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Änderung § 3 BauNVO vom 20.09.2013

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§ 3 BauNVO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 20.09.2013 geltenden Fassung
§ 3 BauNVO n.F. (neue Fassung)
in der am 20.09.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 11.06.2013 BGBl. I S. 1548

(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Reine Wohngebiete


(1) Reine Wohngebiete dienen dem Wohnen.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(2) Zulässig sind Wohngebäude.

(Text neue Fassung)

(2) Zulässig sind

1. Wohngebäude,

2. Anlagen zur Kinderbetreuung, die den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienen.


(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1. Läden und nicht störende Handwerksbetriebe, die zur Deckung des täglichen Bedarfs für die Bewohner des Gebiets dienen, sowie kleine Betriebe des Beherbergungsgewerbes,

vorherige Änderung

2. Anlagen für soziale Zwecke sowie den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienende Anlagen für kirchliche, kulturelle, gesundheitliche und sportliche Zwecke.



2. sonstige Anlagen für soziale Zwecke sowie den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienende Anlagen für kirchliche, kulturelle, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(4) Zu den nach Absatz 2 sowie den §§ 2, 4 bis 7 zulässigen Wohngebäuden gehören auch solche, die ganz oder teilweise der Betreuung und Pflege ihrer Bewohner dienen.