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§ 10 - Wahlordnung für die Wahlen der Mitglieder der Vollversammlung der Handwerkskammern (HwWahlO k.a.Abk.)
Anlage C zur HwO, neugefasst durch B. v. 24.09.1998 BGBl. I S. 3074; zuletzt geändert durch Artikel 35b G. v. 24.12.2003 BGBl. I S. 2954
Geltung ab 28.12.1965; FNA: 7110-1 Handwerk im Allgemeinen
Geltung ab 28.12.1965; FNA: 7110-1 Handwerk im Allgemeinen
§ 10
§ 10 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Mit jedem Wahlvorschlag sind einzureichen
- 1.
- die Erklärung der Bewerber, daß sie der Aufnahme ihrer Namen in den Wahlvorschlag zustimmen,
- 2.
- die Bescheinigung der Handwerkskammer, daß bei den Bewerbern die Voraussetzungen
- a)
- auf seiten Inhaber eines Betriebs eines Handwerks oder handwerksähnlichen Gewerbes des § 97,
- b)
- auf seiten der Gesellen und anderen Arbeitnehmern mit abgeschlossener Berufsausbildung des § 99
- 3.
- die Bescheinigung der Handwerkskammer, daß die Unterzeichner des Wahlvorschlags
(2) Die Bescheinigungen sind gebührenfrei auszustellen.
Zitierungen von § 10 Wahlordnung für die Wahlen der Mitglieder der Vollversammlung der Handwerkskammern
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 HwWahlO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
HwWahlO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 7 HwWahlO
... aufzufordern und dabei die Erfordernisse dieser Wahlvorschläge (§§ 8 bis 10 ) ...
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