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§ 10 - Wahlordnung für die Wahlen der Mitglieder der Vollversammlung der Handwerkskammern (HwWahlO k.a.Abk.)

Anlage C zur HwO, neugefasst durch B. v. 24.09.1998 BGBl. I S. 3074; zuletzt geändert durch Artikel 35b G. v. 24.12.2003 BGBl. I S. 2954
Geltung ab 28.12.1965; FNA: 7110-1 Handwerk im Allgemeinen

§ 10



(1) Mit jedem Wahlvorschlag sind einzureichen

1.
die Erklärung der Bewerber, daß sie der Aufnahme ihrer Namen in den Wahlvorschlag zustimmen,

2.
die Bescheinigung der Handwerkskammer, daß bei den Bewerbern die Voraussetzungen

a)
auf seiten Inhaber eines Betriebs eines Handwerks oder handwerksähnlichen Gewerbes des § 97,

b)
auf seiten der Gesellen und anderen Arbeitnehmern mit abgeschlossener Berufsausbildung des § 99

der Handwerksordnung vorliegen und

3.
die Bescheinigung der Handwerkskammer, daß die Unterzeichner des Wahlvorschlags

a)
Inhabern eines Betriebs eines Handwerks und eines handwerksähnlichen Gewerbes in die Wählerliste (§ 12 Abs. 1) eingetragen sind,

b)
bei den Gesellen und anderen Arbeitnehmern mit abgeschlossener Berufsausbildung, die die Voraussetzungen für die Wahlberechtigung (§ 98) erfüllen.

(2) Die Bescheinigungen sind gebührenfrei auszustellen.



 

Zitierungen von § 10 Wahlordnung für die Wahlen der Mitglieder der Vollversammlung der Handwerkskammern

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 HwWahlO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HwWahlO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 HwWahlO
... aufzufordern und dabei die Erfordernisse dieser Wahlvorschläge (§§ 8 bis 10 ) ...