO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 07.07.2023 geltenden Fassung | § 9 BauNVO n.F. (neue Fassung) in der am 07.07.2023 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 03.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 176 |
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(Textabschnitt unverändert) § 9 Industriegebiete | |
(1) Industriegebiete dienen ausschließlich der Unterbringung von Gewerbebetrieben, und zwar vorwiegend solcher Betriebe, die in anderen Baugebieten unzulässig sind. (2) Zulässig sind | |
(Text alte Fassung) 1. Gewerbebetriebe aller Art, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe, | (Text neue Fassung) 1. Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe, |
2. Tankstellen. (3) Ausnahmsweise können zugelassen werden 1. Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind, 2. Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke. |
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