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§ 9 - Wahlordnung für die Wahlen der Mitglieder der Vollversammlung der Handwerkskammern (HwWahlO k.a.Abk.)
Anlage C zur HwO, neugefasst durch B. v. 24.09.1998 BGBl. I S. 3074; zuletzt geändert durch Artikel 35b G. v. 24.12.2003 BGBl. I S. 2954
Geltung ab 28.12.1965; FNA: 7110-1 Handwerk im Allgemeinen
Geltung ab 28.12.1965; FNA: 7110-1 Handwerk im Allgemeinen
§ 9
§ 9 wird in 1 Vorschrift zitiert
Die Wahlvorschläge müssen spätestens am fünfunddreißigsten Tag vor dem Wahltag bei dem Wahlleiter eingereicht sein.
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Zitierungen von § 9 Wahlordnung für die Wahlen der Mitglieder der Vollversammlung der Handwerkskammern
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 HwWahlO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
HwWahlO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 7 HwWahlO
... aufzufordern und dabei die Erfordernisse dieser Wahlvorschläge (§§ 8 bis 10) ...
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