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Änderung § 25d BauNVO vom 20.09.2013
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§ 25d BauNVO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 20.09.2013 geltenden Fassung | § 25d BauNVO n.F. (neue Fassung) in der am 20.09.2013 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 11.06.2013 BGBl. I S. 1548 |
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(Text alte Fassung) § 25d (neu) | (Text neue Fassung)§ 25d Überleitungsvorschrift aus Anlass des Gesetzes zur Stärkung der Innenentwicklung in den Städten und Gemeinden und weiteren Fortentwicklung des Städtebaurechts |
1 Ist der Entwurf eines Bauleitplans vor dem 20. September 2013 nach § 3 Absatz 2 des Baugesetzbuchs öffentlich ausgelegt worden, ist auf ihn diese Verordnung in der bis zum 20. September 2013 geltenden Fassung anzuwenden. 2 Das Recht der Gemeinde, das Verfahren zur Aufstellung des Bauleitplans erneut einzuleiten, bleibt unberührt. |
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