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Änderung § 3 BauNVO vom 20.09.2013
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§ 3 BauNVO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 20.09.2013 geltenden Fassung | § 3 BauNVO n.F. (neue Fassung) in der am 20.09.2013 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 11.06.2013 BGBl. I S. 1548 |
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(Textabschnitt unverändert) § 3 Reine Wohngebiete | |
(1) Reine Wohngebiete dienen dem Wohnen. | |
(Text alte Fassung) (2) Zulässig sind Wohngebäude. | (Text neue Fassung) (2) Zulässig sind 1. Wohngebäude, 2. Anlagen zur Kinderbetreuung, die den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienen. |
(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden 1. Läden und nicht störende Handwerksbetriebe, die zur Deckung des täglichen Bedarfs für die Bewohner des Gebiets dienen, sowie kleine Betriebe des Beherbergungsgewerbes, | |
2. Anlagen für soziale Zwecke sowie den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienende Anlagen für kirchliche, kulturelle, gesundheitliche und sportliche Zwecke. | 2. sonstige Anlagen für soziale Zwecke sowie den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienende Anlagen für kirchliche, kulturelle, gesundheitliche und sportliche Zwecke. |
(4) Zu den nach Absatz 2 sowie den §§ 2, 4 bis 7 zulässigen Wohngebäuden gehören auch solche, die ganz oder teilweise der Betreuung und Pflege ihrer Bewohner dienen. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/3160/al41308-0.htm